Die Eingruppierung eines Arbeitnehmers richtet sich grundsätzlich nach der durch den Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit.
Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit kann zwar für die Auslegung des Arbeitsvertrags, insbesondere hinsichtlich der genauen Bestimmung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit dann von Bedeutung sein, wenn der
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