Der in Nordrhein-Westfalen geltende landesverfassungsrechtliche Vorrang bekenntnisangehöriger Kinder beim Zugang zu Bekenntnisschulen ist, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster jetzt nochmals bestätigt hat, mit dem Grundgesetz vereinbar.
So hat das OVG Münster nun die Beschwerde eines in
Artikel lesen



