Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo

Bei der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) durch die Behörde an ein Gericht muss die das Dokument einfach signierende Person nicht mit der des Versenders übereinstimmen, weil es sich bei der Nutzung des beBPo um einen nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg handelt.

Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall legte das Hauptzollamt gegen ein finanzgerichtliches Urteil Revision ein und begründete diese in einem weiteren Schreiben. In beiden Schreiben waren oben links der vollständige Name und die Dienstbezeichnung des jeweiligen Vertreters des Hauptzollamtes sowie das Hauptzollamt mit Adresse angegeben. Am Ende des Textes waren in beiden Schreiben der Familienname des jeweiligen Vertreters der Behörde sowie folgender Hinweis abgedruckt: „Dieses Dokument wurde elektronisch versandt, ist nur im Entwurf gezeichnet und ohne Unterschrift gültig.“ Außerdem wurde jeweils auf die Vertretungsbefugnis nach § 62 Abs. 4 FGO hingewiesen. Die Revision und die Revisionsbegründung wurden jeweils zusammen mit einem Übersendungsschreiben der Sachbearbeiterin aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) des Hauptzollamtes an den Bundesfinanzhof übermittelt.

Der Bundesfinanzhof beurteilte die Revision als formgerecht eingelegt und begründet:

Gemäß § 52a FGO -i.d.F. vom 05.10.2021 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften1- können unter anderem schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden (§ 52a Abs. 1 FGO). Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FGO der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Unter „einfach signiert“ ist jede Nennung des Namens am Ende des Textes zu verstehen, zum Beispiel als maschinenschriftlicher Name unter dem Schriftsatz oder als eingescannte Unterschrift. Es genügt die Wiedergabe des Nachnamens in Textform. Darauf, wer den Namen in die Textverarbeitung eingegeben („getippt“) hat, kommt es nicht an2.

Gemäß § 52d FGO -i.d.F. vom 05.10.2021 des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften1- ist die Nutzung des elektronischen Übermittlungsweges seit 01.01.2022 unter anderem für Behörden verpflichtend. Denn nach § 52d Satz 1 FGO sind ab diesem Zeitpunkt vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.

Weiterhin regelt § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) -ERVV-, dass Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein beBPo verwenden können, bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.

§ 6 Abs. 1 ERVV fordert nicht, dass die Person, die den Schriftsatz einfach signiert hat und damit verantwortet, selbst Inhaber des beBPo sein muss. Es handelt sich um einen so genannten nicht-personengebundenen sicheren Übermittlungsweg. Der Zugang zum beBPo erfolgt ausschließlich mithilfe des Zertifikats und des Zertifikats-Passworts des Postfachinhabers (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ERVV)3. Die einfache Signatur in Verbindung mit der Übermittlung über ein beBPo bietet -anders als die qualifizierte elektronische Signatur- keine Möglichkeit, die Herkunft des Antrags von einem konkreten Sachbearbeiter rechtssicher nachzuweisen. Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen4. Ausgehend von § 6 Abs. 1 ERVV ist es somit ausreichend, dass die Behörde, der das Dokument inhaltlich zuzuordnen ist, auch Inhaberin des beBPo ist.

Insofern unterscheidet sich das beBPo von dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach, bei dem gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen werden kann. In diesem Fall muss somit -anders als beim beBPo- die das Dokument einfach signierende Person mit der des Versenders übereinstimmen5.

Soweit der XI. Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 21.02.20256 dahingehend zu verstehen sein sollte, dass auch bei Nutzung des beBPo die das Dokument einfach signierende Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmen muss, war dies jedenfalls nicht streitentscheidend, weil der XI. Senat des Bundesfinanzhofs nicht über die Übermittlung eines Schriftsatzes aus einem beBPo zu entscheiden hatte. Davon ausgehend ist eine Anrufung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs mangels Abweichung nicht geboten (§ 11 Abs. 2 FGO).

Die vom Hauptzollamt eingelegte Revision und deren Begründung erfüllen diese Vorgaben für eine elektronische Übermittlung aus dem beBPo.

Die Revision des Hauptzollamtes wurde zusammen mit einem auf den selben Tag datierten Übersendungsschreiben am selben Tag aus dem beBPo des Hauptzollamtes an den Bundesfinanzhof übermittelt. Der Schriftsatz, mit dem das Hauptzollamt seine Revision begründet hat, ging zusammen mit einem Übersendungsschreiben am selben Tag beim BFH ein und wurde ebenfalls aus dem beBPo des Hauptzollamtes übermittelt. Sowohl die Revision als auch die Begründung waren einfach signiert, indem am Ende des Textes der Familienname der Person angegeben war, die die Verantwortung für den Inhalt der Schreiben übernommen hatte. In Kombination mit der Angabe des jeweils vollständigen Namens, der Dienstbezeichnung und des betreffenden Hauptzollamt auf der ersten Seite der Revision beziehungsweise der Revisionsbegründung steht fest, dass diese von postulationsfähigen Personen gemäß § 62 Abs. 4 der FGO verfasst wurden und dem Hauptzollamt zuzuordnen sind.

Dass die Revision und die Revisionsbegründung ausgehend von den dazugehörigen Übersendungsschreiben von der Sachbearbeiterin des Hauptzollamtes an den Bundesfinanzhof übersandt wurden, steht der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen, weil die Übermittlung eines Schriftsatzes aus dem beBPo nach Maßgabe der oben dargestellten Rechtsprechung nicht von derjenigen natürlichen Person ausgeführt werden muss, die diesen einfach signiert hat. Ebenso wenig fordern die oben genannten Vorschriften, dass auf dem übersandten Schreiben der Briefkopf der Behörde abgedruckt sein muss.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. März 2025 – VII R 25/22

  1. BGBl I 2021, 4607[][]
  2. Adam in Gosch, FGO § 52a Rz 22; Trossen in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52a FGO Rz 88[]
  3. BAG, Urteil vom 24.10.2024 – 2 ABR 38/23, Rz 20[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 06.04.2023 – I ZB 84/22, Rz 29 f.; und vom 06.04.2023 – I ZB 103/22, Rz 25 f., jeweils m.w.N.; BAG, Urteil vom 24.10.2024 – 2 ABR 38/23, Rz 20[]
  5. vgl. BGH, Beschlüsse vom 24.01.2025 – AnwZ (Brfg) 30/24, Rz 8; und vom 20.06.2023 – 2 StR 39/23, Rz 9; vgl. zur Versendung aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach das beim BFH anhängige Revisionsverfahren – XI R 20/24 und BFH, Beschluss vom 28.06.2024 – I B 41/23 (AdV), Rz 15[]
  6. BFH, Beschluss vom 21.02.2025 – XI B 53/24, Rz 8[]