Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zweier jemenitischer Staatsangehöriger zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland eine im Zusammenhang mit der Durchführung von Einsätzen bewaffneter Drohnen durch die Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Jemen unter Nutzung technischer Einrichtungen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein gegenüber den jemenitischen Beschwerdeführern etwaig bestehende Schutzpflicht verletzt hat.
Das Bundesverfassungsgericht ging in seinem Urteil nun davon aus, dass der Bundesrepublik Deutschland zwar ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend obliegt, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten. Allerdings müssen für das Entstehen einer solchen Schutzpflicht zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erforderlich sind erstens ein hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland, der den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründet, und zweitens das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts.
- Der Bundesrepublik Deutschland obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt.
- Dieser Schutzauftrag kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten.
- Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens. Sie erfasst auch Gefährdungen, die von einem anderen Staat ausgehen.
- Eine Eingrenzung dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht auf deutsche Staatsangehörige oder Gebietsansässige sieht die Verfassung nicht vor. Es können auch im Ausland lebende Menschen nicht deutscher Staatsangehörigkeit vor Gefahren, die einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt haben, geschützt sein.
- Die Frage, ob ein hinreichender Bezug gegeben ist, ist anhand einer an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten wertenden Gesamtbetrachtung zu beantworten. Eine auf einen bloß zufälligen Gebietskontakt beschränkte territoriale Verankerung auch nur eines Teils eines Gesamtgeschehens reicht für die Auslösung einer grundrechtlich relevanten Schutzbedürftigkeit im Ausland nicht aus. Es bedarf vielmehr eines spezifischen Beitrags von einem gewissen Gewicht, um einen hinreichenden Bezug zur grundrechtsgebundenen deutschen öffentlichen Gewalt herzustellen.
- Für eine Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen Schutzplicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats muss außerdem die ernsthafte Gefahr bestehen, dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und/oder der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte, die den Eintritt derartiger Verletzungen nicht bloß möglich erscheinen, sondern ernstlich befürchten lassen.
- Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr durch das Handeln eines Drittstaats besteht, ist die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitische Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist.
An diesen Maßstäben gemessen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Ob sich im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Drohneneinsätze der Vereinigten Staaten von Amerika im Jemen ergibt, konnte dabei offenbleiben. Denn aufgrund der fachgerichtlichen Feststellungen hat das Bundesverfassungsgericht das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts verneint.

Inhaltsübersicht
- Der Ausgangssachverhalt
- Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
- Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Die Entscheidung im Überblick
- Allgemeiner Schutzauftrag und Schutzpflicht der Bundesrepublik
- Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – und die staatlichen Schutzpflichten
- Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts
- Konkrete grundrechtliche Schutzpflichten im Einzelfall
- Keine Schutzpflichten gegenüber den jemenitischen Beschwerdeführern
- Kein Verstoß gegen Art.19 Abs. 4 S. 1 GG
Der Ausgangssachverhalt
Bei der Air Base Ramstein handelt es sich um einen Luftwaffenstützpunkt in Rheinland-Pfalz, der von den US-Streitkräften genutzt wird. Das Bundesministerium der Verteidigung wurde von diesen im April 2010 und im November 2011 über den geplanten Bau einer Satelliten-Relaisstation auf dem Gelände der Air Base Ramstein zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland informiert. Es erklärte daraufhin, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens im Truppenbauverfahren keine Bedenken bestünden. Die Beschwerdeführer sind jemenitische Staatsangehörige, deren nahe Verwandte im August 2012 bei einem US-amerikanischen Drohneneinsatz in ihrem Heimatort im Jemen getötet worden sind. Sie haben im Jahr 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen beantragt, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, die Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere der Satelliten-Relaisstation, durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen auf dem Gebiet des Jemen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.
Die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte
Das erstinstanzlich hiermit befasste Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab1. Im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatten die Beschwerdeführer dagegen teilweise Erfolg; das Oberverwaltungsgericht verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, dass eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für Einsätze bewaffneter Drohnen auf dem Gebiet des Jemen nur im Einklang mit dem Völkerrecht stattfinde2.
Auf die Revision der Bundesrepublik Deutschland änderte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und stellte das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wieder hier3.
In Bezug auf einen der drei Kläger, der nicht im Jemen lebt, sei die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Hinsichtlich der beiden anderen Kläger sei zwar die Zulässigkeit der Leistungsklage zu bejahen. Die Klage sei jedoch unbegründet:
Zwar können grundrechtliche Schutzpflichten des deutschen Staates auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern und im Fall von Grundrechtsbeeinträchtigungen durch andere Staaten bestehen. Hierfür reicht jedoch nicht schon – im Sinne des vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Vorsorgegrundsatzes – die bloße Möglichkeit einer völkerrechtswidrigen Beeinträchtigung der grundrechtlichen Schutzgüter durch den anderen Staat aus. Vielmehr entsteht die Schutzpflicht erst, wenn aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten ist, dass es auch in Zukunft zu völkerrechtswidrigen Handlungen kommen wird, durch die grundrechtliche Schutzgüter beeinträchtigt oder gefährdet werden. Ferner bedarf es eines qualifizierten Bezugs zum deutschen Staatsgebiet. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der auf das deutsche Staatsgebiet bezogene Teil der grundrechtsbeeinträchtigenden Handlungen des anderen Staates in einem rein technischen Übermittlungsvorgang ohne Entscheidungselemente erschöpft. Zudem kann die völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten wegen der strukturellen Besonderheiten des Völkerrechts von der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen abhängen. Schließlich kommt der Bundesregierung auf der Rechtsfolgenseite bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Die Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht kann in Fällen mit Auslandsbezug nur dann festgestellt werden, wenn die Bundesregierung gänzlich untätig geblieben ist oder die getroffenen Maßnahmen offensichtlich völlig ungeeignet oder unzulänglich sind.
Von diesen Maßstäben ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis offengelassen, ob eine grundrechtliche Schutzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern entstanden ist. Für den erforderlichen qualifizierten Bezug zum deutschen Staatsgebiet reicht es nicht aus, dass der Datenstrom für die Steuerung der im Jemen eingesetzten Drohnen über Glasfaserkabel von den USA aus zur Air Base Ramstein übermittelt und von dort aus mittels einer Satelliten-Relaisstation an die Drohnen gefunkt wird. Dass die Einbindung der Air Base Ramstein in bewaffnete Drohneneinsätze im Jemen zusätzlich eine Auswertung von Informationen einschließt, hat das Oberverwaltungsgericht nicht abschließend festgestellt. Ob die unter Nutzung der Air Base Ramstein durchgeführten Drohneneinsätze der USA im Jemen regelmäßig gegen Vorgaben des humanitären Völkerrechts, insbesondere die Verbote unterschiedsloser Angriffe oder von Angriffen mit unverhältnismäßigen Kollateralschäden verstoßen, kann unter Berücksichtigung der vertretbaren Bandbreite von Rechtsauffassungen ebenfalls nicht ohne ergänzende Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts entschieden werden.
