Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils – und die Grunderwerbsteuer

Die Abtretung eines kaufvertraglichen Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft und die Begründung der Verpflichtung dazu unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer. Gleiches gilt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile vom bisherigen Gesellschafter unmittelbar auf den Abtretungsempfänger.

Abtretung des Anspruchs auf Übertragung eines Gesellschaftsanteils – und die Grunderwerbsteuer

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile an dieser Gesellschaft begründet, nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG fingiert einen Grundstücksübergang von dem Veräußerer der Anteile auf den Erwerber und rechnet dem Erwerber die der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehörenden Grundstücke grunderwerbsteuerrechtlich zu1.

§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG erfasst nach seinem eindeutigen Wortlaut nur die Begründung eines Anspruchs auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, nicht aber die Abtretung eines bereits bestehenden Übertragungsanspruchs oder die Begründung der Verpflichtung dazu. Letztere sind Zwischengeschäfte, die von der Vorschrift nicht erfasst werden. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 GrEStG vergleichbare Zwischengeschäfte in den im Einzelnen genannten Fällen durch eigenständige Regelungen ausdrücklich der Grunderwerbsteuer unterwerfen2.

Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 7 GrEStG auf die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG ist nicht zulässig. Sie würde gegen das im Steuerrecht geltende Verbot verstoßen, über den Wortsinn des Gesetzes hinaus Steuertatbestände auszuweiten oder neue Steuertatbestände zu schaffen3.

Die Übertragung der Anteile unmittelbar an den Abtretungsempfänger ist zudem auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG steuerbar.

Nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG unterliegt der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen der Grunderwerbsteuer. Der Tatbestand ist jedoch ausgeschlossen, wenn dem Übergang der Anteile ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, durch das ein Anspruch auf Übertragung der Anteile i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG begründet wurde. Diese Einschränkung dient nicht nur dem Schutz des Erwerbers vor einer doppelten Inanspruchnahme aufgrund der bloßen Erfüllung eines bereits zuvor begründeten schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, das seinerseits nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Einschränkung dient vielmehr zugleich dem Interesse des Veräußerers der Anteile, der anderenfalls Gefahr liefe, als Steuerschuldner zweier auf denselben Gegenstand gerichteter Erwerbsvorgänge in Anspruch genommen zu werden.

Im Streitfall ist somit die Besteuerung der Übertragung der Anteile auf den Abtretungsempfänger nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG ausgeschlossen. Der Übertragung ist ein Rechtsgeschäft vorausgegangen, das seinerseits nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Aufgrund des Vertrags vom 01.09.2006 ist ein Anspruch der – C-Bank gegen die A-Bank auf Übertragung der Anteile an der B-AG begründet worden. Der Vertrag erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Mit Eintritt der im Vertrag vom 01.09.2006 vereinbarten Bedingungen waren die Grundstücke der Beteiligungsgesellschaften der B-AG grunderwerbsteuerrechtlich der – C-Bank und nicht mehr der A-Bank zuzurechnen. Dies schließt eine erneute fiktive Veräußerung derselben Grundstücke durch die A-Bank nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG aus.

Unerheblich ist, dass die Abtretungsempfängerin nicht an dem ursprünglichen, den Anspruch auf Übertragung der Anteile begründenden Rechtsgeschäft beteiligt war. Insoweit gelten dieselben Grundsätze wie beim vergleichbaren Eintritt in einen bereits bestehenden Grundstückskaufvertrag. Die Auflassung unterliegt in diesen Fällen ungeachtet der Personenverschiedenheit der am Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft Beteiligten nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG der Besteuerung, denn ihr ist ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, vorausgegangen4. Diese zum Verhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG entwickelten Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG, denn der Regelungsgehalt der Vorschriften ist insoweit derselbe.

Entgegen der Ansicht des Finanzamt folgt aus § 1 Abs. 6 GrEStG nichts anderes. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 GrEStG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung unterliegt ein in § 1 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG bezeichneter Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Vorschrift betrifft somit nicht Rechtsvorgänge, die nicht in verschiedenen Absätzen, sondern in verschiedenen Nummern eines Absatzes geregelt sind, wie beispielsweise in § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG einerseits und in § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG andererseits5.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Mai 2016 – II R 26/14

  1. BFH, Urteil vom 11.06.2008 – II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876; vgl. Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 1 Rz 390[]
  2. Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 953; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 1 Rz 137; Behrens/Bielinis, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2015, 91[]
  3. Einzelheiten vgl. Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 360 ff.[]
  4. vgl. FG Bremen, Urteil vom 11.06.2003 – 2 K 639/02 (1), EFG 2003, 1323; Fischer in Boruttau, a.a.O., § 1 Rz 21[]
  5. BFH, Urteil vom 15.01.2003 – II R 50/00, BFHE 200, 430, BStBl II 2003, 320, unter II. 4.[]