Bestimmt ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit, dass ein Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell grundsätzlich die Bezüge erhält, die eine entsprechende Teilzeitkraft bei Anwendung der tariflichen Vorschriften erhielte, so fingiert diese tarifvertragliche Vorschrift die auszuübende Tätigkeit in der Freistellungsphase. Der Arbeitnehmer ist deshalb im Hinblick auf die Überleitung so zu behandeln, als wäre ihm
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