Sozialtrainer in der Umsatzsteuer

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG setzt voraus, dass Leistungen erbracht werden, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil entweder durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Alternative 1) oder durch Einrichtungen nach Buchst. a (Alternative 2) vergütet wurden.

Sozialtrainer in der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof legt § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG unionsrechtskonform dahingehend aus, dass eine Vergütung durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht nur im Falle einer unmittelbaren, sondern auch bei einer nur mittelbaren (durchgeleiteten) Kostentragung1.

Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Steuerbefreiung, die begünstigten Leistungen durch Kostensenkung zugänglicher zu machen2.

Das bedeutet aber nicht, dass jede nur mittelbare Kostentragung ausreicht, um die Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG zu erfüllen. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift muss es sich um Leistungen handeln, die im vorangegangenen Kalenderjahr vergütet wurden. Das heißt: Der Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe muss die Leistung des Unternehmers vergüten. So verhielt es sich im Fall des BFH, Urteils in BFHE 254, 272. Dort wurde dem Jugendamt unter Mitteilung des jeweiligen Subunternehmers ein Kostenvoranschlag unterbreitet, worauf das Jugendamt den Auftrag mündlich erteilte. Es sagte in Kenntnis der Person des Subunternehmers zu und übernahm die Kosten. Damit hatte es die Durchführung der Maßnahme durch den jeweiligen Subunternehmer genehmigt3. Vergütet der Kostenträger aber Leistungen eines Unternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer ausdrücklich zu übernehmen, so werden die Leistungen des Subunternehmers gerade nicht, wie es § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG verlangt, von einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe vergütet. Es bleiben dann lediglich Leistungen an den Hauptunternehmer (den Auftraggeber), die dieser vergütet4.

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Im hier vom Bundesfinanzhof beurteilten Streitfall hat der Sozialtrainer Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe u.a. die „Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen nach § 35a bis 37“. Nach § 35a SGB VIII ist Kostenersatz zu leisten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, wobei diese „in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie in Wohnform geleistet“ werden. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gehören zu den Kosten der Eingliederungshilfe auch Aufwendungen für autistische Kinder und Jugendliche einschließlich Kosten des -durch den Sozialtrainer geleisteten- Sozialtrainings5. Denn Autismus ist eine seelische oder psychische Erkrankung der Wahrnehmung und Informationsverarbeitung, die sich in schweren Kontaktstörungen äußert6.

Es kommt auch in Betracht, dass der Sozialtrainer als „Einrichtung“ anzusehen ist, der Leistungen erbringt, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden. Hierbei fallen unter den Begriff der „Einrichtung“, da das nationale Recht an die Begrifflichkeit des Unionsrechts anknüpft7, nicht nur juristische, sondern auch natürliche Personen wie der Sozialtrainer8. Weitere unternehmerbezogene Voraussetzungen im Sinne eines akademischen Abschlusses oder einer Fachausbildung verlangt § 4 Nr. 25 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG nicht. Die Eigenschaft als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ ergibt sich nach dem Gesetzeswortlaut („Einrichtungen mit sozialem Charakter sind“…) ausschließlich daraus, dass Leistungen erbracht werden, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil nach den unter II. 1. und 2. dargestellten Grundsätzen vergütet wurden. Im Übrigen werden auch sozialrechtlich nach § 35a Abs. 2 SGB VIII für Leistungen der Wiedereingliederungshilfe keine besonderen fachlichen Anforderungen gestellt. Soweit die Leistungen in einer Pflege bestehen, wird lediglich eine „geeignete Pflegeperson“ vorausgesetzt (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII), bei Hilfen in ambulanter Form nach § 35a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII werden keine Einschränkungen gefordert. Für eine entsprechende Eignung des Sozialtrainers zur Durchführung der ambulanten Hilfen in Form des Sozialtrainings von Autisten spräche seine jahrelange praktische Erfahrung.

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Soweit es um Leistungen des Sozialtrainers an erwachsene Autisten geht, ist im vorliegenden Fall außerdem § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG a.F. zu prüfen. Diese Steuerbefreiung setzt voraus, dass im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. November 2016 – V R 10/16

  1. eingehend BFH, Urteil vom 22.06.2016 – V R 46/15, BFHE 254, 272, Rz 51; ebenso schon BFH, Urteil vom 18.08.2015 – V R 13/14, BFHE 251, 282 zu durchgeleiteten Zahlungen eines Vereins an Pflegehelfer; und BFH, Urteil vom 08.06.2011 – XI R 22/09, BFHE 234, 448 zu Altenpflegeleistungen[]
  2. EuGH, Urteil Kingscrest vom 26.05.2005 – C-498/03, EU:C:2005:322[]
  3. BFH, Urteil in BFHE 254, 272, Rz 31[]
  4. vgl. zur Abgrenzung BFH, Urteil vom 08.11.2007 – V R 2/06, BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634[]
  5. Hess. VGH, Urteil vom 15.10.2013 – 10 B 1254/13[]
  6. vgl. Stähr in Hauck/Noftz, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 35a SGB VIII Rz 27f[]
  7. BT-Drs. 16/6290, S. 78[]
  8. vgl. z.B. EuGH, Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 – C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 39, m.w.N.[]