Schenkungsteuer – und die bestandsgeschützte Bebauung

Entspricht die Geschossflächenzahl (GFZ) des Bodenrichtwertgrundstücks nicht der GFZ des für Schenkungsteuerzwecke zu bewertenden Grundstücks, ist eine Anpassung anhand von Umrechnungskoeffizienten geboten1. Für die Anpassung ist die rechtlich mögliche Bebauung maßgebend. Die Anpassung an eine höhere tatsächliche Bebauung, die unter Bestandsschutz steht, scheidet im typisierenden Sachwertverfahren aus. Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der rechtlich möglichen Bebauung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung 2010 lediglich im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 des Bewertungsgesetzes berücksichtigt werden.

Schenkungsteuer – und die bestandsgeschützte Bebauung

Bei der typisierten Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist mithin ein Bodenrichtwert an die rechtlich mögliche Bebauung des Grundstücks anzupassen. Eine darüber hinausgehende tatsächliche Bebauung bleibt auch dann außer Betracht, wenn sie Bestandsschutz genießt; knüpft der Bodenrichtwert jedoch an die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) an, muss auch die Anpassung anhand der WGFZ und nicht lediglich anhand der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgen.

In dem aktuell vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erhielten die klagenden Schenkungsempfänger im Dezember 2021 schenkweise jeweils einen Viertelanteil an einem mit einem Wohnhaus bebauten Wohnungseigentum. Während das Gebäude tatsächlich eine WGFZ von 0, 65 aufwies, ließ der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan nur noch eine GFZ von 0, 4 zu; der Gutachterausschuss hatte den Bodenrichtwert von 1.700 € je Quadratmeter auf eine WGFZ von 0, 5 bezogen. Das Finanzamt passte den Bodenrichtwert an die höhere tatsächliche, bestandsgeschützte Bebauung an, während das Finanzgericht auf die im Bebauungsplan festgelegte GFZ von 0, 4 abstellte und den Grundbesitzwert entsprechend herabsetzte.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht München Erfolg2. Auf die Revision des Finanzamtes hat der Bundesfinanzhof das finanzgerichtliche Urteil aufgehoben und den Erbschaftsteuerbescheid nur teilweise geändert. Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar, dass grundsätzlich die rechtlich mögliche und nicht die tatsächliche bestandsgeschützte Bebauung maßgeblich ist, beanstandete aber die Verwendung der GFZ, weil der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert anhand der auch wirtschaftlich nutzbare Nichtvollgeschosse erfassenden WGFZ bestimmt hatte. Unter Berücksichtigung des genehmigungsfähigen Dachgeschosses setzte der Bundesfinanzhof den Wert jedes übertragenen Anteils schließlich auf 342.197, 50 € fest.

Die Revision ist mit dem Hauptantrag unbegründet, mit dem Hilfsantrag aber begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass der Wert des jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum mit 342.197, 50 € gesondert festgestellt wird. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass der durch den Gutachterausschuss mitgeteilte Bodenrichtwert an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende rechtlich mögliche Bebauung anzupassen ist. Es hat seiner Anpassung aber zu Unrecht die GFZ anstatt der WGFZ zugrunde gelegt.

Zutreffend ist das Finanzgericht davon ausgegangen, dass der Wert der erworbenen Anteile am Wohnungseigentum aus dem Wert des ganzen Wohnungseigentums abzuleiten ist.

Gegenstand der Bewertung sind die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG). Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird die wirtschaftliche Einheit vom Gegenstand des Erwerbs vorgegeben. Die Bestimmung des Erwerbsgegenstands erfolgt nach erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen, die an das Zivilrecht anknüpfen. Wurde ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück freigebig zugewendet (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes), bildet grundsätzlich der Anteil selbst die wirtschaftliche Einheit3. Der Grundbesitzwert von Miteigentumsanteilen ist gemäß § 3 BewG durch Bewertung des ganzen Grundstücks und Aufteilung des so ermittelten Werts auf die zugewendeten ideellen Bruchteile am Grundstück zu errechnen4.

Im Streitfall sind Gegenstand der Bewertung die von den Schenkungsempfängern jeweils erworbenen Anteile am Wohnungseigentum. A und B, denen das Wohnungseigentum je zur Hälfte gehörte, bildeten eine Miteigentümergemeinschaft an dem Wohnungseigentum5. Jede von ihnen hat jedem Schenkungsempfänger eine Hälfte ihres Miteigentums an dem Wohnungseigentum zugewandt. Das Finanzamt hat den Grundbesitzwert der zugewendeten Anteile zu Recht aus dem Grundbesitzwert des ganzen Wohnungseigentums abgeleitet.

