Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen.

Festsetzung von Hinterziehungszinsen

Schenkungsteuerbescheide sind keine Grundlagenbescheide i.S. des § 171 Abs. 10 AO für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO.

Grundlagenbescheide sind gemäß § 171 Abs. 10 Satz 1 AO Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte. Für die Annahme einer Bindungswirkung ist grundsätzlich eine gesetzliche Regelung erforderlich1. Ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung hat der BFH einen Grundlagenbescheid nur dort für möglich gehalten, wo Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag2. Eine Rechtsgrundlage für die Bindungswirkung kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen oder vergleichbare sinnvolle Überlegungen ersetzt werden3.

Ein Schenkungsteuerbescheid entfaltet danach keine Bindungswirkung für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Weder § 235 AO noch eine andere Vorschrift sieht insoweit eine Bindungswirkung vor. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen richtet sich nicht akzessorisch nach dem festgesetzten, sondern nach dem tatsächlich hinterzogenen Steuerbetrag4. Dies wird durch § 235 Abs. 3 Satz 3 AO verdeutlicht. Danach lässt eine nach Ende des Zinslaufs erfolgende Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Steuerbescheids die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. Um Fälle mangelnder Sachkunde des Finanzamt geht es bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen nicht.

Der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegen den Schuldner der hinterzogenen Steuer steht es nicht entgegen, wenn er an der Steuerhinterziehung nicht mitgewirkt hat5.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. März 2012 – II R 39/10

  1. BFH, Urteile vom 10.06.1988 – III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 20.08.2009 – V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15, unter II.03.c aa, und vom 27.01.2011 – III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543, unter II.02.b[]
  2. BFH, Urteil in BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15, unter II.03.c aa, m.w.N.; dazu kritisch BFH, Beschluss vom 11.04.2005 – GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.04.a[]
  3. BFH, Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.04.a[]
  4. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 235 AO Rz 40; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 235 Rz 27; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 235 AO Rz 11[]
  5. BFH, Urteil vom 27.08.1991 – VIII R 84/89, BFHE 165, 330, BStBl II 1992, 9[]