Hoferben – und die steuerlichen Folgen einer Abfindung

Besteht ein Abfindungsanspruch auf Übertragung von Grundstücken, hat der Hofeigentümer trotz einer sich daraus ergebenden erheblichen Steuerlast diesen zu erfüllen.

Hoferben – und die steuerlichen Folgen einer Abfindung

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eine Hofeigentümerin dazu verpflichtet, dem Bruder ihres verstorbenen Mannes aufgrund eines Abfindungsanspruchs die Grundstücke unentgeltlich und lastenfrei zu übertragen. Die Steuerlast von ca. 445.000,00 Euro, die sich durch die Herausnahme der betreffenden Grundstücke aus dem Betriebsvermögen des Hofes ergibt, hat die Hofbesitzerin allein zu tragen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist bereits beim Vertragsabschluss erkennbar gewesen, dass es aufgrund einer Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichen Verkehrswert zu einer erhöhten Einkommensteuerlast des Hofeigentümers kommen wird, wenn die Abfindungsfläche aus dem Hofvermögen entnommen wird.

Diese finanziell schwierige Situation hätte nicht eintreten müssen. Ein kompetenter Steuerberater hätte bereits bei der Vereinbarung der Hofübertragung durch die Eltern und der gleichzeitig festgelegten Erb- und Pflichtteilsansprüche umfassenden Abfindung auf mögliche spätere Folgen hinweisen können. Gerade bei solchen, die gesamte Existenz betreffenden Regelungen kann es von Vorteil sein, sich von Fachleuten beraten zu lassen. Unabhängig vom Standort des Hofes, ist sowohl ein erfahrener Steuerberater aus Dortmund genauso wie einer aus Landshut in der Lage, auf die Schwierigkeiten hinzuweisen. Darüber hinaus kann ein Steuerberater im Hinblick auf eine zukünftige Erfüllung einer Abfindung den Hofeigentümer unterstüzen, rechtzeitig Rücklagen zu bilden und die künftige Steuerlast zu mindern.

In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich um einen in Münster-Wolbeck gelegenen Hofes eines Elternpaares von zwei 1934 und 1929 geborenen Söhnen. Die Eltern sind bereits in den 1970er Jahren verstorben. Im Jahre 1969 übertrugen sie den Hofbesitz ihrem älteren Sohn, dem damaligen Ehemann der Antragsgegnerin. Dieser verstarb im Jahre 2002 und wurde von der Antragsgegnerin allein beerbt. Neben der Hofübertragung ist mit den Söhnen auch eine Erb- und Pflichtteilsansprüche umfassende Abfindung des jüngeren Sohnes vereinbart worden. Danach sollte er nicht nur ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Münster erhalten, sondern auch damals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Größe von 3.750 m² aus dem übertragenen Hofbesitz – sobald diese bebauungsreif sein sollten. Diese Grundstücke sollten dann unentgeltlich und lastenfrei übertragen werden. 2004 trat aufgrund eines verabschiedeten neuen Bebauungsplans die Bebauungsreife ein. Nachdem 2013 der jüngere Sohn die Übertragung der Grundstücke erfolglos einforderte, hat er sein Ziel vor Gericht weiterverfolgt.

Trotz der zu erwartenden Einkommensteuer von ca. 445.000,00 Euro hat das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde der Hofbesitzerin zurückgewiesen und das Begehren auf Übertragung der Grundstücke als rechtens angesehen. Der Abfindungsanspruch ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht verjährt und darüber hinaus rechtswirksam zwischen dem Antragsteller und seinem Bruder vereinbart worden – und nunmehr von der Antragsgegnerin als Erbin des verstorbenen Bruders zu erfüllen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 10 W 208/15