Von einer Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch abgesehen. Denn wird zugunsten der Kläger unterstellt, dass eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern entstanden ist, hätte die Bundesregierung diese Schutzpflicht jedenfalls erfüllt. Sie ist nicht untätig geblieben, sondern hat im Hinblick auf die sich aus der Einbindung der Air Base Ramstein in die Drohnenangriffe der USA im Jemen ergebenden völkerrechtlichen Probleme entschieden, in Konsultationen mit den USA einzutreten und hierbei auch rechtliche Fragen zu thematisieren, die der Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge aufwirft. In der Folgezeit hat sie diese Konsultationen auf unterschiedlichen diplomatischen und politischen Ebenen fortgesetzt. Schließlich hat sie eine Zusicherung der USA eingeholt, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht erfolgen. Diese Maßnahmen können nicht als völlig unzulänglich qualifiziert werden. Weitergehende Schritte, wie insbesondere die von den Klägern letztlich geforderte Kündigung der völkervertraglichen Grundlagen für die Nutzung der Air Base Ramstein musste die Bundesregierung wegen der massiven nachteilhaften Auswirkungen für die außen, bündnis- und verteidigungspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht ziehen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die klageabweisenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Sie rügen insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland habe eine ihr insoweit obliegende Schutzpflicht, die sich auch auf im Ausland befindliche Ausländer beziehe, verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die Verfassungsbeschwerde als zulässig aber unbegründet:
Die Entscheidung im Überblick
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der deutsche Staat grundrechtlich verpflichtet ist, sie vor einem völkerrechtswidrigen Einsatz bewaffneter Drohnen durch die USA im Jemen zu schützen, soweit ein solcher Einsatz mithilfe der Satelliten-Relaisstation in Ramstein durchgeführt wird. Ob derartige Schutzpflichten bestehen, ist eine Frage der Begründetheit4.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet:
Der Bundesrepublik Deutschland obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. Dies folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der deutsche Staat auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen. Dieser allgemeine Schutzauftrag zugunsten der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verdichten, die sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens bezieht. Art. 1 Abs. 3 GG begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes, die sich nicht allein auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt. Denn Art. 1 Abs. 2 GG enthält ein Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die Grundrechte des Grundgesetzes werden so in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen gestellt, die über die Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt.
Das Verfassungsrecht ist bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen mit dem Völkerrecht abzustimmen. Für die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Grundlage von Schutzpflichten sind in der vorliegenden Konstellation jene völkerrechtlichen Regeln heranzuziehen, die dem Schutz des Lebens in bewaffneten Konflikten dienen. Hierunter fallen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben. Soweit diese Schutzpflicht auf die Einhaltung der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens gerichtet ist, erfasst sie auch Gefährdungen, die von Akteuren ausgehen, welche nicht der Grundrechtsbindung des Grundgesetzes unterliegen. Dies schließt grundsätzlich Gefährdungen durch einen anderen Staat ein. Die Schutzpflichten aus Grundrechten des Grundgesetzes sind nicht auf deutsche Staatsangehörige oder Menschen im deutschen Staatsgebiet beschränkt. Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit als Verfassungsentscheidung für eine auf Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie der Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes sprechen dafür, dass sich die staatliche Schutzpflicht auch auf im Inland (mit)verursachte Gefährdungslagen bezieht, deren Risiko sich erst im Ausland und gegenüber dort aufhältigen Ausländern realisieren kann.
Eine extraterritoriale Schutzpflicht besteht indes nur unter besonderen Voraussetzungen. Erforderlich ist insoweit als erste Voraussetzung ein hinreichender Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Die Frage, ob ein hinreichender Bezug gegeben ist, ist anhand einer an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten wertenden Gesamtbetrachtung zu beantworten. Für die Begründung eines Verantwortungszusammenhangs dürfte dabei nicht zwingend erforderlich sein, dass die eine Schutzpflicht auslösende Gefahrenlage auf eine auf deutschem Staatsgebiet vorgenommene Maßnahme mit Entscheidungscharakter zurückgeht. Auch die Ermöglichung einer Grundrechtsgefährdung vonseiten eines Drittstaats durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen deutscher Staatsorgane kann grundrechtsrelevant sein. Eine auf einen bloß zufälligen Gebietskontakt beschränkte territoriale Verankerung auch nur eines Teils eines Gesamtgeschehens reicht für die Auslösung einer grundrechtlich relevanten Schutzbedürftigkeit im Ausland dabei allerdings nicht aus. Vielmehr bedarf es eines – bezogen auf die gefährdende Handlung des Drittstaats und jenseits reiner Kausalität – spezifischen Beitrags von einem gewissen Gewicht, um einen hinreichenden Bezug zur grundrechtsgebundenen deutschen öffentlichen Gewalt herzustellen. Dabei kann gegebenenfalls auch die Schwere des in Rede stehenden Völkerrechtsverstoßes Berücksichtigung finden.
Für eine Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats muss als weitere Voraussetzung die ernsthafte Gefahr bestehen, dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass bereits systematische Völkerrechtsverletzungen erfolgt sind. Erforderlich sind aber gewichtige Anhaltspunkte, die den Eintritt derartiger Verletzungen nicht bloß möglich erscheinen, sondern ernstlich befürchten lassen.
Geht es um ein möglicherweise völkerrechtswidriges Handeln eines Drittstaats, ist zugleich in den Blick zu nehmen, dass das Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland in die internationale Gemeinschaft eingebunden und die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet hat. Dementsprechend ist die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit dem Grundgesetz als Ziel immanent. Bei der Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um ein Verfassungsgut, das bei der Konkretisierung extraterritorialer Schutzpflichten zu berücksichtigen ist. Daher müssen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr bestehen, dass der Bündnispartner nicht lediglich in Einzelfällen, sondern systematisch gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verstößt. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr durch das Handeln eines Drittstaats besteht, ist die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitische Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane, denen das Grundgesetz für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum einräumt, maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist. Auch hinsichtlich des Inhalts einer Schutzpflicht ist zu beachten, dass es grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes ist, darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren genügt wird. Eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Menschen muss nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland. Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte. In Konstellationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland über einen Sachverhalt keine ausschließliche Kontrolle hat, kann die Schutzpflicht zu einem international ausgerichteten Handeln verpflichten. Die vorstehenden Maßstäbe tragen auch den von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung. Denn nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs ist jeder Vertragsstaat der Genfer Konventionen, unabhängig davon, ob er an einem bestimmten Konflikt beteiligt ist oder nicht, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der betreffenden Verträge erfüllt werden.
Hieran gemessen kann eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten durch die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht festgestellt werden.
Es lassen sich zwar Gesichtspunkte dafür anführen, dass die Einbindung der Air Base Ramstein in die Durchführung der US-amerikanischen Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt herstellt, der eine Voraussetzung für das Entstehen einer Schutzpflicht ist. Die fachgerichtlichen Feststellungen legen das Bestehen eines hinreichenden Bezugs nahe. Mit der Errichtung der Satelliten-Relaisstation wurde eine Infrastruktur geschaffen, die speziell der Durchführung von Einsätzen bewaffneter Drohnen dient. Hiervon hatte die Bundesregierung auch Kenntnis. Diese Umstände erscheinen geeignet, eine besondere Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland – auch in Abgrenzung zu anderen Staaten – für die Gefährdungslage im Jemen zu begründen. Gegen einen hinreichenden Bezug könnte indes sprechen, dass die bloße technische Herstellung einer Daten- und Kommunikationsverbindung zwischen der Drohne und den Führungseinrichtungen der USA normativ neutral und in der Gesamtschau nur von untergeordnetem Gewicht ist.
Ob sich im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Drohneneinsätze der USA im Jemen ergibt, kann letztlich offenbleiben. Denn aufgrund der fachgerichtlichen Feststellungen ist das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr einer systematischen Verletzung der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens als Voraussetzung einer Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern zu verneinen.
