Ein Polizeibeamter, der bei einer „Gefährderansprache“ vergeblich versucht hat, einen potentiellen Täter von einer Straftat abzuhalten, und später psychisch erkrankt ist, hat keinen Anspruch darauf, dass die Gefährderansprache und eine nachfolgende Dienstbesprechung als Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt werden,
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