Betonpumpenmaschinisten – und ihre Eingruppierung

Ein Betonpumpenmaschinist (Fahrer einer auf einem LKW montierten Betonpumpe) ist nicht in die Lohngruppe 4 (Arbeitnehmer mit einschlägiger Berufsausbildung) des Manteltarifvertrages vom 01.01.2010 für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Kies, Sand, Naturstein, Leichtzuschlagsstoffe- und Baustoff-Recyclingindustrie sowie für die Mörtel, Transportbeton und Asphaltindustrie in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin, bzw. des dazugehörenden Entgelttarifvertrags vom 28.07.2015 eingruppiert. Denn die Tätigkeit als Fahrer einer mobilen Betonpumpe ist lediglich eine Anlerntätigkeit, die keine Berufsausbildung voraussetzt. Sie führt zu einer Eingruppierung in die Lohngruppe 3.

Betonpumpenmaschinisten – und ihre Eingruppierung

Die Eingruppierung des Betonpumpenmaschinisten in die Lohngruppe 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Kies, Sand, Naturstein, Leichtzuschlagsstoffe- und Baustoff-Recyclingindustrie sowie für die Mörtel, Transportbeton und Asphaltindustrie in den neuen Bundesländern vom 01.01.2010 (MTV 2010) ergibt sich auch nicht mit Blick auf eine frühere Fassung des MTV (MTV 1991), als der Betonpumpenmaschinist in der Lohngruppe 4 noch als Regelbeispiel aufgeführt war.

Die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 nach § 9 MTV 2010 setzt eine Tätigkeit voraus, die nur aufgrund des erfolgreichen Abschlusses einer anerkannten Berufsausbildung ordnungsgemäß erledigt werden kann. Die Tätigkeit als Betonpumpenmaschinist erfordert nicht das vorherige Durchlaufen einer Berufsausbildung. Es ist weder ein entsprechender Ausbildungsberuf ersichtlich, noch ist es dem Betonpumpenmaschinisten gelungen darzulegen, dass die Tätigkeit als Betonpumpenmaschinist Fertigkeiten erfordert, die im Rahmen einer Berufsausbildung vermittelt werden. Es kann dahinstehen, welche normative Wirkung der Empfehlung der zuständigen Berufsgenossenschaft für die Qualifizierung und den Einsatz von Betonpumpenmaschinisten zukommt.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Tarifnorm zwar auch die Auslegung zulässt, Arbeitnehmer ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung könnten in die Lohngruppe 4 eingereiht werden, wenn sie aus sonstigen Gründen über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügten. Allerdings hilft das dem Betonpumpenmaschinisten nicht weiter, denn die von ihm ausgeübte Tätigkeit ist keine, die nur mit einer Berufsausbildung oder vergleichbar breiten und tiefen Kenntnissen und Fertigkeiten ordnungsgemäß erledigt werden kann.

Mit der Abschaffung der Regelbeispiele in § 9 MTV seit dem MTV 1994 haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Eingruppierung nur noch anhand der abstrakten Beschreibung der Anforderungen an die Lohngruppe erfolgen solle. Schon aus diesem Grunde ist das Argument des Betonpumpenmaschinisten, man könne die früheren Regelbeispiele auch heute noch ergänzend zur Zuordnung zu den Lohngruppen heranziehen, wenig überzeugend. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellung, dass die Tätigkeit als Betonpumpenmaschinist eben gerade keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert. Die Zuordnung des Betonpumpenmaschinisten in die Lohngruppe 4 nach dem MTV 1991 scheint vor diesem Hintergrund sogar in einem gewissen Spanungsverhältnis zur allgemeine Beschreibung der Anforderungen an diese Lohngruppe zu stehen.

Aber selbst dann, wenn man sich auf das klägerische Argument einlassen würde, würde daraus nicht die Schlüssigkeit der Klage folgen. Denn der Betonpumpenmaschinist war im MTV 1991 auch in der Lohngruppe 3 als Regelbeispiel aufgeführt. Ergänzend hieß es dazu im Text bei der Lohngruppe 3 (§ 9 III.1 MTV 1991) wörtlich: „Arbeitnehmer dieser Lohngruppe, deren Leistungen einer der in Lohngruppe 4 genannten Tätigkeiten entsprechen, erhalten nach dreijähriger Tätigkeit den Lohn der Lohngruppe 4.“

Die Tarifvertragsparteien hatten also so etwas wie einen Bewährungsaufstieg von der Lohngruppe 3 in die Lohngruppe 4 geregelt, der – unbeschadet möglicher weiterer Voraussetzungen – nach drei Jahren Tätigkeit in der Lohngruppe 3 erfolgen sollte. Diese Regelung ist allerdings mit der Abschaffung der Regelbeispiele ab dem MTV 1994 ebenfalls abgeschafft worden.

Dem Betonpumpenmaschinisten ist es nicht gelungen darzustellen, dass er diesen Bewährungsaufstieg bereits erreicht hatte, bevor der MTV 1994 die Regelbeispiele und diesen Bewährungsaufstieg abgeschafft hatte. Da er bei der Arbeitgeberin erst 1993 eingestellt wurde, kann er bis zur Einführung des MTV 1994 diese Zeit nicht vollständig durchlaufen haben.

Etwas Anderes kann auch nicht aus der Protokollnotiz zum MTV 1994 vom 24.01.1994 abgeleitet werden. Die Protokollnotiz lautet wörtlich: „Die Tarifvertragspartner vereinbaren, dass die Lohn- und Gehaltsgruppen gemäß §§ 9 und 10 … des Manteltarifvertrages vom 21.02.1991 nach Übereinkunft der Lohn- und Gehaltstarifvertragsparteien in den Ländern bis spätestens 31.12 1995 nachwirken können.“

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern versteht das als eine Art Besitzstandsregelung für zum Zeitpunkt des Abschlusses des MTV 1994 bereits angestellte Arbeitnehmer. Möglicherweise ist das wegen der Wendung „bis spätestens 31.12 1995 nachwirken können“ sogar dahin zu verstehen, dass der Bewährungsaufstieg von der Lohngruppe 3 in die Lohngruppe 4, der im MTV 1991 noch enthalten war, auch dann noch zu vollziehen ist, wenn die Bewährungszeit jedenfalls bis zum 31.12 1995 erfüllt war. Einzelheiten dazu können jedoch ebenfalls dahinstehen, da der Betonpumpenmaschinist auch bis zum 31.12 1995 keine 3 Jahre in der Lohngruppe 3 durchlaufen hatte. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Parteien des überregionalen MTV wohl davon ausgegangen waren, dass eines solche Besitzstandswahrungsregelung auf regionaler Ebene gesondert vereinbart werden müsste („nach Übereinkunft der Lohn- und Gehaltstarifvertragsparteien in den Ländern“) und zu dem Vorliegen einer solchen regionalen Regelung jeglicher Vortrag fehlt.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 2 Sa 92/16