Vollverzinsung bei der Umsatzsteuer – und das europäische Unionsrecht

Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht gegen das europäische Unionsrecht.

Vollverzinsung bei der Umsatzsteuer – und das europäische Unionsrecht

Die Vorschrift dient weder der Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch fällt sie anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt § 233a AO den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie -bei einer unterstellten Durchführung von Unionsrecht im Hinblick auf die dann maßgeblichen Regelungsziele des Unionsrechts- auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im vorliegenden Streitfall hatte das Finanzamt bei der Unternehmerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Unternehmerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Unternehmerin führte. Die Unternehmerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Dieser Argumentation ist sowohl erstinstanzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz1 wie auch in der Revisionsinstanz der Bundesfinanzhof entgegengetreten:

Die Vollverzinsung schaffe – wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.20212 bereits entschieden habe – einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Da dieser Zweck im Unionsrecht – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nicht vorgesehen ist, stellt der Bundesfinanzhof fest, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genüge die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

Die von der Unternehmerin begehrte Anwendung der Grundrechte-Charta setzt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 die „Durchführung des Rechts der Union“ voraus.

Maßgeblich ist hierfür, ob eine nationale Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann3.

Dabei muss ein Zusammenhang zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme bestehen, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann. So sind die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine spezifischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den in Rede stehenden Sachverhalt schaffen4. Hingegen müssen nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen oder dieses durchführen, mit dem in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EUGrdRCh niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein5.

Ausgehend hiervon ist § 233a AO nicht an dem in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EUGrdRCh vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. § 233a AO dient weder der Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh noch fällt er anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

Zwar kann es sich bei Regelungen zur Schaffung von auf die Mehrwertsteuererhebung bezogenen Sanktionen um die Durchführung von Unionsrecht handeln. Dies trifft aber auf § 233a AO nicht zu.

273 Abs. 1 MwStSystRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen können, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.

In Bezug auf die Mehrwertsteuer hat der EuGH hierzu bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten aus Art. 2 und 273 MwStSystRL i.V.m. Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen. Zudem verpflichtet Art. 325 AEUV die Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen zu bekämpfen, die wirksam und abschreckend sind. Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union unter anderem die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union besteht6.

Danach trägt etwa die Erhebung von Verzugszinsen zur Bekämpfung der nicht fristgerechten Abführung von ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträgen bei. Dies steht im Einklang mit der den Mitgliedstaaten unter anderem nach Art. 273 MwStSystRL und Art. 325 Abs. 1 AEUV obliegenden Pflicht, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und den Betrug zu bekämpfen7. Dementsprechend sind steuerliche Sanktionen im Bereich der Mehrwertsteuer als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 EUGrdRCh anzusehen8.

Schließlich ergibt sich zugunsten des Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten9.

§ 233a AO beruht bereits dem Grunde nach auf keiner dieser unionsrechtlichen Regelungen.

Mit den nach § 233a AO entstehenden Nachzahlungs- wie auch Erstattungszinsen wirkt die Vorschrift gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen und stellt einen -im Unionsrecht nicht vorgesehenen- Ausgleich zwischen den zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogenen Steuerschuldnern her10. Eine Vollverzinsung, die -wie § 233a AO- Belastungsunterschiede ausgleicht, die sich allein dadurch ergeben, dass Steuerfestsetzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, dient unmittelbar dem aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung11. Der Vollverzinsung kommt danach keine zusätzliche Lenkungsfunktion dahingehend zu, die Steuerpflichtigen etwa dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen12. Dementsprechend handelt es sich auch nicht anderweitig im Sinne einer steuerlichen Sanktion im Bereich der Mehrwertsteuer um die Durchführung des Unionsrechts. Dies käme nur in Betracht, wenn sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergäbe, die Belastung von Steuerpflichtigen, die -auch unter Berücksichtigung von Zeiten zur Bearbeitung von Steuererklärungen- zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Zahlung einer Steuer herangezogen werden, auszugleichen. Eine derartige Verpflichtung besteht jedoch nicht.

