Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn in der zugrunde liegenden Rechnung lediglich ein Scheinsitz des Leistenden angegeben ist.

Der Vorsteuerabzug scheidet aus, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz tatsächlich nicht bestanden hat. Die Angabe einer Anschrift, an der keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reicht nicht aus1.
Insoweit trägt der den Leistungsempfänger die objektive Feststellungslast für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzug. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs2 und gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob die Leistung bewirkt worden ist, weiter3.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 8. Juli 2015 – XI B 5/15