Die Rechtsauffassung der USA, die den Einsätzen bewaffneter Drohnen im Jemen zugrunde liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, gewichtige Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu begründen.
Es ist nicht feststellbar, dass die USA in dem nicht internationalen bewaffneten Konflikt im Jemen unvertretbare Kriterien zur Abgrenzung legitimer militärischer Ziele von geschützten Zivilpersonen anwenden. Diese Abgrenzung wird kontrovers diskutiert.
Nach einer verbreiteten, wenn auch nicht gänzlich unumstrittenen Auffassung wird zunehmend anerkannt, dass Personen, die für eine organisierte bewaffnete Gruppe kämpfen, nicht nur während der Dauer ihrer konkreten unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten, sondern auch darüber hinaus legitime militärische Ziele darstellen können.
Hinsichtlich der Frage, anhand welcher Kriterien dieser Personenkreis zu bestimmen ist, werden verschiedene Ansätze vertreten. Die USA sind der Auffassung, Personen, die nach einer formalen oder funktionalen Betrachtung zu einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe gehören, seien legitime militärische Ziele, weil sie die feindliche Absicht der Gruppe teilten. Eine Person dürfe aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe angegriffen werden, solange sie sich nicht eindeutig von dieser Gruppe losgesagt habe.
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) definiert die Mitglieder einer organisierten bewaffneten Gruppe funktional als diejenigen, die eine fortgesetzte Funktion ausübten, welche darin bestehe, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen. Die Rechtsfigur der fortgesetzten Kampffunktion erfordere eine dauerhafte Integration in eine solche Gruppe. Damit eine Handlung eine unmittelbare Beteiligung an Feindseligkeiten darstelle, müsse sie sich negativ auf die militärischen Operationen oder die militärische Leistungsfähigkeit einer anderen Partei des bewaffneten Konflikts auswirken oder alternativ den Tod oder die Verletzung von geschützten Personen oder die Zerstörung von geschützten Objekten zur Folge haben.
Soweit das vom IKRK aufgestellte Erfordernis einer fortgesetzten Kampffunktion enger erscheint als die von den USA vertretene Bestimmung des Kreises legitimer militärischer Ziele, folgt hieraus nicht zwingend, dass die Auffassung der USA als unvertretbar weit zu beurteilen wäre. So bindet die IKRK-Studie die Vertragsstaaten der Genfer Konventionen nicht. Vor dem Hintergrund der bisherigen Staatenpraxis kann nicht festgestellt werden, dass der Inhalt der Studie in Gänze bereits als Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist und insoweit weitergehende Ansätze wie denjenigen der USA ausschließt. Zugleich erweist sich letzterer nicht als unvertretbar weit. Die unterschiedlichen, teils konträren Ansichten im Schrifttum und die im Verfahren erhobenen Stellungnahmen der sachkundigen Dritten lassen nicht den Schluss zu, dass die US-amerikanische Rechtsauffassung zur Bestimmung legitimer militärischer Ziele im nicht internationalen bewaffneten Konflikt, soweit sie sich von der Auffassung des IKRK unterscheidet, als außerhalb des völkerrechtlich Vertretbaren liegend anzusehen ist.
Die ernsthafte Gefahr eines systematischen Verstoßes gegen das Recht auf Leben gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte folgt auch nicht daraus, dass die USA die extraterritoriale Anwendung dieses Pakts nicht anerkennen. Sie vertreten damit zwar eine Rechtsansicht, die nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs und der Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses steht. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich diese Rechtsansicht auf die Einsatzpraxis im vorliegenden Fall ausgewirkt hat.
Somit erweist sich die Auffassung der Bundesregierung, dass die US-amerikanische Auslegung des einschlägigen Völkerrechts – auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit derjenigen der Bundesrepublik Deutschland decke – grundsätzlich als völkerrechtlich vertretbar einzuordnen sei und folglich die Beachtung des humanitären Völkerrechts als solches durch die USA nicht infrage stelle, ihrerseits als völkerrechtlich vertretbar. Sie bewegt sich daher innerhalb des ihr eingeräumten weiten Einschätzungsspielraums in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Dass systematische Verletzungen des humanitären Völkerrechts und des Rechts auf Leben ernstlich zu befürchten sind, ergibt sich ferner nicht hinreichend deutlich aus kritischen Berichten über die US-amerikanische Einsatzpraxis bewaffneter Drohnen oder den Stellungnahmen internationaler Organe, auch nicht aus den von den Beschwerdeführern herangezogenen Berichten der UN-Sonderberichterstatter und den Resolutionen des Menschenrechtsrats, des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats. Die (hohe) Zahl ziviler Opfer kann für sich genommen – ohne Hinzutreten weiterer Elemente – die ernsthafte Gefahr systematischer Verstöße gegen das hier einschlägige Völkerrecht nicht begründen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jemen systematisch gegen das Verbot exzessiver Kollateralschäden verstoßen worden ist, sind den angeführten Berichten und Resolutionen nicht zu entnehmen.
Die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des humanitären Völkerrechts und des Rechts auf Leben ergibt sich auch nicht aufgrundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung.
Der Einsatz bewaffneter Drohnen zum Zwecke sogenannter gezielter Tötungen ist zwar Gegenstand zahlreicher international wie auch in den USA kontrovers geführter Diskussionen. Dabei richtet sich die Kritik etwa gegen die weite Auslegung des humanitären Völkerrechts wie auch des Rechts auf Selbstverteidigung durch die USA. Diese weite Auslegung bezieht sich etwa auf die räumliche Ausdehnung des bewaffneten Konflikts und folglich des Anwendungsbereichs des humanitären Völkerrechts, auf die Bestimmung des Kreises legitimer militärischer Ziele und auf den Einsatz von Drohnen auch außerhalb konkreter Gefechtssituationen. Insbesondere wurde in den ersten Jahren außerdem die fehlende Transparenz in Bezug auf die konkreten Einsatzregelungen und die Frage des Personenkreises, der als legitime militärische Ziele angegriffen wird, kritisiert. In der Zwischenzeit haben die USA rechtliche Erklärungen und Einsatzregelungen – wenn auch stellenweise geschwärzt – veröffentlicht.
Diese Kritikpunkte reichen jedoch auch in einer Zusammenschau nicht aus, um die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des humanitären Völkerrechts und des Rechts auf Leben der Beschwerdeführer im Jemen annehmen zu können. Eine Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern kommt damit nicht in Betracht.
Selbst wenn die zuvor aufgeführten Kritikpunkte das Risiko des Auftretens von Verletzungen der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens erhöhen sollten, rechtfertigt dies nicht die Prognose, dass derartige Verletzungen systematisch vorgenommen werden. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA mag es im Einzelnen unterschiedliche Verständnisse hinsichtlich der Reichweite der gemeinsamen völkerrechtlichen Verpflichtungen geben. Dadurch wird das grundsätzlich zwischen Bündnispartnern herrschende Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des anderen aber jedenfalls so lange nicht infrage gestellt, wie sich die von der Bundesrepublik Deutschland abweichende Rechtsauffassung der USA im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren hält. Dies ist hier der Fall.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die USA trotz ihres weitergehenden Rechtsverständnisses der eigenen Handlungsbefugnisse in der Einsatzpraxis – zumindest aus Gründen politischer Opportunität – zusätzliche Beschränkungen auferlegt haben. So nahm mit der Dauer des Einsatzes bewaffneter Drohnen das Bemühen der USA zu, zivile Schäden zu vermeiden, den Schutz der Zivilbevölkerung zu verbessern und die Transparenz der Operationen zu erhöhen.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für das Bestehen einer extraterritorialen Schutzpflicht nicht erfüllt sind, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Bundesregierung einer ihr etwaig obliegenden Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern durch die Einholung einer Zusicherung der USA, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen, sowie durch den Austausch mit US-amerikanischen Stellen auf diplomatischer Ebene gerecht geworden wäre.
