Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt darin kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers1.
Der Arbeitgeberin steht kein originär eigener Schadensersatzanspruch gegen die Unfallverursacher zu. Es fehlt an der Verletzung eines der Arbeitgeberin zustehenden Rechtsguts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Insbesondere liegt bei einem Unfall eines Arbeitnehmers im Straßenverkehr kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers vor2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 40/16











