Dem Adhäsionskläger stehen in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB Prozesszinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu . Die Rechtshängigkeit erst mit dem Eingang des Antrags bei Gericht ein. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 106/18
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