Ein Dokument, das trotz der in Bezug genommenen ergänzenden Unterlagen mit seinen überflüssigen und widersprüchlichen Angaben bei einem Empfänger den Anschein erweckt, dass über steuerpflichtige Leistungen abgerechnet wird, sodass die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG.
Die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt ein Dokument jedenfalls dann, wenn es den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält1. Auch im Anwendungsbereich des § 14c Abs. 2 UStG sind Bezugnahmen auf andere Dokumente sowie vom Steuerpflichtigen beigebrachte zusätzliche Informationen vom Finanzamt zu berücksichtigen2.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine GmbH geklagt, die für pharmazeutische Unternehmen Beobachtungsstudien (Studien) durchführte. In den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) war die GmbH insoweit für die Auftraggeber F GmbH und G GmbH tätig. Die vertraglich festgelegten Aufgaben der GmbH umfassten dabei Projektkoordination, Datenmanagement, Honorarverwaltung und die Erstellung von Statusberichten sowie weitere Leistungen nach Absprache. Die Auftraggeber schlossen daneben mit jedem an den Studien teilnehmenden Arzt einen sogenannten „Prüfarztvertrag“ ab, wonach dem Arzt jeweils ein Honorar für seine Leistungen, insbesondere für dessen Dokumentationsaufwand, zustand. Die GmbH, die mit den an den Studien teilnehmenden Ärzten selbst keine Verträge abgeschlossen hatte, zahlte im Rahmen der mit den Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung die Honorare der Ärzte im Auftrag und Namen der Auftraggeber an die Ärzte aus. Hierfür erteilte die GmbH den Ärzten entsprechende Gutschriften mit Steuerausweis. Die für die Zahlung erforderlichen Geldbeträge stellten F beziehungsweise G der GmbH zur Verfügung. In den Streitjahren übersandte die GmbH ihren Auftraggebern im Rahmen der Honorarverwaltung sogenannte „Abforderungsschreiben“ für Honorare, in denen sie jeweils unter Angabe einer fortlaufenden „Abforderungs-Nr.“, einer „Angebots-Nr.“ der GmbH, einer „Bestell-Nr.“ des jeweiligen Auftraggebers, einer Kurzbeschreibung des „Projekts“ und eines „Lieferdatums“ sowie offen ausgewiesener Umsatzsteuer zur Überweisung der abgeforderten Beträge auf ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes „Honorarkonto“ aufforderte. Hatte die GmbH höhere Beträge abgefordert als sie nach erfolgter Endabrechnung mit den Ärzten zur Auszahlung an die Ärzte benötigt hatte, erstellte sie zum Abschluss der jeweiligen Studien eine „Storno-Abforderung“ an ihre Auftraggeber, in der sie von ihr zu viel abgeforderte Beträge als „Stornobetrag“ auswies. Die GmbH erfasste die von ihren Auftraggebern abgeforderten Geldbeträge als durchlaufende Posten.
Im Rahmen einer Außenprüfung gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass der in den „Abforderungsschreiben“ vorgenommene Steuerausweis unberechtigt erfolgt sei und die GmbH die ausgewiesene Steuer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG schulde. Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der Prüfer an und erließ dementsprechende Umsatzsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre, in denen die Umsatzsteuer entsprechend höher festgesetzt wurde.
Das Finanzgericht Köln wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage der GmbH ab3. Die „Abforderungsschreiben“ erfüllten die Voraussetzungen für Rechnungen im Sinne des § 14c UStG. Es könne dahinstehen, ob sich aus der Bezugnahme auf die Angebote der GmbH und die Bestellungen der Auftraggeber, die nicht ersichtlich machten, auf welche konkreten Leistungen welcher Ärzte die „Abforderungsschreiben“ sich bezögen, eine im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG hinreichende Leistungsbeschreibung entnehmen lasse. Jedenfalls durch den Aufbau, den Umsatzsteuerausweis und den Hinweis auf die ergänzenden Dokumente habe die abstrakte Gefahr bestanden, dass die Auftraggeber -wie es zumindest bei F auch der Fall gewesen sei- die „Abforderungsschreiben“ für Zwecke des Vorsteuerabzugs nutzen könnten, zumal die Auftraggeber für die Leistungen, die die an den Studien teilnehmenden Ärzte erbracht haben, über keine anderen Abrechnungspapiere verfügt hätten, aus denen sie die Vorsteuerbeträge hätten geltend machen können. Für die Abforderung der an die Ärzte weiterzuleitenden Honorare wäre die Angabe des insgesamt zu überweisenden Betrags ausreichend gewesen. Unmaßgeblich sei, ob die Auftraggeber tatsächlich Vorsteuerbeträge aus den „Abforderungsschreiben“ geltend gemacht oder einen „doppelten Vorsteuerabzug“ in Anspruch genommen haben. Die von der GmbH mit den von ihr erteilten „Abforderungsschreiben“ geschaffene abstrakte Gefahr des Vorsteuerabzugs reiche aus, eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG entstehen zu lassen.