Allgemeiner Schutzauftrag und Schutzpflicht der Bundesrepublik
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die jemenitischen Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Zwar folgt aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen eine grundrechtliche Schutzpflicht, die darauf gerichtet ist, gegenüber einem Drittstaat auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte hinzuwirken. Eine solche Schutzpflicht kann es auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern geben. Allerdings besteht im hier zu entscheidenden Fall keine solche Schutzpflicht, weil jedenfalls die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts nicht vorliegt. Auch ein Verstoß gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG scheidet damit aus.
Der Bundesrepublik Deutschland obliegt ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz grundlegender Menschenrechte und der Kernnormen des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. Dies folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der deutsche Staat auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen. Dieser allgemeine Schutzauftrag zugunsten der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verdichten, die sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens bezieht. Art. 1 Abs. 3 GG begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes, die sich nicht allein auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt. Denn Art. 1 Abs. 2 GG enthält ein Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die Grundrechte des Grundgesetzes werden so in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen gestellt, die über die Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt.
Das Verfassungsrecht ist bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen mit dem Völkerrecht abzustimmen. Für die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Grundlage von Schutzpflichten sind in der vorliegenden Konstellation jene völkerrechtlichen Regeln heranzuziehen, die dem Schutz des Lebens in bewaffneten Konflikten dienen. Hierunter fallen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben. Soweit diese Schutzpflicht auf die Einhaltung der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens gerichtet ist, erfasst sie auch Gefährdungen, die von Akteuren ausgehen, welche nicht der Grundrechtsbindung des Grundgesetzes unterliegen. Dies schließt grundsätzlich Gefährdungen durch einen anderen Staat ein. Die Schutzpflichten aus Grundrechten des Grundgesetzes sind nicht auf deutsche Staatsangehörige oder Menschen im deutschen Staatsgebiet beschränkt. Der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit als Verfassungsentscheidung für eine auf Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit sowie der Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes sprechen dafür, dass sich die staatliche Schutzpflicht auch auf im Inland (mit)verursachte Gefährdungslagen bezieht, deren Risiko sich erst im Ausland und gegenüber dort aufhältigen Ausländern realisieren kann.
Eine extraterritoriale Schutzpflicht besteht indes nur unter besonderen Voraussetzungen. Erforderlich ist insoweit als erste Voraussetzung ein hinreichender Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Die Frage, ob ein hinreichender Bezug gegeben ist, ist anhand einer an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten wertenden Gesamtbetrachtung zu beantworten. Für die Begründung eines Verantwortungszusammenhangs dürfte dabei nicht zwingend erforderlich sein, dass die eine Schutzpflicht auslösende Gefahrenlage auf eine auf deutschem Staatsgebiet vorgenommene Maßnahme mit Entscheidungscharakter zurückgeht. Auch die Ermöglichung einer Grundrechtsgefährdung vonseiten eines Drittstaats durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen deutscher Staatsorgane kann grundrechtsrelevant sein. Eine auf einen bloß zufälligen Gebietskontakt beschränkte territoriale Verankerung auch nur eines Teils eines Gesamtgeschehens reicht für die Auslösung einer grundrechtlich relevanten Schutzbedürftigkeit im Ausland dabei allerdings nicht aus. Vielmehr bedarf es eines – bezogen auf die gefährdende Handlung des Drittstaats und jenseits reiner Kausalität – spezifischen Beitrags von einem gewissen Gewicht, um einen hinreichenden Bezug zur grundrechtsgebundenen deutschen öffentlichen Gewalt herzustellen. Dabei kann gegebenenfalls auch die Schwere des in Rede stehenden Völkerrechtsverstoßes Berücksichtigung finden.
Für eine Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats muss als weitere Voraussetzung die ernsthafte Gefahr bestehen, dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass bereits systematische Völkerrechtsverletzungen erfolgt sind. Erforderlich sind aber gewichtige Anhaltspunkte, die den Eintritt derartiger Verletzungen nicht bloß möglich erscheinen, sondern ernstlich befürchten lassen.
Geht es um ein möglicherweise völkerrechtswidriges Handeln eines Drittstaats, ist zugleich in den Blick zu nehmen, dass das Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland in die internationale Gemeinschaft eingebunden und die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet hat. Dementsprechend ist die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit dem Grundgesetz als Ziel immanent. Bei der Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um ein Verfassungsgut, das bei der Konkretisierung extraterritorialer Schutzpflichten zu berücksichtigen ist. Daher müssen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr bestehen, dass der Bündnispartner nicht lediglich in Einzelfällen, sondern systematisch gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verstößt. Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr durch das Handeln eines Drittstaats besteht, ist die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitische Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane, denen das Grundgesetz für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum einräumt, maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist. Auch hinsichtlich des Inhalts einer Schutzpflicht ist zu beachten, dass es grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes ist, darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren genügt wird. Eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Menschen muss nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland. Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte. In Konstellationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland über einen Sachverhalt keine ausschließliche Kontrolle hat, kann die Schutzpflicht zu einem international ausgerichteten Handeln verpflichten. Die vorstehenden Maßstäbe tragen auch den von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung. Denn nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs ist jeder Vertragsstaat der Genfer Konventionen, unabhängig davon, ob er an einem bestimmten Konflikt beteiligt ist oder nicht, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der betreffenden Verträge erfüllt werden.
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit – und die staatlichen Schutzpflichten
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht, sondern kann auch staatliche Schutzpflichten begründen. Aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes folgt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG ein Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich dieser allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht auch gegenüber im Ausland lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit verdichten; diese kann darauf gerichtet sein, auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden humanitären Völkerrechts und des völkerrechtlich anerkannten Rechts auf Leben durch einen Drittstaat hinzuwirken.
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen vonseiten anderer zu bewahren5. Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet6. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen7.
Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts
Die sich aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ergebende Pflicht, das Völkerrecht zu respektieren, besitzt drei Dimensionen: Erstens sind die deutschen Staatsorgane verpflichtet, die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen zu unterlassen. Zweitens hat der Gesetzgeber für die deutsche Rechtsordnung zu gewährleisten, dass durch eigene Staatsorgane begangene Völkerrechtsverstöße korrigiert werden können. Drittens können die deutschen Staatsorgane unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen8.
Das Grundgesetz weist über Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu9, der sich von dem verfassungsrechtlichen Schutz sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen unterscheiden kann10. Die Grundrechte des Grundgesetzes sind nach Art. 1 Abs. 2 GG und vor dem Hintergrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang mit den internationalen und europäischen Menschenrechten auszulegen11. Das Grundgesetz rezipiert auch die graduelle Anerkennung der Existenz zwingender, also der Disposition der Staaten im Einzelfall entzogener Normen (ius cogens). Dabei handelt es sich um die in der Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft fest verwurzelten Rechtssätze, die für den Bestand des Völkerrechts unerlässlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder der Staatengemeinschaft verlangen können. Dazu gehören etwa Normen über die internationale Friedenssicherung, das Selbstbestimmungsrecht der Völker, grundlegende Menschenrechte sowie Kernnormen zum Schutz der Umwelt und des humanitären Völkerrechts12. Demzufolge obliegt den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeiner Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. So hat der Gesetzgeber etwa dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge durch eine Übermittlung der von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen nicht ausgehöhlt wird, und sicherzustellen, dass Informationen nicht dazu genutzt werden, um Menschen menschenrechtswidrig oder unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht zu töten, zu foltern oder sie ohne rechtsstaatliche Verfahren in Haft zu nehmen13. Keinesfalls darf der deutsche Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen14.