Hieran hat sich für den Bereich der Umsatzsteuer durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.202213, das lediglich den Zinssatz, nicht aber das Regelungskonzept als solches modifiziert hat, nichts geändert. Soweit nach den für die Neuregelung angeführten Motiven aus einer unionsrechtlichen Verzinsungspflicht für unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge abgeleitet wird, dass sich nach Maßgabe des Grundsatzes der Neutralität und dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung eine Verzinsungspflicht in Bezug auf festgesetzte Nachforderungsbeträge ergeben soll14, ist es zwar zutreffend, dass das Gebot gleichmäßiger Besteuerung eine Verzinsungsregelung rechtfertigen kann, die Erstattungs- wie auch Nachforderungsfälle gleichermaßen erfasst, wie sich auch aus der vorstehenden Rechtsprechung des BVerfG ergibt. Allerdings handelt es sich insoweit um Zielsetzungen des nationalen Rechts, da dem Unionsrecht eine § 233a AO entsprechende Ausgleichsregelung fremd ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Verzinsung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträgen nach Maßgabe des Neutralitätsgrundsatzes verpflichten könnte, Steuerfestsetzungen, die erstmals zu einer dem Unionsrecht entsprechenden Besteuerung führen, einer Zinspflicht in gleicher Höhe zu unterwerfen. Insoweit fehlt es bereits an einer für Neutralitätsüberlegungen vorausgesetzten Gleichartigkeit von Umsätzen15, die nicht pauschal für alle Umsätze und damit für alle Steuerentstehungstatbestände des § 13 Abs. 1 UStG -unter Einschluss von Berichtigungstatbeständen wie § 15a oder § 17 UStG- zu bejahen ist.

Der Ausgleichsfunktion des § 233a AO kann entgegen der Auffassung der Unternehmerin nicht entgegengehalten werden, dass deshalb keine potenziellen Liquiditätsvorteile im Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen auszugleichen wären, weil der Vorsteuerabzug lediglich den Liquiditätsnachteil des Steuerpflichtigen beende, der durch die Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an den leistenden Unternehmer eingetreten sei. Denn § 233a AO unterscheidet nicht nach dem Grund der -aus Sicht der Zinspflicht- verspäteten Festsetzung und damit auch nicht danach, ob ein Vorsteuerabzug etwa verfrüht oder erst verspätet geltend gemacht wird oder ob die Versteuerung von Ausgangsumsätzen unterblieben ist, sodass es auf vorsteuerspezifische Überlegungen zur Auslegung dieser Vorschrift nicht ankommt.

Der damit auch bei verspäteter Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen wirkende § 233a AO führt in derartigen Fallgestaltungen zudem nicht dazu, dass die (ursprüngliche) Steuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurde. Denn dann erhebt die Steuerverwaltung den ursprünglichen Mehrwertsteuerbetrag auf der Grundlage einer Erklärung im Sinne von Art. 250 Abs. 1 MwStSystRL, in der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeübt hat, weil er aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht die Angaben gemacht hat, die für die Feststellung des Umfangs seines in Art. 168 MwStSystRL vorgesehenen Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlich sind16.

§ 233a AO dient auch nicht anderweitig der Durchführung von Unionsrecht.

Die Verzinsung nach § 233a AO bezweckt nicht die Gewährleistung der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer.

Mit diesem Grundsatz hat der Unionsgesetzgeber den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz lässt es insbesondere nicht zu, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Durch die in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehene Regelung mit Recht auf Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen all seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden17. Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, dürfen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden18.

§ 233a AO entspricht dem. Unternehmer werden insbesondere nicht unterschiedlich behandelt. Die Vollverzinsung steht zudem der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht entgegen, sondern erfasst in neutraler Weise zulasten des Steuerpflichtigen einen vorzeitig -beispielsweise vor Rechnungserteilung- in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug wie auch zu dessen Gunsten einen -trotz bereits vorliegender Ausübungsvoraussetzungen- erst verspätet geltend gemachten Vorsteuerabzug.

Eine „länderübergreifende“ Gesamtbetrachtung, wie sie die Unternehmerin geltend macht, ist nicht vorzunehmen. Zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer ist darauf abzustellen, ob ein und derselbe Hoheitsträger den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt So ist es etwa Aufgabe der Mitgliedstaaten, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist19. Auch bezieht sich der Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer nur auf die Mehrwertsteuer, die der betreffende Mitgliedstaat vom Aussteller der Rechnung erhalten hat20.

Weiter weist die Verzinsung nach § 233a AO keinen hinreichenden Zusammenhang zu dem grundsätzlichen System der Mehrwertsteuer auf. Die Verzinsung, der im Rahmen einer saldierenden Steuerberechnung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 UStG) alle Steuerentstehungstatbestände des § 13 Abs. 1 UStG -unter Einschluss von Berichtigungstatbeständen wie § 15a, § 17 UStG- unterliegen, hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (Art. 401 MwStSystRL; vgl. zu den Kriterien EuGH, Urteil Banca popolare di Cremona vom 03.10.2006 – C-475/03, EU:C:2006:629, Rz 28; BFH, Urteil vom 09.10.2002 – V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887, unter II. 3.d). Zinsen im Sinne des § 233a AO sind der Höhe nach gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 AO abhängig von dem durch Steuerfestsetzungen bestimmten Unterschiedsbetrag, werden aber nicht proportional zu dem Preis festgesetzt, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für einzelne Gegenstände und Dienstleistungen erhält. Weiter werden Zinsen nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe erhoben, sondern grundsätzlich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, bis zum Wirksamwerden der Steuerfestsetzung (§ 233a Abs. 2 AO). Ebenso wenig werden die Zinsen nicht als bereits auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen entrichtete Umsatzsteuerbeträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen.

