Eine im Rahmen der Grunderwerbsteuer steuerbare Anteilsübertragung liegt bei Beteiligungsquote unter 95 % nicht vor. Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote bleiben von der Gesellschaft selbst gehaltene Anteile außer Betracht.

Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück gehört, soweit eine Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht kommt.
Die Vorschrift erfasst dabei nicht den Erwerb der Anteile einer Gesellschaft als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke. Bei den in § 1 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG geregelten Ersatztatbeständen fingiert das Gesetz zivilrechtlich nicht vorhandene grundstücksbezogene Erwerbsvorgänge. Sie behandeln den Erwerber der Anteile so, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke erworben1. Eine steuerbare Anteilsübertragung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 GrEStG liegt nicht nur dann vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile der Gesellschaft mit Grundbesitz selbst unmittelbar erwirbt, sondern auch dann, wenn es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers um eine nur mittelbare, d. h. über eine andere Gesellschaft vermittelte handelt. Dies hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der Worte „unmittelbar oder mittelbar“ durch Art. 15 Nr. 1 b StEntlG 1999/2000/2002 für Erwerbe ab 01.01.2000 klargestellt2. Nach Absenkung der Beteiligungsquote von 100 % auf 95 % ebenfalls mit StEntlG 1999/2000/2002 ist es bei einer mittelbaren Beteiligung erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Beteiligungsquote von 95 % auf jeder Stufe erreicht wird3. Der Anteilserwerber erwirbt in diesem Fall mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft, der das Grundstück der grundbesitzgehörenden Gesellschaft zugerechnet wird und das ihr damit „gehört“. Nach der Absenkung der Mindestbeteiligungsquote auf 95 % geht der Gesetzgeber für Zwecke der Grunderwerbsteuer typisierend davon aus, dass der Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen – wenn auch über so viele Stufen, wie zumindest 95 %ige Beteiligungen vorhanden sind – bei der grundbesitzenden Gesellschaft durchzusetzen.
Bei der Ermittlung der Beteiligungsquote bleiben allerdings Anteile im Besitz der Gesellschaft selbst außer Betracht. Zivilrechtlich ist das Halten eigener Anteile durch eine GmbH zwar möglich; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Gesellschaft begrifflich keine von ihr selbst verschiedene Person sein kann. Der Erwerber beherrscht in diesen Fällen das Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise, wie wenn der Gesellschaft selbst keine Anteile zustünden. Für die grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung nach § 1 Abs. 3 GrEStG werden daher die im Besitz der Gesellschaft selbst befindlichen Anteile nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht berücksichtigt4.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 30. November 2011 – 5 K 1542/09
- vgl. BFH, Urteile vom 02.04.2008 – II R 53/06, BStBl II 2009, 544; und vom 05.11.2002 – II R 23/00, BFH/NV 2003, 505[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 09.04.2008 – II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 25.08.2010 – II R 65/08, BStBl II 2011, 225[↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 27.01.1955 – II 189/53, BStBl III 1954, 83; vom 16.03.1966 – II 26/63, BStBl III 1966, 254; und vom 16.01.2002 – II R 52/00, BFH/NV 2002, 1053[↩]