Konkrete grundrechtliche Schutzpflichten im Einzelfall
Dieser allgemeine Schutzauftrag zugunsten der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten15. Geht die Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von dem Handeln eines Drittstaats aus, so kommt die Verdichtung zu einer konkreten Schutzpflicht nur in Betracht, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass durch dessen Handeln das humanitäre Völkerrecht und/oder die internationalen Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben, systematisch verletzt werden. Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens. Sie kann mit Blick auf von Drittstaaten verursachte Gefährdungslagen gegenüber jenen Menschen bestehen, deren Leben durch das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte geschützt werden soll. Eine Eingrenzung dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht auf deutsche Staatsangehörige oder Gebietsansässige sieht die Verfassung nicht vor. Allerdings müssen für das Entstehen einer solchen Schutzpflicht zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Erforderlich sind erstens ein hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland, der den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründet, und zweitens das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts. Bei der Beurteilung, ob eine solche Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen besteht und wie ihr konkret zu begegnen ist, ist die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitische Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist. Diese Maßstäbe tragen den von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung.
1 Abs. 3 GG begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes, die sich nicht allein auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt. Die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Grundlage von Schutzpflichten, die sich auf Handlungen von Drittstaaten beziehen, ist mit dem Völkerrecht abzustimmen, insbesondere mit den international anerkannten Menschenrechten und dem humanitären Völkerrecht.
Aus Art. 1 Abs. 3 GG folgt eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes, die nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt ist16. Art. 1 Abs. 2 GG enthält ein Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die Grundrechte des Grundgesetzes werden so in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen gestellt, die über die Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt. Entsprechend schließen Art. 1 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 3 GG an die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG an17.
Die umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte lässt unberührt, dass sich die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen danach unterscheiden können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. Das gilt – wie schon für die verschiedenen Wirkungsdimensionen der Grundrechte im Inland18 – auch für die Reichweite ihrer Schutzwirkung im Ausland. So kann auch in dieser Konstellation zwischen verschiedenen Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte, als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten zu unterscheiden sein19.
Das Verfassungsrecht ist bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen mit dem Völkerrecht abzustimmen20. Die Reichweite der Grundrechte ist unter Berücksichtigung von Art. 25 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit aus dem Grundgesetz selbst zu ermitteln. Dabei können je nach den einschlägigen Verfassungsnormen Modifikationen und Differenzierungen zulässig oder geboten sein21. Für die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Grundlage von Schutzpflichten, die sich auf das Leben gefährdende militärische Handlungen von Drittstaaten beziehen, sind daher jene völkerrechtlichen Regeln heranzuziehen, die dem Schutz des Lebens in bewaffneten Konflikten dienen. Hierunter fallen das humanitäre Völkerrecht und die international anerkannten Menschenrechte. Das humanitäre Völkerrecht zielt nicht nur darauf, die Mittel der Kampfführung zu begrenzen, sondern auch, die Zivilbevölkerung zu schützen22. Diese Regeln werden mitunter als zwingendes Völkerrecht angesehen; in der Folge sind alle Staaten verpflichtet, dahingehend zu kooperieren, dass eine Verletzung beendet wird23.
Zwar ginge es zu weit, die Einhaltung sämtlicher völkerrechtlichen Verpflichtungen zum Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht zu machen. Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts können indes schwere Beeinträchtigungen zur Folge haben. Sie können daher als Anknüpfungspunkt für eine extraterritoriale grundrechtliche Schutzverpflichtung dienen24. Dies berücksichtigt den besonderen Schutz, der den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten unter dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 2 GG) im Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen zukommt25. Das gilt auch für das humanitäre Völkerrecht, das den Schutz der Menschenrechte der Zivilbevölkerung, insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, im bewaffneten Konflikt sicherstellen soll.
Soweit diese Schutzpflicht auf die Einhaltung der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens gerichtet ist, erfasst sie auch Gefährdungen, die von Akteuren ausgehen, welche nicht der Grundrechtsbindung des Grundgesetzes unterliegen. Dies schließt grundsätzlich Gefährdungen durch einen anderen Staat ein26. Dass sich eine Schutzpflicht auch auf Gefährdungen durch einen nicht an die Grundrechte des Grundgesetzes gebundenen Hoheitsträger beziehen kann, ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung mit Blick auf den Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten anerkannt27. So obliegt den Organen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bundesregierung, von Verfassungs wegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber fremden Staaten28.
Hierbei besteht keine Gefahr, dass es für andere Staaten zu einem Oktroi deutscher Grundrechte kommt. Wie der Erste Bundesverfassungsgericht des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf eine abwehrrechtliche Konstellation zutreffend festgestellt hat, begründet die Bindung an die deutschen Grundrechte nur eine Verantwortlichkeit und Verantwortung deutscher Staatsorgane. In der Grundrechtsbindung liegt weder ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Interventionsverbot, noch beschränkt sie die Handlungs- oder Rechtsetzungsmacht anderer Staaten29. Diese Erwägungen treffen in gleicher Weise zu, soweit die Schutzpflicht auf die Einhaltung völkerrechtlicher Regeln gerichtet ist, denen auch der Drittstaat unterworfen ist.
Die Schutzpflichten aus Grundrechten des Grundgesetzes sind nicht auf deutsche Staatsangehörige oder Menschen im deutschen Staatsgebiet beschränkt30. Es können auch im Ausland lebende Menschen nicht deutscher Staatsangehörigkeit vor Gefahren, die einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt aufweisen, geschützt sein.
1 Abs. 3 GG zielte bei Entstehung des Grundgesetzes insbesondere in Reaktion auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft auf eine umfassende, in der Menschenwürde wurzelnde Grundrechtsbindung und war bereits im Jahr 1949 von der Überzeugung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland in der internationalen Staatengemeinschaft ihren Platz als rechtsstaatlicher Partner finden müsse31. Dies kommt schon in der Präambel sowie insbesondere in Art. 1 Abs. 2, Art. 24 und Art. 25 GG zum Ausdruck. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich nicht ableiten, dass der Schutz der Grundrechte von vornherein an der Staatsgrenze enden sollte. Der Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes spricht vielmehr dafür, dass die Grundrechte immer dann schützen sollen, wenn der deutsche Staat handelt und damit potentiell Schutzbedarf auslösen kann – unabhängig davon, an welchem Ort und gegenüber wem32. Demzufolge sollen die Grundrechte auch davor schützen, dass der deutsche Staat von Dritten ausgehende Gefährdungen, die potentiell einen Schutzbedarf auslösen, zulässt, sofern es einen hinreichenden Verantwortungszusammenhang zwischen diesen Gefährdungen und der deutschen öffentlichen Gewalt gibt.
Dass dem Grundgesetz der grundrechtswidrige Zugriff auf Rechtsgüter im Ausland lebender Menschen nicht gleichgültig ist, zeigen ferner auch die Art. 16 Abs. 2 a.F., Art. 16a, Art. 26 GG sowie die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten verfassungsrechtlichen Abschiebungs- und Auslieferungsverbote33.