Die hiergegen gerichtete Revision der GmbH hat der Bundesfinanzhof als unbegründet zurückgewiesen:
Die Entscheidung des Finanzgerichtes, wonach die streitgegenständlichen „Abforderungsschreiben“ die Voraussetzungen für Rechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG erfüllen und die GmbH die dort unberechtigt gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 UStG schuldet, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art.203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Die Mehrwertsteuer wird danach von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesfinanzhofs soll Art.203 MwStSystRL der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich unter anderem aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben könnte4. Der Aussteller einer Rechnung, in der ein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist, schuldet diesen Betrag unabhängig von einem Verschulden, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt5.
Folglich kommt Art.203 MwStSystRL zur Anwendung, wenn die Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil der Adressat der in Rede stehenden Rechnung sein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann6. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist nicht vollständig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Recht zum Vorsteuerabzug auszuüben7. Ist dagegen eine solche Gefährdung ausgeschlossen, findet Art.203 MwStSystRL keine Anwendung8.
Der im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG unrichtige und der im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG unberechtigte Steuerausweis setzen nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist9. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung jedenfalls bereits dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und Angaben zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält10.
Soweit im Streitfall zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die „Abforderungsschreiben“ eine Leistungsbeschreibung enthalten, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass -wie bei der Prüfung, ob eine Rechnung hinreichende Angaben enthält, die zum Vorsteuerabzug berechtigen- auch im Anwendungsbereich des § 14c UStG Bezugnahmen in der Rechnung auf andere Dokumente zu berücksichtigen sind11.
Eine Berücksichtigung derartiger Bezugnahmen ist auch unionsrechtlich geboten. Kann der tatsächliche Inhalt einer Rechnung durch Bezugnahmen geklärt und die Gefahr eines unberechtigten Steuerausweises ausgeschlossen werden, entfällt die missbilligte Gefährdung des Steueraufkommens. Unionsrechtlich ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Steuerverwaltung nach dem EuGH-Urteil „Barlis 06“12 nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken darf, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen hat13.
Falls das Finanzgericht dahin gehend verstanden werden sollte, dass das Finanzamt ergänzende Unterlagen gar nicht oder nur im Wege der oberflächlichen Betrachtung berücksichtigen müsse, könnte der Bundesfinanzhof dieser Auffassung nicht folgen. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens ausgeschlossen, findet Art.203 MwStSystRL keine Anwendung14. Die bloß theoretische Gefahr, dass aus einem Dokument, das nicht die Anforderungen an eine Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt, bei nur oberflächlicher Betrachtung des Dokuments der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden könnte, genügt für sich genommen nicht, wenn nicht die Tatbestandsmerkmale des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt sind. Die mit § 14c Abs. 2 UStG verbundene Gefährdungshaftung kommt nur dann zum Tragen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Danach hat das Finanzgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass nach den Verhältnissen des Streitfalls die „Abforderungsschreiben“ die Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllten.
Zutreffend hat das Finanzgericht festgestellt, dass die „Abforderungsschreiben“, die die GmbH unter ihrem im geschäftlichen Verkehr verwendeten Briefkopf an ihre Auftraggeber erstellt hat, selbst keine Leistungsbeschreibung enthielten.
Die „Abforderungsschreiben“ nahmen jedoch Bezug auf andere Unterlagen. Sie enthielten im Betreff eine fortlaufende „Abforderungs-Nr.“, eine „Angebots-Nr.“ der GmbH, eine „Bestell-Nr.“ des jeweiligen Auftraggebers, eine Kurzbeschreibung des „Projekts“ und ein „Lieferdatum“.
Aus den in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich, dass die GmbH im Hinblick auf die Auszahlung der Honorare der Ärzte „als Zahlstelle“ im Namen und im Auftrag ihrer Auftraggeber im Rahmen der mit ihren Auftraggebern vereinbarten Honorarverwaltung fungieren sollte. Weiter ergibt sich aus den in Bezug genommenen Unterlagen, dass die Honorare an die Ärzte für deren Dokumentationsleistungen gezahlt werden sollten, die die Ärzte aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit den Auftraggebern der GmbH zu erbringen hatten. Danach forderte die GmbH mit den „Abforderungsschreiben“ Honorare an, um -wie auch aus den vom Finanzgericht in Bezug genommen „Prüfarztverträgen“ ersichtlich- die Leistungen der Ärzte im Namen und im Auftrag der Auftraggeber im Gutschriftswege abzurechnen. Eine Gefährdung des Steueraufkommens wäre dadurch an sich nicht zu besorgen (gewesen).