Zu Recht hat das Finanzgericht bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts der Anteile am Wohnungseigentum das Sachwertverfahren angewandt. Gemäß § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG ist Wohnungseigentum grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Liegt kein Vergleichswert vor, hat die Bewertung nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG im Sachwertverfahren zu erfolgen. Im Streitfall lagen keine Vergleichswerte vor. Nach den Feststellungen des Finanzgerichtes hat der Gutachterausschuss dem Finanzamt keine Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreise für das Wohnungseigentum mitgeteilt.

Das Finanzgericht hat auch zutreffend entschieden, dass der durch den Gutachterausschuss mitgeteilte Bodenrichtwert an eine vom Bodenrichtwertgrundstück abweichende rechtlich mögliche Bebauung anzupassen ist. Eine abweichende tatsächliche Bebauung des zu bewertenden Grundstücks ist unbeachtlich. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Bebauung unter Bestandsschutz steht.

Gemäß § 189 Abs. 1 Satz 1 BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.12.20086 ist bei Anwendung des Sachwertverfahrens der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 BewG zu ermitteln. Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG (§ 189 Abs. 2 BewG). Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich gemäß § 179 Satz 1 BewG regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 BauGB). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen (§ 179 Satz 2 BewG). Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichtag zu ermitteln war (§ 179 Satz 3 BewG).

Bei der Verwendung von Bodenrichtwerten handelt es sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Grundbesitzbewertung dient. Die von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerte sind für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten grundsätzlich verbindlich7. Das Finanzgericht als Tatsachengericht kann sie grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung der Bewertung zugrunde legen8.

Etwaige vom Gutachterausschuss vorgegebene Differenzierungen sind jedoch zu beachten9.

So ist es zulässig und geboten, den Bodenwert des zu bewertenden Grundstücks entsprechend der zulässigen GFZ anzupassen, wenn diese nicht der vom Gutachterausschuss für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspricht10. Mit einem Bodenrichtwert im Sinne des § 196 BauGB, für den eine GFZ angegeben ist, liegt ein vom Gutachterausschuss festgelegter und damit nach § 179 Satz 1 BewG verbindlicher Bodenrichtwert auch für solche Grundstücke in der Bodenrichtwertzone vor, deren GFZ nicht der für das Bodenrichtwertgrundstück angegebenen entspricht. In diesem Fall ist der Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen11.

Zur Berechnung der für das zu bewertende Grundstück anzusetzenden Zu- oder Abschläge können die Gutachterausschüsse von ihnen selbst ermittelte eigenständige Umrechnungskoeffizienten angeben. Soweit diese fehlen, ist auch die Anwendung der in den Erbschaftsteuer-Hinweisen 2020 der Finanzverwaltung unter H B 179.2 „Abweichende planungsrechtlich zulässige Geschossflächenzahl“ und „Abweichende wertrelevante Geschossflächenzahl“ angegebenen Umrechnungskoeffizienten möglich12.

Für die Anpassung des Bodenrichtwerts ist die rechtlich mögliche Bebauung maßgebend. Die Anpassung an eine höhere tatsächliche Nutzung, die unter Bestandsschutz steht, scheidet im typisierenden Wertermittlungsverfahren aus13.

Der im Sachwertverfahren anzusetzende Bodenwert ist gemäß § 189 Abs. 2 BewG der Wert des (fiktiv) unbebauten Grundstücks. Entsprechend hat der Gutachterausschuss die Bodenrichtwerte nach § 179 Satz 2 BewG i.V.m. § 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB in bebauten Gebieten mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Dabei hat er jedoch das Maß der baulichen Nutzung als wertbeeinflussendes Merkmal des Bodenrichtwertgrundstücks zu berücksichtigen (vgl. § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, § 196 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 12 ImmoWertV 2010).

Das Maß der baulichen Nutzung ergibt sich nach § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV 2010 in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 BauGB und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan durch Festsetzung unter anderem der GFZ bestimmt werden. Wird vom Maß der zulässigen Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird (§ 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV 2010; Nr. 6 Abs. 5 der Bodenrichtwertrichtlinie -BRW-RL- vom 11.01.2011).

Unberücksichtigt bleibt bei der typisierenden Wertermittlung die tatsächliche Nutzung, und zwar auch dann, wenn sie erheblich von der nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2010 maßgeblichen Nutzung abweicht13.

Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus den Gesetzesmaterialien zur Einfügung des § 189 BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz ergibt. Danach werden im Sachwertverfahren die in § 25 der Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (WertV) genannten sonstigen wertbeeinflussenden Umstände im Rahmen der typisierenden Wertermittlung nicht gesondert ermittelt und angesetzt14. Zu diesen Umständen gehörte „ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1 [WertV] maßgeblichen Nutzung“. Die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in § 5 Abs. 1 WertV deckt sich inhaltlich mit der Nachfolgerregelung in § 6 Abs. 1 ImmoWertV 201015.

