Vergnügungssteuer für einarmige Banditen

Mit drei Urteilen hat das Verwaltungsgericht Aachen erneut Klagen von Spielautomatenaufstellern gegen Vergnügungssteuerbescheide der Stadt Aachen abgewiesen, mit der diese Vergnügungssteuer als 5%-Anteil am Spieleinsatz berechnet hatte. Das Verwaltungsgericht Aachen setzt sich damit in Widerspruch zu anders lautender Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, nach der diese Berechnung der Vergnügungssteuer unzulässig ist.

Vergnügungssteuer für einarmige Banditen

Die Vergnügungssteuer wird von Städten und Gemeinden aufgrund kommunaler Satzungen erhoben. Sie ist eine Aufwandsteuer, bei der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuer wird, wie sie in der Verwendung des Einkommens des Spielers für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Die Vergnügungssteuer ist als indirekte Steuer nicht unmittelbar von den Spielern, sondern von den Automatenaufstellern zu zahlen.

Nach der 2006 in Kraft getretenen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen ist für die Besteuerung der Einsatz des Spielers maßgeblich. Das ist der Betrag, den der Spieler an einem Spielautomaten einsetzt. Die Vergnügungssteuer beträgt 5% davon. Dieser Maßstab, den neben der Stadt Aachen nur noch in wenigen anderen Kommunen in Nordrhein-Westfalen der Besteuerung zugrunde legen, ist aus Sicht der Aachener Verwaltungsrichter Kammer nicht zu beanstanden.

In ihren Urteilen hat sie sich auch mit der gegenteiligen, bundesweit ersten obergerichtlichen Entscheidung, dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2008, auseinandergesetzt. Hierzu hat die Kammer ausgeführt:

Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Einsatz als zulässige Bewertungsgrundlage für die Vergnügungssteuer ablehne, weil es unmöglich sei, den Steueranteil vom Spielkapital auszusondern, folge dem die Kammer nicht. Die vom Spieler aufgewendeten Spielbeträge seien nicht aus zwei Positionen – dem Spielkapital einerseits und dem Vergnügungssteueranteil andererseits – zusammengesetzt. Der Spieler wende zum Erlangen des Spielvergnügens die von ihm eingesetzten Beträge auf. Vergnügungssteuer sei darin nicht anteilig enthalten. Es sei für die indirekte Besteuerung gerade nicht kennzeichnend, dass die vom Aufsteller zu entrichtende Steuer wie ein durchlaufender Posten vom Spieler über den Aufsteller an die Steuerbehörde fließe. Es müsse nur sichergestellt sein, dass derjenige, bei dem die Steuer erhoben werden, diese auf die eigentlich Steuerpflichtigen abwälzen könne. Diese Voraussetzung sei hier gegeben.

Die Einsatzbesteuerung sei entgegen der Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgericht auch nicht deshalb unzulässig, weil der Anteil der Vergnügungssteuer nicht vorhersehbar sei. Zum einen habe schon das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1962 die fehlende Vorhersehbarkeit des Vergnügungssteueranteils nicht als problematisch angesehen. Zum anderen seien unabhängig davon die Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit nach den Vorgaben der Spielverordnung durchaus darauf angelegt, dass Einsatz und Einspielergebnis in einem proportionalen Verhältnis stünden.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie können die Kläger Berufung einlegen, die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden ist. In dem Verfahren 4 K 1077/07 ist bereits Berufung eingelegt worden. Über diese entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteile vom 12. Februar 2009 – 4 K 1077/07, 4 K 1200/07 und 4 K 1434/07