Besteuerung von Sportwetten – verfassungs- und europarechtskonform

§ 17 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes verstößt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Europarecht.

Besteuerung von Sportwetten – verfassungs- und europarechtskonform

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG unterliegen Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt – I des Rennwett- und Lotteriegesetzes besteuert werden, unter den in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 RennwLottG näher bestimmten Voraussetzungen der Besteuerung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 RennwLottG beträgt die Sportwettensteuer „5 vom Hundert des Nennwertes der Spielscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes“. Schuldner der Sportwettensteuer ist nach § 19 Abs. 2 RennwLottG der „Veranstalter“. Steuerschuldnerin ist nach § 19 Abs. 2 RennwLottG die  Veranstalterin der Sportwetten.

Europarechtskonformität des RennwLottG

Eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) durch die Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Abs. 2 RennwLottG liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht vor:

Nach Art. 56 AEUV müssen die Mitgliedstaaten Angehörigen aus anderen EU-Staaten ermöglichen, unter denselben Bedingungen tätig zu werden wie sie für Inländer gelten. Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die -obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern1. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren2.

Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspieltätigkeiten können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben3.

Das Anbieten von Sportwetten an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gehört zu den Dienstleistungen im Sinne des Art. 56 AEUV4. Die Erhebung der Sportwettensteuer führt zu einer Verteuerung des Wettangebots für den Wettenden oder zu einer Herabsetzung der Gewinnchancen. Damit wird die Veranstaltung von Sportwetten weniger attraktiv. Diese Wirkung trifft aber inländische wie ausländische Anbieter in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen. Die Sportwettensteuer führt daher zu keiner unmittelbaren Diskriminierung ausländischer Anbieter5.

Selbst wenn man -wie das Hessische Finanzgericht6 – eine mittelbare Diskriminierung annehmen würde, ist die darin liegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt, weil sie der Verfolgung zwingender Gründe des Allgemeininteresses dient. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele7. Zudem gehört die Regulierung des Glücksspiels zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. Mangels Harmonisierung der Glücksspielregulierung und der Glücksspielbesteuerung ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Werteordnung in diesem Bereich zu beurteilen, welche Erfordernisse sich zum Schutz der betroffenen Interessen ergeben8. Zudem verfügen im Bereich der Veranstaltung von Sportwetten die staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Daher ist es Sache des einzelnen Mitgliedstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen9.

Die hiergegen vorgebrachten Gründe vermögen den Bundesfinanzhof nicht zu überzeugen, da die Besteuerung mit 5 % des Wetteinsatzes moderat ist und von den Sportwettenanbietern auch unmittelbar oder mittelbar über die Quotenberechnung an die Spieler weiterbelastet wird.

Auch die Tatsache, dass mit Inkrafttreten der Sportwettenbesteuerung zum 01.07.2012 zunächst nur 20 Konzessionen für das Betreiben von Sportwetten im Inland erteilt werden konnten und das Konzessionsverfahren aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zunächst nicht zur Erteilung von Erlaubnissen führte, hat entgegen der Auffassung der Klägerin keine Auswirkungen auf die Verhältnismäßigkeit der Besteuerung. Da ordnungsrechtlich legale Anbieter von Sportwetten in gleicher Weise der Besteuerung unterfallen wie geduldete oder illegale Anbieter, spielt die regulierungsrechtliche Behandlung für die Frage, ob die Besteuerung die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verletzt, keine Rolle.

Die Besteuerung in § 17 Abs. 2 RennwLottG greift unabhängig von der ordnungsrechtlichen Behandlung der Sportwette und der Legalität des Anbieters. Es ist nach § 40 der Abgabenordnung (AO) für die Besteuerung unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Die Vorschrift regelt, dass die Besteuerung wertneutral ist und an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft10. Das Vorbringen der Klägerin zu den regulatorischen Fragen des Online-Glücksspiels spielt daher für die steuerliche Behandlung im Rahmen des § 17 RennwLottG keine Rolle.

Ebenso hat es für die Besteuerung nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO keine Bedeutung, ob der zugrundeliegende Wettvertrag mangels Vorliegen einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten zivilrechtlich als unwirksam einzuordnen ist11. Ein unwirksames Rechtsgeschäft ist für Zwecke der Besteuerung als gültig zu behandeln, soweit die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis bestehen lassen.