Allerdings kann nach den Verhältnissen des Streitfalls eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht verneint werden, weil es die GmbH dabei nicht belassen, sondern trotz dieser Gegebenheiten Umsatzsteuer offen ausgewiesen hat. Diese Angabe war, worauf das Finanzgericht Köln15 abgestellt hat, für ein Zahlungspapier überflüssig und in sich widersprüchlich. Die GmbH ist danach -entgegen ihrem Revisionsvorbringen- mit den „Abforderungsschreiben“, die sie selbst gestaltet, formuliert und um einen Steuerausweis ergänzt hat, nicht lediglich ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen, Dokumente des Zahlungsverkehrs gegenüber ihren Auftraggebern zu erstellen. Ebenso wenig trifft es zu, dass es sich um ein nicht von der GmbH gesetztes Risiko handele. Mit dem überflüssigen Steuerausweis und den damit verbundenen widersprüchlichen Angaben hat die GmbH das Risiko gesetzt. Zumindest bei einem Teil der Empfänger der „Honorarabforderungen“ hat sich dieses Risiko auch realisiert, indem die GmbH bei ihnen im Ergebnis die Fehlvorstellung hervorgerufen hat, dass mit den „Abforderungsschreiben“ über steuerpflichtige Leistungen der Ärzte im Rahmen der durchgeführten Studien abgerechnet werde, sodass bereits mit den „Honorarabforderungen“ ein Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt werden könne und die Erteilung der Gutschriften durch die GmbH nicht abgewartet werden müsse. Dieser Teil der Empfänger der „Abforderungsschreiben“ hat den Vorsteuerabzug beansprucht, obwohl sie sämtliche ergänzenden Unterlagen, aus denen etwas anderes hätte abgeleitet werden können, kannten. Sie haben nicht die Erteilung der Gutschriften an die Ärzte abgewartet, mit denen sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug (einzeln für jede Gutschrift) hätten ausüben können.
Danach kann in einer Situation wie im Streitfall, in der der Empfänger eines in sich widersprüchlichen Dokuments mit überflüssigen Angaben -trotz genauer Kenntnis der ergänzenden Unterlagen- das Dokument als Rechnung versteht und deshalb mit dem Dokument objektiv zu Unrecht den Vorsteuerabzug geltend macht, weder davon gesprochen werden, dass aufgrund der ergänzenden Unterlagen feststeht, dass keine Rechnung vorliegt, noch davon, dass nicht die Gefahr besteht, dass mit dem Papier ein nicht bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird.
Auch die von der GmbH in den „Abforderungsschreiben“ formulierte Bitte, die Gesamtsumme, also das Entgelt nebst gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, auf ein von ihrem sonstigen Konto abweichendes „Honorarkonto“ zu überweisen, schließt die Annahme einer Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG nicht aus. Als Rechnung im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG kommt jedes Dokument in Betracht, mit dem über eine vorgebliche Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet ist.
Steuerschuldner der nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Steuer ist die GmbH, wovon das Finanzgericht auch ausgegangen ist. Steuerschuldner in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG ist nach § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG der Aussteller der Rechnung. Dies ist vorliegend die GmbH, da sie auf ihrem Geschäftspapier die „Abforderungsschreiben“ erstellt hat. Es kommt nicht in Betracht, die Ärzte als Steuerschuldner im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG anzusehen. Sie haben weder an der Erstellung der „Abforderungsschreiben“ mitgewirkt noch sonst auf deren Erstellung hingewirkt. Sie konnten vielmehr davon ausgehen, dass die GmbH (nur) mit den ihnen gegenüber erteilten Gutschriften für sie abrechnete. Dass die Ärzte gegen irgendwelche ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten verstoßen hätten, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht feststellbar16.
