Dem Adhäsionskläger stehen in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu.
Die Rechtshängigkeit erst mit dem Eingang des Antrags bei Gericht ein.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober
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