Schließlich berührt die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union, sondern beeinflusst -allenfalls- mittelbar die hierfür zu berechnende „fiktive“ Bemessungsgrundlage. So handelt es sich bei den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln bereits nicht um einen Anteil am tatsächlichen Aufkommen der nationalen Umsatzsteuer, sondern um einen von der Verzinsung nach § 233a AO unabhängigen -und insoweit „fiktiven“- Wert21, in den Zinsen nicht einzubeziehen sind22. Im Übrigen steht der EU nicht die Ertragshoheit nach Art. 106 des Grundgesetzes am Aufkommen der Zinsen im Sinne des § 233a AO zu. Vielmehr sind die Mehrwertsteuer-Eigenmittel finanzverfassungsrechtlich eine „haushaltspflichtige Staatsausgabe“, die nur allgemein vom Bund zu finanzieren ist23.

Soweit das Mehrwertsteuersystem bei einer Verzinsung wie etwa im Bereich des Direktanspruchs dem Grunde nach verlangt, dass es „in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu[kommt], die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen […], festzulegen“, und diese Bedingungen dann, da sie „in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen“, den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu entsprechen haben24, genügt § 233a AO dem.

In Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz ist zu ermitteln, welche Verfahren miteinander zu vergleichen sind und weiter festzustellen, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als die Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen25. Der Äquivalenzgrundsatz wird vorliegend bereits dadurch gewahrt, dass § 233a AO unterschiedslos auf die unionsrechtlich harmonisierte Umsatzsteuer als auch auf Steuern anzuwenden ist, bei denen es an einer derartigen Harmonisierung, wie etwa bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, fehlt.

Weiter ist unbeachtlich, dass der nationale Gesetzgeber die Verzinsung nach § 233a AO auf bestimmte Steuerarten beschränkt hat. Aus dem Äquivalenzgrundsatz folgt nicht, dass eine Zinspflicht in Bezug auf eine unionsrechtlich harmonisierte Steuer nur dann mit diesem Grundsatz vereinbar ist, wenn alle anderen Steuern ebenso dieser Zinspflicht unterliegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die mit der unionsrechtlich harmonisierten Steuer vergleichbaren weiteren Steuern ebenso der Zinspflicht unterliegen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass sich der Anwendungsbereich des § 233a AO auf Steuerarten beschränkt, bei denen es typischerweise zu im Sinne der Zinspflicht verspäteten Festsetzungen kommen kann.

Damit ist es unter Berücksichtigung der nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO vorgesehenen Karenzzeit einerseits und der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 21 Abs. 1 UStG andererseits ohne Bedeutung, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht § 233a AO unterliegt26. Soweit die Unternehmerin insoweit darauf verweist, es könnten bei der Einfuhrumsatzsteuer Verzugszinsen nach den besonderen Regelungen des § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 114 Abs. 2 und Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 288 Abs. 2 UZK ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld in dem hier in Rede stehenden Verzinsungszeitraum seit dem 01.05.2016 mit 2 % p.a. Verzugszinssatz berechnet werden, und damit ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip wegen der „Bevorzugung“ der Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Umsatzsteuer vorliege, lässt sie die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der Regelungen außer Betracht.

Dem Effektivitätsgrundsatz, nach dem die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert werden darf27, ist ebenfalls genügt. Denn kommt es aufgrund der im Sinne der Verzinsungspflicht verspäteten Festsetzung zu einer Nachforderung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Festsetzung dem Unionsrecht entspricht. Sollte dies nicht zutreffen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, gegen diese Festsetzung mit den nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen -die ihrerseits, ohne dass dies weiterer Erläuterung bedürfte, dem Effektivitätsgrundsatz genügen- vorzugehen. Wird dabei ein Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellt, entfällt aufgrund der zu ändernden Festsetzung die Zinspflicht. Bleibt es demgegenüber mangels Verstoßes gegen das Unionsrecht bei der die Zinspflicht auslösenden Festsetzung, fehlt es an einem durch das Unionsrecht verliehenen Recht, dessen Ausübung unmöglich gemacht oder erschwert wird.

