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Die Freistellung im Aufhebungsvertrag – und die Anrechnung anderweitigen Verdienstes

Wird ein Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag für die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich bezahlt von der Arbeit freigestellt, so ist auf den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sein anderweitig erzielter Verdienst grundsätzlich anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für die Tage, an denen die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt und damit

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