Hoteltüren müssen mehr aushalten – oder: Wenn die Materialwahl zum Baumangel wird

Für den Einsatz im Hotel müssen Türen und Handtuchhalter den typischerweise zu erwartenden Belastungen standhalten. Dazu kann auch das Zerren an oder Verkeilen von Zimmertüren gehören: Ein ausschließlich schonender Umgang durch Gäste und Personal darf bei der Materialwahl nicht vorausgesetzt werden.

Hoteltüren müssen mehr aushalten – oder: Wenn die Materialwahl zum Baumangel wird

Wer Türen und Handtuchhalter für ein Hotel einbaut, muss deren Eignung für den konkreten Nutzungszweck sicherstellen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einem Hotelbetreiber einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zugesprochen, weil die verwendeten Materialien den Anforderungen des Hotelbetriebs nicht genügten. Dabei stellte das Gericht klar: Bei der Beurteilung der zu erwartenden Beanspruchung ist vom tatsächlichen Nutzungsverhalten auszugehen – einschließlich eines nicht immer sorgsamen Umgangs mit der Ausstattung.

Der Hotelbetreiber hatte das beklagte Unternehmen unter anderem mit dem Einbau von Rauchschutztüren zu den Zimmern und von Handtuchhaltern beauftragt. Nach der Eröffnung beanstandete er verschiedene Mängel, darunter abgebrochene Türschließer und instabile Handtuchhalter. Seine Aufforderungen zur Mängelbeseitigung und die hierfür gesetzten Fristen blieben erfolglos.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage unter anderem hinsichtlich des begehrten Kostenvorschusses von 44.000 € ab1. Die Berufung des Hotelbetreibers hatte insoweit vor dem Oberlandesgericht Frankfurt Erfolg:

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts waren sowohl die Rauchschutztüren als auch die Handtuchhalter mangelhaft. Maßgeblich waren die Feststellungen des Sachverständigen, wonach das eingesetzte Material für die Verwendung im Hotelbereich ungeeignet war. Bei den Handtuchhaltern stand die fehlende Eignung für eine gewerbliche Nutzung im Hotel aufgrund ihrer Bauart unstreitig fest.

Bei den Türen lag das Problem in der Befestigung der Obertürschließer: Diese ließen sich nicht dauerhaft mit den Türblättern verbinden und konnten deshalb ausreißen. Das Oberlandesgericht führte die Schäden nicht auf eine unsachgemäße Behandlung durch die Nutzer zurück. Vielmehr müsse bereits beim Einbau berücksichtigt werden, wie Hotelgäste und Personal die Türen voraussichtlich bedienen.

Von beiden Nutzergruppen könne nicht erwartet werden, stets als „Idealnutzer“ zu handeln. Zum vorhersehbaren Gebrauch gehöre vielmehr auch, dass an Türen gezerrt oder eine Tür verkeilt werde. Ein solches Verhalten begründe nach der Bewertung des Oberlandesgerichts noch keine übermäßige Beanspruchung. Die Grenze zur üblichen Nutzung sah das Gericht im vorliegenden Fall erst beim Vandalismus. Ein solches Verhalten hatte das beklagte Unternehmen jedoch nicht behauptet.

Auch mit dem Einwand einer bindenden Vorgabe des Hotelbetreibers zur Auswahl des Türmodells konnte sich das Unternehmen nicht entlasten. Die Leistungsbeschreibung enthielt keine Festlegung auf ein konkretes Modell. Der bloße Vorschlag einer bestimmten Tür stellte nach Auffassung des Oberlandesgerichts keine verbindliche Anordnung dar, die einer Haftung des Unternehmens entgegenstand. Für den zugesprochenen Kostenvorschuss kam es zudem auf ein Verschulden des Unternehmens nicht an.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung unterstreicht, dass die Eignung einer Bauleistung anhand der konkreten Einsatzbedingungen zu beurteilen ist. Unternehmen sollten bei der Ausstattung von Hotels deshalb prüfen, ob Materialien und Befestigungen auch den vorhersehbaren Belastungen durch wechselnde Gäste und das Personal gewachsen sind. Der Hinweis auf einen wenig sorgsamen Umgang schließt einen Mangel nicht ohne Weiteres aus. Zugleich zeigt der Fall, wie wichtig eine klare Dokumentation der Produktauswahl ist: Ein Vorschlag des Auftraggebers ist nicht mit einer bindenden Ausführungsvorgabe gleichzusetzen. Hotelbetreiber wiederum sollten Mängel und erfolglos gesetzte Fristen zur Nachbesserung nachvollziehbar dokumentieren, um einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu untermauern.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 8. September 2026 – 9 U 61/24

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024 – 2-31 O 642/23[]

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