Soweit der EuGH im Übrigen für den Fall einer sich aus dem Unionsrecht wie etwa bei Art. 183 MwStSystRL oder beim Direktanspruch ergebenden Erstattungspflicht im Rahmen des Effektivitätsgrundsatzes bei der Bestimmung der Zinsmodalitäten davon ausgeht, dass eine „angemessene Entschädigung“ für Einbußen nicht vorenthalten werden darf28, bezieht sich dies auf die Effektivität zugunsten des Steuerpflichtigen, betrifft aber nicht die hier zu beurteilende Zinswirkung zulasten des Steuerpflichtigen, wobei das Unionsrecht eine Gleichbehandlung dieser beiden Zinskonstellationen gerade nicht vorschreibt.

Selbst wenn in § 233a AO -zu Unrecht- eine Regelung zur Durchführung von Unionsrecht zu sehen wäre oder die Mitgliedstaaten entgegen der EuGH-Rechtsprechung24 im Rahmen der ihnen zugebilligten Verfahrensautonomie und dem dabei zu prüfenden Effektivitätsgrundsatz weitergehend auch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen anzustellen hätten29, liegt kein Verstoß gegen den auf dieser Grundlage zu prüfenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

Eine unionsrechtliche Unverhältnismäßigkeit lässt sich für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 wie auch danach weder aus dem von der Unternehmerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Beschluss des BVerfG noch aus allgemeinen Überlegungen hierzu ableiten.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.202130 bestimmt sich -im Hinblick darauf, dass das maßgebliche Differenzierungskriterium des Zeitpunktes der (zutreffenden) Steuerfestsetzung für Steuerpflichtige grundsätzlich nicht verfügbar ist, sondern in der Sphäre der Finanzverwaltung liegt- die Rechtfertigung der Benachteiligung der zinszahlungspflichtigen Steuerschuldner nach strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

Dabei erkennt das Bundesverfassungsgericht zwar das Ziel der Vollverzinsung, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden, als legitim an, da die durch die unterschiedliche zeitliche Heranziehung zur Steuer entstehenden Belastungsunterschiede zwischen den Steuerpflichtigen durch die Vollverzinsung nivelliert werden, sodass die Vollverzinsung auch dem aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Weiter ist die ungleiche Behandlung zinszahlungspflichtiger und nicht zinszahlungspflichtiger Steuerschuldner, die an das Unterscheidungsmerkmal des Ablaufs der Karenzzeit anknüpft, grundsätzlich auch geeignet, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Allerdings ist für Verzinsungszeiträume ab 2014 zu beachten, dass eine Vollverzinsung mit einem -gegenüber dem monatlich 0,5%igen Zinssatz- niedrigeren Zinssatz ein mindestens gleich geeignetes und milderes Mittel zur Erreichung des Differenzierungszwecks ist. Maßgeblich für den so begründeten Verfassungsverstoß ist, dass für in das Jahr 2014 -und danach- fallende Verzinsungszeiträume der gewählte Zinssatz nicht mehr in der Lage ist, den durch die Erhebung von Nachzahlungszinsen auszugleichenden Vorteil realitätsgerecht abzubilden, sodass die an den gesetzlichen Zinssatz anknüpfende Vollverzinsung daher regelmäßig überschießende Wirkung entfaltet und zur Förderung des Gesetzeszwecks als evident realitätsfern nicht mehr erforderlich ist31.

Sieht das Bundesverfassungsgericht damit den Zinssatz im Hinblick auf die durch das nationale Recht verfolgte Ausgleichsfunktion des § 233a AO als unverhältnismäßig an, folgt hieraus kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der nur insoweit zu prüfen ist, als es um die Durchführung von Unionsrecht geht, sodass sich eine auf das Unionsrecht bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung auf die unter das Unionsrecht fallenden Ziele zu beziehen hat. Zu diesen gehört nicht ein dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienender Ausgleichzweck, wie er der Regelung des § 233a AO zugrunde liegt. Dies lässt die Unternehmerin, die letztlich von einer national-rechtlichen Unverhältnismäßigkeit auf eine unionsrechtliche Unverhältnismäßigkeit schließt, zu Unrecht außer Betracht.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zinsfestsetzung weder willkürlich noch nach einem der Finanzverwaltung eingeräumten Ermessen erfolgt, da § 233a AO für alle Steuerpflichtigen gilt, bei denen die dort genannten Steuern im Sinne dieser Vorschrift verspätet festgesetzt werden, wobei der Umfang der Zinspflicht klar nach objektiven Kriterien festgelegt wird. Die so bestimmte Höhe der Zinsen erlaubt es den Betroffenen, die Höhe ihrer künftigen finanziellen Ansprüche oder Verbindlichkeiten präzise vorherzusehen, wodurch weiter dem Erfordernis der Rechtssicherheit entsprochen wird.

