Gemäß § 20 Abs. 1 TVöD/VKA haben Beschäftigte, die am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung hat Vergütungscharakter und stellt eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung dar. Gleichzeitig wird mit der Jahressonderzahlung Betriebstreue honoriert
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