Bei der typisierenden Ermittlung des Bodenwerts für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke findet daher -entgegen der Auffassung des Finanzamtes- § 16 Abs. 4 ImmoWertV 2010 (derzeit § 40 Abs. 5 Nr. 1 ImmoWertV 2021) keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Abs. 1 ImmoWertV 2010 (derzeit § 5 Abs. 1 ImmoWertV 2021) maßgeblichen Nutzung bei der Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Die Vorschrift erlangt nur dann Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten nach § 198 BewG i.V.m. § 199 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Immobilienwertermittlungsverordnung zu führen16.

Auch § 145 Abs. 3 BewG, der bis zum 31.12.2008 die Bewertung unbebauter Grundstücke für die Erbschaft- und Schenkungsteuer regelte, stellte für die Ermittlung des Bodenwerts auf die „mögliche“ Grundstücksnutzung ab. Es entsprach der Intention des Gesetzgebers, dass der Bodenwert eines bebauten Grundstücks „wie bei einem unbebauten Grundstück nach den Bodenrichtwerten der Gutachterausschüsse unter Berücksichtigung der möglichen baulichen Nutzung ermittelt“ wird17. An diesem gesetzgeberischen Willen hat sich mit der Einfügung des § 179 BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz nichts geändert18.

Die Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Nutzung widerspricht nicht dem Ziel des Gesetzgebers, die aus der Schenkung resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu erfassen19. Für den Bodenwert als dem Wert des unbebauten Grundstücks (§ 189 Abs. 2 BewG) ist vorrangig die mögliche Nutzung -die Bebaubarkeit- von Bedeutung. Die tatsächliche Nutzung wird durch den getrennt vom Bodenwert zu ermittelnden Wert der Gebäude (Gebäudesachwert, vgl. § 189 Abs. 1 BewG) repräsentiert.

Im Streitfall hat der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert in Abhängigkeit von der WGFZ des Bodenrichtwertgrundstücks ermittelt. Weicht die rechtlich mögliche Bebauung des zu bewertenden Grundstücks von dieser WGFZ ab, ist der Bodenrichtwert nach den Erläuterungen des Gutachterausschusses anhand der im Immobilienmarktbericht 2012 der Stadt Y angegebenen Umrechnungskoeffizienten anzupassen. Eine Anpassung an die höhere tatsächliche WGFZ des unter Bestandsschutz stehenden Gebäudes erfolgt nicht. Davon ist auch das Finanzgericht ausgegangen.

Zu Unrecht hat das Finanzgericht die Anpassung des Bodenrichtwerts jedoch anhand der GFZ anstelle der WGFZ vorgenommen20.

Die GFZ und die WGFZ bestimmen das Maß der baulichen Nutzung nach unterschiedlichen Maßstäben. Die GFZ gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind (§ 20 Abs. 2 BauNVO). Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln (§ 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden (§ 20 Abs. 1 BauNVO). Gemäß Art. 83 Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) gilt, soweit § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung21 -a.F.- fort. Danach sind Vollgeschosse Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2, 30 m haben (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayBO a.F.). Demgegenüber berücksichtigt die WGFZ gemäß Nr. 6 Abs. 6 Satz 1 BRW-RL 2011 auch Flächen, die nach den baurechtlichen Vorschriften nicht anzurechnen sind, aber der wirtschaftlichen Nutzung dienen. So ist die Geschossfläche eines ausgebauten oder ausbaufähigen Dachgeschosses pauschal mit 75 % der Geschossfläche des darunterliegenden Vollgeschosses zu berechnen (Nr. 6 Abs. 6 Satz 4 BRW-RL 2011).

Im Streitfall hat der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert des Bodenrichtwertgrundstücks in Abhängigkeit von der WGFZ ermittelt. Damit hat er in seine Beurteilung der zulässigen baulichen Nutzung auch andere als Vollgeschosse einbezogen. Das Finanzgericht hat den Bodenrichtwert -unter Verwendung der für die WGFZ mitgeteilten Umrechnungskoeffizienten- an die niedrigere baurechtliche GFZ aus dem Bebauungsplan angepasst. Diese GFZ stellt nur auf Vollgeschosse ab. Sie berücksichtigt nicht, dass etwa der Ausbau des Dachgeschosses genehmigungsfähig ist. Eine unmittelbare Umrechnung der WGFZ in die GFZ ist daher entgegen der Annahme des Finanzgerichtes nicht möglich. Die Vorentscheidung war aufzuheben.

Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist teilweise abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind dahingehend zu ändern, dass der Wert des jeweils erworbenen Anteils am Wohnungseigentum mit 342.197,50 € gesondert festgestellt wird. Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist der Bodenrichtwert mit 1.700 €/m2 (WGFZ 0,5) zu berücksichtigen. Bei Berücksichtigung eines genehmigungsfähigen Dachgeschosses mit zwei Dritteln der Fläche der Vollgeschosse beträgt die WGFZ 0, 534 ((214 m² * 2,67 /1.070 m²). Der Ansatz einer höheren WGFZ als 0,5 kommt jedoch nicht in Betracht, da er das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren des Finanzamtes überschreiten würde. Es kann daher dahinstehen, ob das Dachgeschoss mit 75 % der Fläche des Vollgeschosses in die Wertermittlung einzubeziehen wäre.

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung verlangt bei der schenkung- und erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung eine genaue Unterscheidung zwischen GFZ und WGFZ. Eine vorhandene, lediglich bestandsgeschützte Mehrbebauung rechtfertigt im typisierten Bewertungsverfahren grundsätzlich keine Erhöhung des Bodenwerts; sie wird regelmäßig bereits über den gesondert ermittelten Gebäudesachwert abgebildet. Beruht der Bodenrichtwert allerdings auf der WGFZ, müssen bei seiner Anpassung auch rechtlich realisierbare und wirtschaftlich nutzbare Flächen berücksichtigt werden, die nicht zu den Vollgeschossen zählen – insbesondere ausbau- oder genehmigungsfähige Dachgeschosse. Steuerpflichtige und Berater sollten deshalb neben dem Bebauungsplan stets die Erläuterungen des Gutachterausschusses, die Bezugsgröße des Bodenrichtwerts und die einschlägigen Umrechnungskoeffizienten prüfen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Juni 2026 – II R 7/24

  1. Bestätigung von BFH, Urteil vom 16.12.2009 – II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II. 1.[]
  2. FG München, Urteil vom 07.02.2024 – 4 K 1385/23[]
  3. BFH, Urteil vom 26.08.2020 – II R 43/18, BFHE 269, 393, BStBl II 2021, 597, Rz 10 f.[]
  4. vgl. BFH, Urteil vom 18.08.2004 – II R 22/04, BFHE 207, 48, BStBl II 2005, 19, unter II. 1.b[]
  5. vgl. BayObLG, Beschluss vom 08.10.1987 – BReg 2 Z 98/87, NJW-RR 1988, 271, Leitsatz 1[]
  6. BGBl I 2008, 3018, BStBl I 2009, 140[]
  7. vgl. BFH, Urteile vom 12.07.2006 – II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742, unter II. 1.; und vom 16.12.2009 – II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II. 1., m.w.N., jeweils zu § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG; BFH, Beschluss vom 12.01.2021 – II B 61/19, BFH/NV 2021, 529, Rz 20[]
  8. vgl. BFH, Urteil vom 12.11.2025 – II R 25/24, BStBl II 2026, 273, Rz 31, zu § 247 BewG[]
  9. ständige Rechtsprechung, BFH, Urteile vom 16.12.2009 – II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II. 1., m.w.N.; und vom 25.08.2010 – II R 42/09, BFHE 230, 570, BStBl II 2011, 205, Rz 16; BFH, Beschluss vom 12.01.2021 – II B 61/19, BFH/NV 2021, 529, Rz 20; vgl. auch BR-Drs. 4/08, S. 74[]
  10. BFH, Urteile vom 26.04.2006 – II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793, unter III. 2.b aa; und vom 16.12.2009 – II R 15/09, BFH/NV 2010, 1085, unter II. 1.[]
  11. vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2006 – II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742, unter II. 2.; R B 179.2 Abs. 1 Satz 7 bis 9, Abs. 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019; BR-Drs. 4/08, S. 74[]
  12. vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2006 – II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742, unter II. 2.a[]
  13. Roscher in Moench/Weinmann, ErbStG, § 179 BewG Rz 95[][]
  14. BT-Drs. 16/11107, S.19[]
  15. vgl. BR-Drs. 171/10, S. 41[]
  16. vgl. BT-Drs. 16/11107, S.19[]
  17. BR-Drs. 390/96, S. 53, zu § 151 BewG; vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2006 – II R 1/04, BFHE 213, 387, BStBl II 2006, 742, unter II. 2.b[]
  18. vgl. BR-Drs. 4/08, S. 74[]
  19. vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, Rz 101[]
  20. Marquardt, Erbschaft-Steuerberater 2024, 129; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 179 Rz 12[]
  21. GVBl 1997, 433; GVBl 1998, 270[]

Bildnachweis:

  • Fenster: Moshe Harosh