Die Kosten einer Reiki-Behandlung – und die außergewöhnlichen Belastungen

Aufwendungen für (Fern-)Reiki sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.

Die Kosten einer Reiki-Behandlung – und die außergewöhnlichen Belastungen

Insoweit handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i.S. von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011.

Wissenschaftlich anerkannt ist eine Behandlungsmethode, wenn Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen1. Dies wird angenommen, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die Behandlungsmethode befürwortet und über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht. Dies setzt im Regelfall voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein2. Ob eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich anerkannt anzusehen ist, hat das Finanzgericht aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen.

Im Streitfall konnte das Sächsiche Finanzgericht3 keinen wissenschaftlichen Nachweis über die Wirksamkeit des (Fern-)Reiki feststellen. Hieran ist der Bundesfinanzhof gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da die Kläger insoweit keine durchgreifenden Revisionsrügen erhoben haben. Ein zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 erforderliches amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) haben die Kläger nicht vorgelegt.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21. Februar 2018 – VI R 11/16

  1. BFH, Urteil in BFHE 250, 166, BStBl II 2015, 803[]
  2. BFH, Urteil vom 26.06.2014 – VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, m.w.N.[]
  3. Sächs. FG, Urteil vom 09.03.2016 – 1 K 991/15[]