Zudem ordnet § 233a AO normspezifisch eine finanzielle Belastung an, die proportional zu der im Sinne dieser Vorschrift verspäteten Festsetzung wirkt, woraus sich ergibt, dass mit der Vorschrift keine repressive Zielsetzung verfolgt wird, die es erforderlich machen würde, Umstände wie die Art und die Schwere einer Zuwiderhandlung bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Festsetzung zu berücksichtigen.

Hat sich eine unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung damit auf der Grundlage einer -im Folgenden nur unterstellten, da tatsächlich fehlenden- Durchführung von Unionsrecht auf Regelungsziele des Unionsrechts zu beziehen, ist auch auf dieser Grundlage eine -nach den Maßstäben des Unionsrechts einzig in Betracht kommende- sanktionsbezogene Unverhältnismäßigkeit zu verneinen. Weder der nach nationalem Recht für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 anzuwendende Zinssatz in Höhe von 0, 5 % pro Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) noch der Zinssatz in Höhe von 0,15 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 (§ 238 Abs. 1a AO) ist -sanktionsbezogen- unverhältnismäßig.

Sanktionsbezogen dürfen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen, nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist32. Insoweit ist zu prüfen, ob die Höhe der Sanktion über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, die in der Sicherstellung der genauen Erhebung der Steuer und in der Vermeidung von Steuerhinterziehungen bestehen. Dieselben Grundsätze gelten für Zuschläge, die, wenn sie den Charakter steuerlicher Sanktionen haben, nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes des Steuerpflichtigen gegen seine Pflichten stehen dürfen33. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind insbesondere die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen34. Weiter kommt es darauf an, ob die Sanktion im Verhältnis zur Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst werden kann35.

Unionsrechtlich sind zudem eine bestimmte Höhe des Zinssatzes oder eine bestimmte absolute Höhe des Zinsbetrages, die im Hinblick auf einen Sanktionscharakter des § 233a AO als unverhältnismäßig anzusehen wären, nicht vorgegeben. Die Feststellung, ein fester Zinssatz oder ein fester Zinsbetrag seien als solche schon unverhältnismäßig, liefe der vom nationalen Rechtsanwender vorzunehmenden Berücksichtigung aller Umstände zuwider.

So stehen Art. 273 MwStSystRL sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen die Missachtung der Pflicht zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Fiskus mit einer pauschalen Geldbuße in Höhe von 20 % der Mehrwertsteuer geahndet wird, die vor Abzug der Vorsteuer geschuldet worden wäre36. Demgegenüber ist eine Geldbuße in Höhe von 100 % der zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer, die ohne Berücksichtigung der Tatsache verhängt wird, dass Mehrwertsteuer in gleicher Höhe auf der Ausgangsstufe ordnungsgemäß gezahlt wurde, wobei der Fiskus keinen Verlust von Steuereinnahmen erleidet, eine im Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel unverhältnismäßige Sanktion37. Ferner steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegen, dass die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrages verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen38. Weiter hat der EuGH entschieden, dass zum einen der Umstand, dass eine finanzielle Sanktion für eine erste Zuwiderhandlung nicht weniger als etwa 250 € betragen darf und bis circa 1.000 € betragen kann, und zum anderen die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen der Mehrwertsteuer, die hinterzogen wurde, nämlich insgesamt etwa 134 €, und der verhängten Sanktion, die sich auf etwa 21.250 € belief, besonders hoch erschien, dafür zeugen, dass diese Sanktion schwerwiegenden Charakter hätte39.

Danach ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO im Streitfall auch im Hinblick auf einen -unterstellten, tatsächlich aber fehlenden- Sanktionscharakter verhältnismäßig. Sie geht insoweit nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen, erforderlich ist.

