Ein mit Kamera und Mikrofon ausgestatteter Alltagsgegenstand ist nicht schon deshalb zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen bestimmt, weil seine Aufnahmefunktionen für Betroffene nicht eindeutig erkennbar sind. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist das gesetzliche Regelbeispiel einschränkend auszulegen, wenn die Funktionen keinem Personenüberwachungszweck dienen.
Ein Futterautomat, der Haustiere versorgt und zugleich deren Beobachtung aus der Ferne ermöglicht, darf damit vorerst weiter vertrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde der Bundesnetzagentur gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln1 zurückgewiesen. Damit bleibt das von der Behörde ausgesprochene Vertriebsverbot vorläufig ausgesetzt.
Die antragstellende Händlerin bietet den als „Smart Pet Feeder“ bezeichneten Futterautomaten über ihre Website und weitere Online-Verkaufsplattformen an. Das Gerät verfügt über eine Kamera, ein Mikrofon und eine WLAN-Funktion. Über eine zugehörige App lassen sich sowohl die Futterausgabe als auch die Bild- und Tonaufnahme fernsteuern. Die Verbindung ist innerhalb desselben lokalen WLANs sowie über Mobilfunk möglich. Aufzeichnungen können in der App, auf dem Mobiltelefon oder auf einer SD-Speicherkarte gespeichert werden. Die Bundesnetzagentur sah darin eine verbotene Telekommunikationsanlage und untersagte den Vertrieb mit sofortiger Wirkung. Nach ihrer Auffassung war die Anlage als Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet und aufgrund dieser Gestaltung sowie ihrer Funktionsweise in besonderer Weise dazu geeignet und bestimmt, Bilder oder das nicht öffentlich gesprochene Wort anderer Personen unbemerkt aufzunehmen.
Das Verwaltungsgericht Köln gab dem dagegen gerichteten Eilantrag statt. Die Beschwerdebegründung der Bundesnetzagentur stellte diese Entscheidung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durchgreifend infrage:
Entscheidend war die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzung, dass eine Anlage zum unbemerkten Abhören oder zur unbemerkten Bildaufnahme „bestimmt“ sein muss. Nach dem einschlägigen Regelbeispiel liegt eine solche Bestimmung insbesondere dann vor, wenn die Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstands für Betroffene nicht eindeutig erkennbar ist. Dieses Regelbeispiel darf nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht uneingeschränkt angewendet werden. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, dass der Gesetzgeber Abhör- und Aufnahmemöglichkeiten ohne Personenüberwachungszweck nicht habe erfassen wollen.
Bei dem streitgegenständlichen Futterautomaten sei objektiv erkennbar, dass er neben der Futterversorgung dazu diene, ein Haustier zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Die Bundesnetzagentur habe mit ihrer Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Verbotsvoraussetzungen hier nicht vorlägen, nicht erschüttert. Das Vertriebsverbot bleibt deshalb im Eilverfahren ausgesetzt. Eine abschließende Klärung im Hauptsacheverfahren ist damit nicht verbunden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass integrierte Kameras und Mikrofone bei vernetzten Alltagsgeräten eine differenzierte Prüfung erfordern. Für Hersteller und Händler kommt es darauf an, welchem objektiv erkennbaren Zweck die Aufnahmefunktionen dienen; ihre bloße technische Eignung zur Erfassung von Personen trägt die hier behandelte Einordnung nicht ohne Weiteres. Eine nachvollziehbare Produktgestaltung und Funktionsbeschreibung können deshalb für die rechtliche Bewertung Bedeutung gewinnen. Als allgemeine Freigabe vergleichbarer Geräte lässt sich der Eilbeschluss allerdings ebenso wenig verstehen wie als Aussage über die Zulässigkeit konkreter Bild- oder Tonaufnahmen im Einzelfall.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2026 – 13 B 18/26
- VG Köln – 1 L 2838/25[↩]