Eine prinzipielle Begrenzung des grundrechtlichen Anwendungsbereichs auf Staatsangehörige und Gebietsansässige oder das Erfordernis eines vorgrundrechtlichen Statusverhältnisses als grundrechtliche Anwendungsvoraussetzung, wie sie in Teilen des Schrifttums vertreten werden34, kennt das Grundgesetz nicht. Vielmehr sprechen der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit als Verfassungsentscheidung für eine auf Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit35 sowie der Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes32 dafür, dass sich die staatliche Schutzpflicht auch auf im Inland (mit)verursachte Gefährdungslagen bezieht, deren Risiko sich erst im Ausland und gegenüber dort aufhältigen Ausländern realisieren kann36.
Eine extraterritoriale Schutzpflicht besteht indes nur unter besonderen Voraussetzungen. Zwar binden die Grundrechte die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt. Eine grundrechtliche Verantwortung kann auch in Bezug auf die Ermöglichung oder Zulassung von Grundrechtsgefährdungen durch Akteure, die selbst nicht der Grundrechtsbindung unterliegen, entstehen. Erforderlich ist insoweit aber ein hinreichender Bezug der die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland. Ob ein solcher Bezug vorliegt und damit einen Verantwortungszusammenhang begründet, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall zu beurteilen.
Die Grundrechte binden die öffentliche Gewalt umfassend und insgesamt, unabhängig von bestimmten Funktionen, Handlungsformen oder Gegenständen staatlicher Aufgabenwahrnehmung. Das Verständnis der öffentlichen Gewalt ist dabei weit zu fassen und erstreckt sich nicht nur auf imperative Maßnahmen oder solche, die durch Hoheitsbefugnisse unterlegt sind. Alle Entscheidungen, die auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürgerinnen und Bürger getroffen zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst37. Eingeschlossen sind hiervon Maßnahmen, Äußerungen und Handlungen hoheitlicher wie nicht hoheitlicher Art. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt38. Die Bindung an die Grundrechte und die politische Entscheidungsverantwortung sind unhintergehbar miteinander verknüpft39. Sie ist ein Korollar der politischen Entscheidungsverantwortung, entspricht also der jeweiligen legislativen und exekutiven Verantwortung40.
Nach der Ratio dieser in einer abwehrrechtlichen Konstellation entwickelten Erwägungen gibt es kein staatliches Handeln, das nicht grundrechtsgebunden ist. Eine grundrechtliche Verantwortung kann es aber auch für ein staatliches Unterlassen geben, wenn die Bundesrepublik Deutschland ein Handeln Dritter zulässt oder ermöglicht, welches die Grundrechte im Ausland lebender Menschen gefährdet. Wenn ein hinreichender Bezug einer grundrechtlichen Gefahrenlage oder einer hiervon betroffenen Person zur deutschen Staatsgewalt vorliegt, besteht für den Staat des Grundgesetzes zugleich eine Handlungs- und Einflussmöglichkeit, die den Raum für ein Tätigwerden eröffnet. Im Rahmen dieser Handlungs- und Einflussmöglichkeit kann sich die Schutzwirkung der Grundrechte entfalten. Ein hinreichender Bezug setzt nicht voraus, dass die deutsche öffentliche Gewalt für die Schaffung einer Gefahrenlage allein verantwortlich ist24. Allerdings bleibt der Umfang der Verantwortlichkeit und Verantwortung deutscher Staatsorgane bei der Reichweite grundrechtlicher Bindungen zu berücksichtigen41.
Die Frage, ob ein hinreichender Bezug gegeben ist, der einen Verantwortungszusammenhang begründet, ist nicht anhand eines abschließenden Kriterienkatalogs, sondern einer an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten wertenden Gesamtbetrachtung zu beantworten. Für die Begründung eines Verantwortungszusammenhangs dürfte dabei nicht zwingend erforderlich sein, dass die eine Schutzpflicht auslösende Gefahrenlage auf eine auf deutschem Staatsgebiet vorgenommene Maßnahme mit Entscheidungscharakter zurückgeht. So wie in der abwehrrechtlichen Konstellation hoheitliche wie nicht hoheitliche Maßnahmen von der Grundrechtsbindung erfasst sind37, kann auch die Ermöglichung einer Grundrechtsgefährdung vonseiten eines Drittstaats durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen deutscher Staatsorgane grundrechtsrelevant sein.
Wenn von deutschem Staatsgebiet Auswirkungen ausgehen, die im Ausland eine Gefahrenlage schaffen oder hierzu beitragen, kann dies einen hinreichenden Bezug herstellen, der Voraussetzung für eine grundrechtliche Schutzpflicht ist42. Eine auf einen bloß zufälligen Gebietskontakt beschränkte territoriale Verankerung auch nur eines Teils eines Gesamtgeschehens reicht für die Auslösung einer grundrechtlich relevanten Schutzbedürftigkeit im Ausland dabei allerdings nicht aus. Vielmehr bedarf es eines – bezogen auf die gefährdende Handlung des Drittstaats und jenseits reiner Kausalität – spezifischen Beitrags von einem gewissen Gewicht, um einen hinreichenden Bezug zur grundrechtsgebundenen deutschen öffentlichen Gewalt herzustellen. Ob ein solcher Bezug besteht, ist im Rahmen einer Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzustellen, bei der gegebenenfalls auch die Schwere des in Rede stehenden Völkerrechtsverstoßes Berücksichtigung finden kann.
Für eine Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats muss – anders als die Beschwerdeführer meinen – als weitere Voraussetzung die ernsthafte Gefahr bestehen, dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechte systematisch verletzt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass bereits systematische Völkerrechtsverletzungen erfolgt sind. Erforderlich sind allerdings gewichtige Anhaltspunkte, die den Eintritt derartiger Verletzungen nicht bloß möglich erscheinen, sondern ernstlich befürchten lassen.
Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet6. Aus dem präventiven Charakter von Schutzpflichten folgt, dass schon dann, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Schutzgutes bestehen, Schritte ergriffen werden müssen, um die Realisierung dieser Gefahr zukünftig zu verhindern43. Ob und wann ein staatliches Handeln von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie den schon vorhandenen Regelungen ab44.
Geht es – wie hier – um ein möglicherweise völkerrechtswidriges Handeln eines Drittstaats, ist zugleich zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft eingebunden und die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet hat45. Um dies zu erreichen, ist der deutsche Staat unter anderem darauf angewiesen, in der internationalen Gemeinschaft als angesehener, berechenbarer und verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden. Dementsprechend ist die Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit46 dem Grundgesetz als Ziel immanent. Mit dieser Zielsetzung wäre eine dauernde und umfassende Überwachungspflicht etwa hinsichtlich des Handelns in Deutschland stationierter Truppen verbündeter Staaten nicht vereinbar. Bei der Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um ein Verfassungsgut, das bei der Konkretisierung extraterritorialer Schutzpflichten zu berücksichtigen ist47.
Daher müssen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr bestehen, dass der Bündnispartner nicht lediglich in Einzelfällen, sondern systematisch gegen das humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verstößt. Im Rahmen der vorzunehmenden Prognose können bereits begangene Völkerrechtsverstöße ein Indiz für das Vorliegen einer Gefahr zukünftiger Verstöße sein; sie sind aber nicht konstitutive Voraussetzung für eine Aktivierung der Schutzpflicht48. Gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr können sich unter anderem aus Entscheidungen internationaler Gerichte – namentlich des Internationalen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, und nationaler Gerichte, aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen49 sowie von Ausschüssen zu Menschenrechtsverträgen oder dem IKRK ergeben.
Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entfalten Gutachten und Urteile des Internationalen Gerichtshofs eine faktische Orientierungswirkung über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus, dienen als völkerrechtliche Rechtserkenntnisquelle nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe d IGH-Statut und sind unter dem Gesichtspunkt der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes von deutschen Gerichten zu berücksichtigen50. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Grundrechtsauslegung heranzuziehen51. Den Äußerungen der Menschenrechtsausschüsse kommt für die Auslegung der jeweiligen Menschenrechtsabkommen ebenfalls erhebliches Gewicht zu; sie sind aber für internationale und nationale Gerichte nicht völkerrechtlich verbindlich. Bei der Vertragsauslegung sollte sich ein nationales Gericht mit den Auffassungen des zuständigen internationalen Vertragsorgans argumentativ auseinandersetzen, es muss sie aber nicht übernehmen52. Dies gilt in gleicher Weise für das IKRK. Es ist zwar weder Organ einer internationalen Organisation noch Vertragsausschuss. Seine besondere Rolle wird aber in den vier Genfer Konventionen anerkannt53. Das IKRK akkumuliert Expertise im humanitären Völkerrecht und verfügt über Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit Regierungen in der ganzen Welt. Es tritt ein für die Entwicklung und Förderung humanitärvölkerrechtlicher Standards54. Hinzu kommt, dass es unparteiisch handelt und unterschiedliche Rechtsansichten zu einzelnen Fragen auch dann offenlegt, wenn diese konträr zur eigenen Rechtsansicht verlaufen. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht die Arbeiten des IKRK bei der Auslegung und Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention heran55.
Für das Vorliegen einer Gefahr systematischer, über Einzelfälle hinausgehender Völkerrechtsverletzungen kann zwischen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten unterschieden werden, je nachdem, ob sie sich auf die völkerrechtliche Grundlage eines Vorgehens oder auf dessen tatsächliche Auswirkungen beziehen. Sie sind jeweils für sich genommen und zudem im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung daraufhin zu beurteilen, ob sie eine ernsthafte Gefahr systematischer Völkerrechtsverstöße begründen.
Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr durch das Handeln eines Drittstaats besteht, ist die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitische Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane, denen das Grundgesetz für die Regelung der auswärtigen Beziehungen einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum einräumt, maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist56.
Auch hinsichtlich des Inhalts einer Schutzpflicht ist zu beachten, dass es grundsätzlich Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes ist, darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden Staaten oder anderen ausländischen Akteuren genügt wird57. Eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden Menschen muss nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland58. Ihr Inhalt bedarf unter Umständen der Modifikation und Differenzierung59. Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte60. In Konstellationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland über einen Sachverhalt keine ausschließliche Kontrolle hat, kann die Schutzpflicht zu einem international ausgerichteten Handeln verpflichten61.
Die vorstehenden Maßstäbe tragen auch den von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung.
Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs folgt aus dem Gemeinsamen Art. 1 der Genfer Konventionen, dass jeder Vertragsstaat dieser Übereinkommen, unabhängig davon, ob er an einem bestimmten Konflikt beteiligt ist oder nicht, verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der betreffenden Verträge erfüllt werden. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht nur aus den Übereinkommen selbst, sondern aus den allgemeinen Grundsätzen des humanitären Völkerrechts, die in den Übereinkommen lediglich konkretisiert würden62. Eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, bei Vorliegen der aufgeführten Voraussetzungen auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts gegenüber Drittstaaten hinzuwirken, trägt zur Erfüllung dieser Verpflichtung bei.
Keine Schutzpflichten gegenüber den jemenitischen Beschwerdeführern
Hieran gemessen kann eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten durch die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht festgestellt werden. Zwar dürfte das Bundesverwaltungsgericht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insofern nicht gerecht geworden sein, als es das Vorliegen eines hinreichenden Bezugs der Gefahrenquelle zur deutschen Staatsgewalt wegen des Fehlens von Handlungen mit Entscheidungscharakter von vornherein verneint hat. Ob hier ein hinreichender Bezug der Grundrechtsgefährdung zur deutschen öffentlichen Gewalt vorliegt, bedarf allerdings keiner Entscheidung, weil jedenfalls keine ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts bestand und sich somit der allgemeine Schutzauftrag des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu einer konkreten Schutzpflicht verdichtet hat.
Es lassen sich Gesichtspunkte dafür anführen, dass die Einbindung der Air Base Ramstein in die Durchführung der US-amerikanischen Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen, wie sie sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen ergibt, einen hinreichenden Bezug der Gefahrenquelle zur deutschen Staatsgewalt herstellt, der eine Voraussetzung für das Entstehen einer Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern ist.
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts spielt die Air Base Ramstein mit der dortigen Satelliten-Relaisstation, die der Weiterleitung von Daten und Steuerungssignalen für Drohnen sowie von durch Drohnen gewonnenen Daten dient, eine zentrale Rolle für die Durchführung bewaffneter Drohneneinsätze auch im Jemen. Das Gericht stützt sich dabei insbesondere auf den Abschlussbericht des NSA-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages und auf in diesem Verfahren gewonnene Erkenntnisse, etwa die Aussage eines als Zeugen vernommenen ehemaligen US-Luftwaffenangehörigen. Diesem Zeugen zufolge liefen alle Daten und Informationen, die zwischen dem Fluggerät und der Flugmannschaft übertragen worden seien, über Ramstein. Ohne die dortige Relaisstation könne das Satellitensignal nicht von der Drohne in einem Land (im Nahen Osten) zurück in die USA übertragen werden. Zudem gebe es eine direkte Glasfaserkabelverbindung zum US-amerikanischen Verteidigungsministerium. Die besondere Bedeutung der Air Base Ramstein war auch Gegenstand von Gesprächen zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland. So erklärte der damalige Staatsminister im Auswärtigen Amt Roth im Deutschen Bundestag, die USA hätten in einem Gespräch am 26.08.2016 mitgeteilt, dass die globalen Kommunikationswege der USA zur Unterstützung unbemannter Luftfahrzeuge Fernmeldepräsenzpunkte auch in Deutschland einschlössen, von denen aus die Signale weitergeleitet würden.
Diese Feststellungen legen das Bestehen eines hinreichenden Bezugs der Gefahrenquelle zur deutschen Staatsgewalt in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation nahe.
Hierfür spricht, dass es nicht lediglich einen mit einer Datenweiterleitung verbundenen zufälligen Kontakt zum deutschen Staatsgebiet gibt. Vielmehr wurde mit der Errichtung der Satelliten-Relaisstation in Ramstein eine Infrastruktur geschaffen, die speziell der Durchführung von Einsätzen bewaffneter Drohnen dient. Hiervon hatte die Bundesregierung auch Kenntnis, denn über den geplanten Bau einer Satelliten-Relaisstation zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland wurde sie ausweislich der fachgerichtlichen Feststellungen bereits im April 2010 und nochmals im November 2011 informiert. Zudem hängt die Durchführung der Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen von der Air Base Ramstein ab.