In Bezug auf die konkrete Festsetzung der Nachzahlungszinsen bestehen im Streitfall keine Zweifel an einer -sanktionsbezogenen- Verhältnismäßigkeit. Denn vorliegend ergab sich nach der Außenprüfung ein Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233a Abs. 3 AO in Höhe von insgesamt 3.742.395 €. Hierauf hat das Finanzamt Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 2.224.333 € festgesetzt, die 59, 44 % des Unterschiedsbetrages betragen. Soweit die Unternehmerin geltend macht, in diesem Unterschiedsbetrag seien irrtümlich geltend gemachte Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 1.953.269 € enthalten, betragen die hieraus resultierenden Nachzahlungszinsen 1.161.999, 15 €, also 52, 24 % des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrages. Eine weitere Minderung ergibt sich daraus, dass das Finanzamt festgesetzte Nachzahlungszinsen im Ergebnis bereits in Höhe von 379.179, 84 € insoweit erlassen hat, als diese auf „freiwillige“ Zahlungen der Unternehmerin aus Februar 2017 entfielen. Bezogen auf den Unterschiedsbetrag betragen die Nachzahlungszinsen danach im wirtschaftlichen Ergebnis 1.845.153, 16 € (= 2.224.333 € – 379.179, 84 €), also 49, 3 % des Unterschiedsbetrages, oder bezogen auf die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge 782.819, 31 € (= 1.161.999, 15 € – 379.179, 84 €), also 40, 08 % von diesen. Zudem hat das Finanzamt einen weiteren Zinsbetrag in Höhe von 26.925 € erlassen, sodass sich letztlich die wirtschaftliche Belastung der Unternehmerin im Ergebnis bezogen auf den Unterschiedsbetrag auf 48, 58 % und bezogen auf die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf 38, 70 % weiter verringert.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass festgesetzte Nachzahlungszinsen infolge der gesetzlichen Typisierung der Vollverzinsung aufgrund der hierbei zu berücksichtigenden Dauer des Zinslaufs -sanktionsbezogen- der Höhe nach als unverhältnismäßig angesehen werden könnten. Denn die Mitgliedstaaten sind im Rahmen der ihnen zustehenden Verfahrensautonomie berechtigt, zur Sicherstellung eines Ausgleichs durch Vorschriften, die von der Steuerverwaltung einfach gehandhabt und kontrolliert werden können, pauschalierte Verzugszinsen vorzusehen. Dass Ausgleichszinsen in bestimmten Einzelfällen den tatsächlichen Schaden übersteigen, ist als Folge eines Systems des pauschalierten Schadensersatzes, der seinem Wesen nach nicht die tatsächlichen Verluste widerspiegelt, sondern die Verluste, die der Steuerpflichtige nach Einschätzung des nationalen Gesetzgebers erleiden kann, hinzunehmen40. Dasselbe hat im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie auch bei einer Verzinsung zulasten des Steuerpflichtigen zu gelten.

Sofern besondere Umstände vorliegen, die -über die verhältnismäßige, gesetzlich vorgesehene Typisierung hinaus- dazu führen könnten, dass eine besonders schwerwiegende Sanktion vorliegt, die über das zur Sicherstellung der Erhebung der Steuer Erforderliche hinausgeht, sind solche Umstände nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem Billigkeitsverfahren zu prüfen. In einem solchen Verfahren kann insbesondere überprüft werden, ob die Verzinsung einer getilgten Steuer -etwa aufgrund der Höhe des Gesamtbetrages der Zinsen- gegen das Verbot einer Übermaßbesteuerung oder gegen elementare Rechtsprinzipien verstößt41. Das Merkmal „unbillig“ ist im Ergebnis ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff, da anderenfalls der Steuererlass gänzlich im Ermessen der Finanzbehörden läge, was mit dem in § 85 Satz 1 AO steuerrechtlich begründeten Legalitätsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar wäre42.

Damit besteht ein gerichtliches Verfahren, in dem die Umstände des Einzelfalls -gerichtlich überprüfbar- berücksichtigt werden können. Denn ebenso wie die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer nicht in einem Festsetzungsverfahren zu erfolgen hat, sondern im Rahmen eines -sich hier-an- anschließenden Billigkeitsverfahrens erfolgen kann43, kann in einem solchen Verfahren auch eine -im vorliegenden Zusammenhang unterstellte- Sanktionswirkung im Hinblick auf weitere Umstände des Einzelfalls überprüft werden. Zudem hat der EuGH zu Erstattungszinsen bereits entschieden, dass in Anbetracht der Verfahrensautonomie, über die die Mitgliedstaaten im Bereich der Festlegung von Zinsen verfügen, das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Zahlung von Zinsen stellen muss, die im Fall eines Verzugs der Verwaltung mit der Begleichung einer Forderung geschuldet werden, die auf einem Unionsrechtsverstoß beruht, nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt44, was ebenso -im Rahmen der den Mitgliedstaaten auch ansonsten zustehenden Verfahrensautonomie- erst recht eine Antragspflicht rechtfertigt, um einer ausnahmsweise überhöhten Sanktionswirkung entgegenzutreten.

