Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Erhebung des besonderen Kirchgelds auch dann verfassungsgemäß ist, wenn der kirchenangehörige Ehegatte über ein eigenes Einkommen verfügt.
Es sind für das Bundesverfassungsgericht auch keine Umstände ersichtlich, die eine neuerliche Befassung des Bundesfinanzhofs
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