Im Übrigen ist es für den Bundesfinanzhof vor dem Hintergrund der Entwicklung des nationalen Glücksspielrechts auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit folgerichtig, mit Beginn der ab 01.07.2012 erfolgten Legalisierung des Anbietens von Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag 2012 das Angebot mittels der durch das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.201212 eingefügten Besteuerungsregelung zu begleiten13 und die Besteuerung unabhängig von einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis eingreifen zu lassen. Damit unterfallen Sportwetten wie andere legale Glücksspielformen (zum Beispiel Lotterien) der Besteuerung. Es werden legale wie illegale Anbieter in gleicher Weise zur Besteuerung herangezogen, um illegalen Anbietern keinen Marktvorteil über eine bessere Kostenstruktur und damit günstigere Quoten zu ermöglichen.

Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot ist für den Bundesfinanzhof ebenfalls nicht feststellbar.

Der EuGH hat die unionsrechtlichen Anforderungen aus dem Kohärenzgebot für den Bereich des Glücksspiels dahin konkretisiert, dass Regelungen im Monopolbereich zur Sicherung ihrer Binnenkohärenz an einer tatsächlichen Verfolgung unionsrechtlich legitimer Ziele ausgerichtet sein müssen. Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass Monopolregelungen nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden dürfen, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt14.

Daran gemessen sieht der Bundesfinanzhof keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot. Mit der Legalisierung des Sportwettenmarkts ab 01.07.2012 wollte der Gesetzgeber Sportwetten regulatorisch und steuerlich anderen erlaubten Glücksspielarten wie Rennwetten und Lotterien annähern15. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel war es, ein legales und damit vertrauenswürdiges Angebot an Sportwetten zu schaffen16.

Die Einführung der Besteuerung sollte zunächst mittels einer „Experimentierklausel“ über 20 Konzessionen erfolgen. Später wurde die Zahl der Erlaubnisse deutlich erhöht. Andere Glücksspielarten mit einem gleich hohen oder höheren Suchtpotential wie Online-Poker oder virtuelle Automatenspiele blieben weiterhin verboten. Diese regulatorische Struktur ist von der Rechtsprechung mit Blick auf das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht beanstandet worden17.

Die für Anbieter von Sportwetten vorgesehenen Beschränkungen zum Zwecke des Spielerschutzes (z.B. Ausschluss minderjähriger Spieler, Begrenzung des Wetteinsatzes, Ausschluss schneller Wiederholungen, Entwicklung eines Sozialkonzepts, Verbot von Koppelung mit Lotterien und anderen Glücksspielen, vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 5 GlüStV 2012) verdeutlichen die vom Gesetzgeber gewählte Vorgehensweise, stehen zum Besteuerungsziel nicht in Widerspruch und bewirken im Ergebnis trotz der Legalisierung eine Begrenzung des Glücksspielangebots. Gleiches gilt für die Anforderungen an Konzessionsnehmer hinsichtlich Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit sowie Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels (§ 4a Abs. 4 GlüStV 2012). Auch die Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV 2012, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts gemäß § 6 GlüStV 2012, die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV 2012 sowie insbesondere das bundesweite Spielersperrsystem mit der Möglichkeit von Selbst- und Fremdsperren gemäß § 8 GlüStV 2012 verdeutlichen, dass seitens des nationalen Gesetzgebers neben dem Ziel, Steuereinnahmen zu generieren, auch die Grundsätze des Spielerschutzes und der Betrugsbekämpfung in gleicher Weise verfolgt werden18.

Die hier streitige Besteuerung der Sportwetten ist vor diesem Hintergrund kohärent und folgerichtig, da die Verfolgung der Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvermeidung sowie die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele sich in einem legalen Rahmen besser kontrollieren und durchsetzen lassen als im illegalen Bereich19. Dies gilt erst recht im Hinblick auf die 2021 in Kraft getretene Erweiterung der Besteuerung auf weitere nunmehr legale Angebote wie Online-Poker und virtuelle Automatenspiele20. Eine gegenläufige nationale Vorgehensweise, die einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot darstellen könnte, ist daher nicht ersichtlich.