Die Einwendung der GmbH, die Gefährdung des Steueraufkommens sei beseitigt, greift im vorliegenden Verfahren nicht durch; denn die Berichtigung eines nach § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags ist nach Maßgabe des § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG möglich und die GmbH hat eine solche Berichtigung gemäß § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG beim Finanzamt beantragt. Der Antrag ist für den als zutreffend erachteten Berichtigungszeitraum als Antrag auf Änderung der betreffenden Steuerfestsetzung auszulegen17. Ein Änderungsantrag ist neben einem laufenden Klageverfahren möglich18. Über den Änderungsantrag ist daher im (derzeit ruhenden) Berichtigungsverfahren zu entscheiden, ohne dass der Bundesfinanzhof zu einer Aussetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 74 FGO verpflichtet wäre19.Die Berichtigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine gegebenenfalls bestehende Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist20. Das Finanzamt kann seine Zustimmung durch eigenständigen Verwaltungsakt oder durch Erlass eines Änderungsbescheids erklären17.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. März 2025 – XI R 4/22
- Bestätigung der Rechtsprechung; s. z.B. BFH, Urteile vom 17.02.2011 – V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734; vom 21.09.2016 – XI R 4/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106[↩]
- Anschluss an BFH, Urteile vom 16.03.2017 – V R 27/16, BFHE 257, 462; vom 26.06.2019 – XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521[↩]
- FG Köln, Urteil vom 19.10.2021 – 8 K 1057/20, EFG 2022, 628[↩]
- vgl. zusammenfassend BFH, Beschluss vom 23.08.2023 – XI R 10/20, BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz 102 ff.; EuGH, Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 – C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 57 und 61; Karageorgou unter anderem vom 06.11.2003 – C-78/02 bis C-80/02, EU:C:2003:604, Rz 50 und 53; Stadeco vom 18.06.2009 – C-566/07, EU:C:2009:380, Rz 28; Stroy trans vom 31.01.2013 – C-642/11, EU:C:2013:54, Rz 32; LVK – 56 vom 31.01.2013 – C-643/11, EU:C:2013:55, Rz 36; Rusedespred vom 11.04.2013 – C-138/12, EU:C:2013:233, Rz 23 f.; Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 – C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 20; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 24[↩]
- EuGH, Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 25[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 – C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 21; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 24[↩]
- vgl. EuGH, Urteil Stadeco vom 18.06.2009 – C-566/07, EU:C:2009:380, Rz 29[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 – C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 25[↩]
- BFH, Urteile vom 17.02.2011 – V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Leitsatz 1 und Rz 19; vom 14.02.2019 – V R 68/17, BFHE 265, 1, BStBl II 2020, 65, Rz 14; vom 21.09.2016 – XI R 4/15, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106, Rz 26 und 27; vom 17.08.2023 – V R 3/21, BFHE 282, 101, Rz 24[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 17.02.2011 – V R 39/09, BFHE 233, 94, BStBl II 2011, 734, Rz 25; vom 19.11.2014 – V R 29/14, BFH/NV 2015, 706, Rz 16; vom 21.09.2016 – XI R 4/15, BFHE 255, BFHE 255, 340, BStBl II 2021, 106, Rz 27[↩]
- BFH, Urteile vom 26.06.2019 – XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521, Rz 27; und vom 16.03.2017 – V R 27/16, BFHE 257, 462, Rz 12[↩]
- EuGH, Urteil Barlis 06 vom 15.09.2016 – C-516/14, EU:C:2016:690, Rz 44[↩]
- BFH, Urteile vom 16.03.2017 – V R 27/16, BFHE 257, 462, Rz 13; vom 26.06.2019 – XI R 5/18, BFHE 266, 67, BStBl II 2023, 521, Rz 28[↩]
- vgl. EuGH, Urteile Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) vom 08.12.2022 – C-378/21, EU:C:2022:968, Rz 24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100, Rz 25; s.a. EuGH, Urteile Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 – C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 58; GST-Sarviz Germania vom 23.04.2015 – C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 33, 36 und 39; EN.SA. vom 08.05.2019 – C 712/17, EU:C:2019:374, Rz 34 und 35; BFH, Urteil vom 16.03.2017 – V R 27/16, BFHE 257, 462, Rz 13[↩]
- FG Köln, Urteil vom 19.10.2021 – 8 K 1057/20, Rz 52[↩]
- vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024 – C-442/22, EU:C:2024:100[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 27.07.2021 – V R 43/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz 36[↩][↩]
- vgl. allgemein BFH, Urteil vom 27.02.2003 – V R 87/01, BFHE 201, 416, BStBl II 2003, 505[↩]
- vgl. BFH, Beschluss vom 27.07.2021 – V R 43/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz 28[↩]
- vgl. BFH, Beschlüsse vom 27.07.2021 – V R 43/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz 18 ff.; vom 26.08.2021 – V R 38/20, BFH/NV 2022, 146, Rz 17 f.[↩]