Abweichendes folgt nicht aus dem EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.201645, da sich die dort angesprochene Sanktions- oder Belastungswirkung auf eine früher angenommene fehlende Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen bezog, die nach dem Urteil des EuGH als unionsrechtswidrig anzusehen ist, wobei die Verneinung der Rückwirkung aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung im Anschluss hieran46 entfallen ist.

Demgegenüber kommt im Streitfall hinzu, dass die Unternehmerin zunächst den Vorsteuerabzug (zum Teil aus nicht bekannten Gründen, zum Teil unter Verstoß gegen das Unionsrecht) geltend gemacht hatte und die zutreffende Umsatzsteuer erst durch den Änderungsbescheid festgesetzt wurde. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ist daher eine Folge davon, dass die Umsatzsteuerfestsetzung erst durch den Änderungsbescheid rechtmäßig wurde.

Fehlt es bereits an einer Durchführung von Unionsrecht, kommt es auf die von der Unternehmerin geltend gemachte Verletzung von Rechten und Grundsätzen der Grundrechte-Charta nicht an. Weiter ist die von der Unternehmerin erhobene Verfahrensrüge, wonach das Finanzgericht fehlerhaft angenommen habe, sie hätte tatsächlich einen Liquiditätsvorteil gehabt, und wonach das Finanzgericht einen Zinsschaden des Steuergläubigers hätte feststellen müssen, im Hinblick auf die § 233a AO zukommende Ausgleichsfunktion unerheblich. Im Übrigen scheidet die Annahme eines Verstoßes im Verfahren vor dem Finanzgericht, da das Finanzgericht kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet habe, und die sich hieraus ergebende Annahme, dass der Anspruch auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt worden wäre, schon deshalb aus, weil das Finanzgericht nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, aber nicht verpflichtet ist47.

Das Verfahren ist nicht nach § 74 FGO im Hinblick auf das vom Europäischen Gericht zu entscheidende Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache T-569/2548 auszusetzen. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob in dem Steuerfestsetzungsverfahren oder in einem Billigkeitsverfahren zu prüfen ist, ob der gute Glaube des Steuerpflichtigen an das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorschrift geschützt ist. Davon unterscheidet sich der Streitfall, in dem die Unternehmerin insbesondere ohne auf eine gesetzliche Vorschrift vertrauen zu können, im Inland zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

Zudem ist im Streitfall ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV angesichts fehlender Zweifel daran, dass § 233a AO nicht der Durchführung von Unionsrecht dient, nicht veranlasst, zumal die unionsrechtliche Verhältnismäßigkeit von den nationalen Gerichten zu beantworten ist49.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Dezember 2025 – V R 7/24