Ebenfalls ist die Sportwettensteuer nicht zur Erreichung der von ihr beabsichtigten Ziele ungeeignet und verfehlt nicht das Gesetzesziel. Ziel des Glücksspielstaatsvertrags 2012 ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2012, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und der Entwicklung und Ausbreitung von Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken. Die Besteuerung nach § 17 Abs. 2 RennwLottG verteuert zwar die Teilnahme am Glücksspiel. Aufgrund ihrer moderaten Höhe ist sie aber gleichzeitig geeignet, den Weg in die glücksspielrechtliche Legalität nicht zu versperren und den Spielern ein legales und staatlich überwachtes Angebot zur Verfügung zu stellen21. Dies zeigt sich daran, dass nach den Feststellungen des Finanzgerichtes seit der Legalisierung der Sportwetten und der Einführung der Besteuerung zum 01.07.2012 und auch nach dem Erlass des Gesetzes zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.06.202122 die Zahl der steuerlich registrierten und ihre steuerlichen Pflichten erfüllenden Sportwettenveranstalter stetig gestiegen ist. Ebenso ist von 2012 bis heute trotz jährlicher Schwankungen im Ergebnis eine Steigerung des Steueraufkommens festzustellen23.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die steuerlichen Mitwirkungspflichten für ausländische Veranstalter erfüllbar. Nach Maßgabe des § 20 RennwLottG treffen die Auszeichnungspflichten inländische und ausländische Veranstalter im EU-Raum beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise. Ausländische Wettanbieter trifft ebenfalls die Pflicht, den Wettbetrieb anzuzeigen (§ 31a Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz). Für Wettanbieter aus Drittstaaten besteht nach § 19 Abs. 3 RennwLottG die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten im Inland. Diesem obliegt die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in gleicher Weise wie einem inländischen Veranstalter (§ 19 Abs. 3 Satz 3 RennwLottG, vgl. dazu Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rz 76, S. 849).

Die Argumentation der Klägerin, die unbestimmten Rechtsbegriffe in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG „Wohnsitz“ oder „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ genügten nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Norm, greift ebenfalls nicht durch24. Denn diese Begriffe lassen sich anhand des Gesetzeswortlauts (vgl. §§ 8, 9 AO), der dazu ergangenen Rechtsprechung25 so weit konkretisieren, dass sie dem Bestimmtheitsgebot genügen26. Zudem bestehen einschlägige Verwaltungsanweisungen27, die zahlreiche Einzelheiten und Anwendungsprobleme der unbestimmten Rechtsbegriffe klären. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht nachvollziehbar begründet, wie sich nach dem aktuellen Stand der Technik die Angaben der Spieler zu Wohnort und gewöhnlichem Aufenthalt mittels gängiger Methoden der Identifizierung und/oder Geolokalisation überprüfen lassen.

Von einer Aussetzung des Revisionsverfahrens zum Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH konnte der Bundesfinanzhof absehen.

Der Streitfall enthält zwar entscheidungserhebliche Streitfragen zur Auslegung des Unionsrechts. Dieser Umstand verpflichtet den Bundesfinanzhof aber nicht, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Denn eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, wenn zu der entscheidungserheblichen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit des Unionsrechts bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiert („acte éclairé“) oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt, sogenannte „acte clair“28.

Nach diesen Maßstäben bedarf es im Streitfall keines Vorabentscheidungsersuchens. Die Besteuerung von Sportwetten ist europarechtlich nicht harmonisiert. Die Frage einer Verletzung der Dienstleistungsfreiheit lässt sich aufgrund der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH eindeutig verneinen29. Gleiches gilt für die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots30.

Verfassungsgemäßheit des RennwLottG

Soweit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gerügt wird, verweist der Bundesfinanzhof auf seine Urteile vom 17.05.202131. Dort hat sich der Bundesfinanzhof mit den Fragen des Vorliegens eines strukturellen Vollzugsdefizits sowie der Ungleichbehandlung von Sportwetten mit Online-Casino-Spielen und Online-Poker befasst und eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung verneint.

Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG verweist der Bundesfinanzhof ebenfalls auf seine Entscheidung vom 17.05.202132. Dort hat sich der Bundesfinanzhof unter anderem auch mit der Frage der Besteuerung des Spieleinsatzes anstelle des Bruttospielertrags befasst und eine Verletzung der Berufsfreiheit abgelehnt.

Auch vermag der Bundesfinanzhof hierbei einen Verstoß gegen Denkgesetze nicht zu erkennen. Denn die Sportwettensteuer ist in der Lage, einen Teil des Sportwettenmarkts zu kanalisieren und für ein zunehmend legales Angebot zu sorgen. Wie vom Hessischen Finanzgericht33 in tatsächlicher Hinsicht in seiner Entscheidung festgestellt, steigt die Zahl ordnungsrechtlich legaler Anbieter. Nicht erklärungswillige Veranstalter sind nach den Feststellungen des Finanzgerichtes Ziel von Ermittlungsmaßnahmen und Steuerfahndungsprüfungen. Zudem werben Anbieter auch mit der Legalität (und der damit verbundenen erhöhten Zuverlässigkeit) ihres Angebots.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Juli 2024 – IX R 6/22

  1. vgl. EuGH, Urteile Arblade u.a. vom 23.11.1999 – C-369/96 und – C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 – C-544/03 und – C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 – C-42/07, EU:C:2009:519 und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 – C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35[]
  2. vgl. EuGH, Urteile Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 – C-544/03 und – C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 31 und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 – C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 36[]
  3. vgl. EuGH, Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 – C-42/07, EU:C:2009:519, Rz 56 und Digibet und Albers vom 12.06.2014 – C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.[]
  4. vgl. EuGH, Urteile Carmen Media Group vom 08.09.2010 – C-46/08, EU:C:2010:505, Rz 41 und Winner Wetten vom 08.09.2010 – C-409/06, EU:C:2010:503, Rz 43 f.; Nettesheim, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht -ZfWG- 2024, 22, 24[]
  5. BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 61[]
  6. Hess. FG, Urteil vom 23.03.2022 – 5 K 1920/17[]
  7. vgl. EuGH, Urteile Stoß vom 08.09.2010 – C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 74 f. und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 – C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 58; BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 62[]
  8. vgl. EuGH, Urteil Digibet und Albers vom 12.06.2014 – C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.[]
  9. vgl. EuGH, Urteil Digibet und Albers vom 12.06.2014 – C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 32; vgl. insoweit auch BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139[]
  10. ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH, Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21, BFHE 275, 36, BStBl II 2022, 403, Rz 29, m.w.N.[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23; vgl. dazu auch Ruttig, ZfWG 2024, 232[]
  12. BGBl I 2012, 1424[]
  13. vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8; BT-Drs. 17/10168, S. 1[]
  14. vgl. u.a. EuGH, Urteil Gambelli u.a. vom 06.11.2003 – C-243/01, EU:C:2003:597, Rz 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 – 8 C 6.15, BVerwGE 157, 126, Rz 84, m.w.N.; Nettesheim, ZfWG 2024, 22, 25[]
  15. vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8[]
  16. vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 9[]
  17. vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 18.16, BVerwGE 160, 193, Rz 38 ff.[]
  18. vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 9; zu den Beschränkungen s.a. BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 46[]
  19. vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 9[]
  20. vgl. dazu auch BFH, Beschluss vom 14.02.2023 – IX B 42/22 (AdV) []
  21. vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 9; BT-Drs. 17/10168, S. 6[]
  22. BGBl I 2021, 2065[]
  23. vgl. dazu auch Schmittmann, ZfWG, 2024, 116, 120[]
  24. vgl. zum unionsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften EuGH, Urteile Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 – C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 77; Global Starnet vom 20.12.2017 – C-322/16, EU:C:2017:985, Rz 46[]
  25. vgl. u.a. BFH, Urteile vom 25.09.2014 – III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655; und vom 22.06.2011 – I R 26/10, jeweils m.w.N.[]
  26. vgl. zur Bestimmtheit von § 17 Abs. 2 RennwLottG: BFH, Urteil vom 26.05.2020 – IX R 6/19, BFHE 269, 370, BStBl II 2021, 179, Rz 27 ff.[]
  27. vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung zu § 8 – Wohnsitz und § 9 – Gewöhnlicher Aufenthalt[]
  28. EuGH, Urteil Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA gegen Ministero della Sanità vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 13 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 55; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33; Schönfeld, Internationales Steuerrecht 2022, 617, 623[]
  29. vgl. EuGH, Urteile EuGH, Urteile Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 – C-544/03 und – C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 31; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 – C-42/07, EU:C:2009:519; Stoß vom 08.09.2010 – C-316/07, EU:C:2010:504, Rz 74 f.; Digibet und Albers vom 12.06.2014 – C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 32; Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 – C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 36 und 58[]
  30. vgl. u.a. EuGH, Urteil Gambelli u.a. vom 06.11.2003 – C-243/01, EU:C:2003:597, Rz 67 ff.[]
  31. BFH, Urteile vom 17.05.2021 – IX R 20/18, BFHE 274, 246, Rz 22 ff.; und – IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 27 ff.[]
  32. BFH, Urteil vom 17.05.2021 – IX R 21/18, BFHE 274, 259, BStBl II 2022, 139, Rz 36 ff.[]
  33. Hess. Finanzgericht, a.a.O.[]