  1. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2024 – 3 K 1936/22, EFG 2024, 1329[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 (1 BvR 2422/17) []
  3. EuGH, Urteil protectus vom 29.07.2024 – C-185/23, EU:C:2024:657, Rz 42 und 43[]
  4. EuGH, Urteile Adusbef unter anderem vom 16.07.2020 – C-686/18, EU:C:2020:567, Rz 52 und 53, und Syndyk Masy Upad?o?ci A vom 12.09.2024 – C-709/22, EU:C:2024:741, Rz 62 und 63[]
  5. EuGH, Urteil Agen?ia Na?ional? de Integritate vom 04.05.2023 – C-40/21, EU:C:2023:367, Rz 49[]
  6. EuGH, Urteile Åkerberg Fransson vom 26.02.2013 – C-617/10, EU:C:2013:105, Rz 25 und 26; Menci vom 20.03.2018 – C-524/15, EU:C:2018:197, Rz 18 und 19, und Scialdone vom 02.05.2018 – C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 26 und 27[]
  7. vgl. EuGH, Urteil Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ vom 13.10.2022 – C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 89, 90 und 92[]
  8. EuGH, Urteil MARCAS MC vom 13.01.2022 – C-363/20 EU:C:2022:21, Rz 38[]
  9. z.B. EuGH, Urteile Metallgesellschaft unter anderem vom 08.03.2001 – C-397/98 und – C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 84, 86 bis 89; Littlewoods Retail unter anderem vom 19.07.2012 – C-591/10, EU:C:2012:478, Rz 24 bis 26; Gemeente Dinkelland vom 22.02.2024 – C-674/22, EU:C:2024:147, Rz 30 und 31[]
  10. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 123 und 248[]
  11. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 129[]
  12. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 126[]
  13. BGBl I 2022, 1142[]
  14. BT-Drs.20/1633, S. 11[]
  15. vgl. allgemein EuGH, Urteil Galerie Karsten Greve vom 01.08.2025 – C-433/24, EU:C:2025:600, Rz 41[]
  16. EuGH, Urteil Gemeente Dinkelland vom 22.02.2024 – C-674/22, EU:C:2024:147, Rz 37[]
  17. EuGH, Urteil Syndyk Masy Upad?o?ci A vom 12.09.2024 – C-709/22, EU:C:2024:741, Rz 52 und 53[]
  18. EuGH, Urteil Degano Trasporti vom 07.04.2016 – C-546/14, EU:C:2016:206, Rz 19 und 21[]
  19. EuGH, Urteil HUMDA vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 20[]
  20. EuGH, Urteil H GmbH vom 05.09.2024 – C-83/23, EU:C:2024:699, Rz 34[]
  21. z.B. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses des Rates vom 07.06.2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften [2007/436/EG, Euratom], ABl.EU 2007, Nr. L 163, 17; vgl. Häde in Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl.2023, Art. 311 AEUV Rz 36[]
  22. Anzinger in Drüen/Hey/Mellinghoff [Hrsg.], 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift für den Bundesfinanzhof, 2018, S. 1801, 1816[]
  23. BFH, Beschluss vom 01.03.2024 – V B 34/23 (AdV), BFHE 283, 251, BStBl II 2024, 323, Rz 45 und 46[]
  24. EuGH, Urteil HUMDA vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 33 und 39[][]
  25. EuGH, Urteil Europäische Staatsanwaltschaft vom 08.04.2025 – C-292/23, EU:C:2025:255, Rz 84[]
  26. vgl. BFH, Urteil vom 23.09.2009 – VII R 44/08, BFHE 226, 205, BStBl II 2010, 334, unter II. 2.[]
  27. EuGH, Urteil M.N. vom 30.04.2024 – C-670/22, EU:C:2024:372, Rz 129[]
  28. EuGH, Urteil HUMDA vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 40[]
  29. so möglicherweise EuGH, Urteile NEC PLUS ULTRA COSMETICS vom 02.03.2023 – C-664/21, EU:C:2023:142, Rz 32 ff. und 37, sowie Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 – C-794/23, EU:C:2025:622, Rz 36 ff. und 43[]
  30. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282[]
  31. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 116, 123, 129 f., 140 f., 197 und 214[]
  32. EuGH, Urteile Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ vom 13.10.2022 – C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 72 und 73, und Molenheide unter anderem vom 18.12.1997 – C-286/94, – C-340/95, – C-401/95 und – C-47/96, EU:C:1997:623, Rz 46 und 47[]
  33. EuGH, Urteil Legafact vom 11.04.2024 – C-122/23, EU:C:2024:293, Rz 41[]
  34. EuGH, Urteil Cezam vom 17.05.2023 – C-418/22, EU:C:2023:418, Rz 30[]
  35. EuGH, Urteil Beach and bar management vom 03.07.2025 – C-733/23, EU:C:2025:515, Rz 48 bis 50[]
  36. EuGH, Urteil Cezam vom 17.05.2023 – C-418/22, EU:C:2023:418, Rz 42[]
  37. EuGH, Urteil EN.SA. vom 08.05.2019 – C-712/17, EU:C:2019:374, Rz 42 und 43[]
  38. EuGH, Urteil Farkas vom 26.04.2017 – C-564/15, EU:C:2017:302[]
  39. EuGH, Urteil Beach and bar management vom 03.07.2025 – C-733/23, EU:C:2025:515, Rz 36[]
  40. EuGH, Urteil Nidera vom 28.02.2018 – C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 36[]
  41. vgl. BFH, Urteil vom 06.11.2002 – V R 75/01, BFHE 200, 26, BStBl II 2003, 115, unter II. 6.[]
  42. BFH, Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 106[]
  43. EuGH, Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 – C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 39[]
  44. EuGH, Urteil Sole-Mizo und Dalmandi Mez?gazdasági vom 23.04.2020 – C-13/18 und – C-126/18, EU:C:2020:292, Rz 67[]
  45. EuGH, Urteil Senatex vom 15.09.2016 – C-518/14, EU:C:2016:691, Rz 37[]
  46. BFH, Urteile vom 20.10.2016 – V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Rz 26; und vom 22.01.2020 – XI R 10/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz 17[]
  47. BFH, Beschluss vom 14.01.2014 – III B 89/13, BFH/NV 2014, 521, Rz 8[]
  48. Vorlage durch BFH, Beschluss vom 19.02.2025 – XI R 23/24, BStBl II 2025, 668[]
  49. vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – 283/81, EU:C:1982:335, Rz 21, und Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66[]