Diese Umstände erscheinen geeignet, eine besondere Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland – auch in Abgrenzung zu anderen Staaten – für die Gefährdungslage im Jemen zu begründen63. Es besteht eine Handlungs- und Einflussmöglichkeit auf die Gefährdungen, soweit sich mit der Relaisstation eine hierfür notwendige Vorrichtung auf deutschem Staatsgebiet und damit im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der deutschen öffentlichen Gewalt befindet. In diesem Verantwortungsbereich sind die deutschen Staatsorgane von Verfassungs wegen verpflichtet, das Völkerrecht zur Geltung zu bringen64. Der völkerrechtliche Rechtsrahmen der Truppenstationierung steht dem nicht nur nicht entgegen, sondern ermöglicht auch die Geltendmachung des Völkerrechts aufgrund verfassungsrechtlicher Verpflichtungen. Es sieht zuvörderst eine Pflicht zur Beachtung deutschen Rechts vor (vgl. Art. II, Art. IX Abs. 3 NTS und Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS)65. Diese Pflicht erfordert zumindest, dass den Vorschriften des deutschen Rechts Genüge getan werden muss66. Hiervon umfasst sind auch jene völkerrechtlichen Normen, die Teil der deutschen Rechtsordnung sind67 und die die USA auf der Ebene des Völkerrechts ohnehin binden. Dies betrifft jedenfalls die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, also das Völkergewohnheitsrecht und die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 Buchstaben b und c IGH-Statut). Darüber hinaus sieht der Rechtsrahmen der Truppenstationierung vor, dass die deutschen Behörden und die Behörden der Truppe des Bündnispartners einander konsultieren und zusammenarbeiten, um auftretende Meinungsverschiedenheiten beizulegen (vgl. Art. 53 Abs. 1 Satz 3 ZA-NTS)68. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, auf die potenzielle Gefährdung auf diesem Weg Einfluss zu nehmen.
Gegen einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt als Voraussetzung für die Begründung einer grundrechtlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland könnte demgegenüber sprechen, dass es sich bei dem von deutschem Staatsgebiet – der Air Base Ramstein – ausgehenden Beitrag nur um die bloße technische Herstellung einer Daten- und Kommunikationsverbindung zwischen der Drohne und den Führungseinrichtungen in den USA ohne Entscheidungselemente handelt und die technische Weiterleitung von Daten an sich „normativ neutral“69 und in der Gesamtschau auch nur von untergeordnetem Gewicht ist.
Ob sich nach alledem im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Drohneneinsätze der USA im Jemen ergibt, kann letztlich offenbleiben. Denn aufgrund der fachgerichtlichen Feststellungen ist das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr einer systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts als Voraussetzung einer Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern zu verneinen. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob die Bundesregierung einer ihr etwaig obliegenden Schutzpflicht zugunsten der Beschwerdeführer gerecht geworden wäre.
Eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende extraterritoriale Schutzpflicht bezieht sich auf die Einhaltung der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens. Dies sind in der vorliegenden Konstellation das humanitäre Völkerrecht und das international anerkannte Menschenrecht auf Leben.
Das humanitäre Völkerrecht findet nicht nur in einem internationalen bewaffneten Konflikt zwischen Staaten, sondern auch in einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt zwischen einer staatlichen und einer nichtstaatlichen Konfliktpartei oder zwischen nichtstaatlichen Konfliktparteien Anwendung. Zu seinen grundlegenden Regeln gehören das Unterscheidungsgebot, das Verbot exzessiver Kollateralschäden und Aufklärungspflichten in Bezug auf mögliche Kriegsverbrechen.
Nach einer weithin anerkannten Definition des UN-Tribunals für das ehemalige Jugoslawien (International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia – ICTY) liegt ein bewaffneter Konflikt bei „bewaffneter Gewalt zwischen Staaten sowie bei lang anhaltender bewaffneter Gewalt zwischen Regierungsstellen und bewaffneten Organisationen oder zwischen solchen Organisationen innerhalb eines Staates“ vor70. Die Existenz eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts ist nach der vorherrschenden Meinung anhand zweier kumulativer Kriterien zu bestimmen: dem Organisationsgrad der Konfliktparteien und der Intensität des Konflikts71. Ein nicht internationaler Konflikt verliert seinen Charakter nicht dadurch, dass ein anderer Staat mit Zustimmung der Regierung des betroffenen Staates allein oder zusammen mit dessen nationalen Streitkräften eine nichtstaatliche Konfliktpartei bekämpft72.
Zu den grundlegenden Ge- und Verboten des humanitären Völkerrechts, die sowohl im internationalen als auch im nicht internationalen bewaffneten Konflikt Geltung beanspruchen, gehören das Unterscheidungsgebot zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen sowie das Verbot exzessiver Kollateralschäden. Zudem sieht das humanitäre Völkerrecht Aufklärungspflichten in Bezug auf möglicherweise begangene Kriegsverbrechen vor.
Das Unterscheidungsgebot, auch als Verbot unterschiedsloser Angriffe bezeichnet, ist sowohl völkervertraglich (vgl. Art. 51 Abs. 4 ZP I) als auch völkergewohnheitsrechtlich verankert73. Es verlangt, dass ein Angriff nur gegen legitime militärische Ziele gerichtet werden darf74. Legitime Ziele sind in einem internationalen bewaffneten Konflikt die Angehörigen der Streitkräfte als Kombattanten (vgl. Art. 43 Abs. 2 ZP I; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 11). Einen formalen Kombattantenstatus gibt es im nicht internationalen bewaffneten Konflikt nicht75. Zivilisten, die sich nicht an Feindseligkeiten beteiligen, sind keine legitimen militärischen Ziele, sondern vielmehr geschützte Personen. Dies folgt unmittelbar aus dem Gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen, der seinem Wortlaut nach „Personen, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen“, schützt76. Diese Formulierung wird in Art. 51 ZP I zum internationalen bewaffneten Konflikt und in Art. 13 ZP II zum nicht internationalen bewaffneten Konflikt aufgegriffen. Danach genießen Zivilisten den durch das jeweilige Zusatzprotokoll gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Dieses Prinzip ist auch im Völkergewohnheitsrecht verankert77. Die Anwendung des Konzepts der direkten Teilnahme an Feindseligkeiten ist insbesondere im nicht internationalen bewaffneten Konflikt umstritten.
Das Verbot exzessiver Kollateralschäden verbietet die Durchführung von Angriffen, die aus einer ex-ante-Sicht im Verhältnis zum konkreten und direkten antizipierten militärischen Vorteil exzessive zivile Schäden hervorrufen78. Die Konfliktparteien sind kraft Völkergewohnheitsrechts und – soweit anwendbar – Völkervertragsrechts (vgl. Art. 57 ZP I) verpflichtet, bei der Bestimmung der Angriffsziele, der Wahl der Angriffsmittel und -methoden sowie der Durchführung von Angriffen alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Angriffe auf zivile Ziele zu vermeiden sowie Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verletzung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte als Nebenfolgen von Angriffen auf militärische Ziele auf ein Mindestmaß zu beschränken79. Staaten sind zudem verpflichtet, mögliche Kriegsverbrechen aufgrund der vorsätzlichen Verletzung des humanitären Völkerrechts zu untersuchen und gegebenenfalls Ermittlungen einzuleiten80.
Neben dem humanitären Völkerrecht können auch die internationalen Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben, Anwendung finden. Art. 2 Abs. 1 des Internationen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt, IPbpR) bestimmt, dass jeder Vertragsstaat verpflichtet ist, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs und der Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses schließt diese Formulierung, soweit sie auf das Gebiet des jeweiligen Vertragsstaats abstellt, die extraterritoriale Anwendung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte während eines bewaffneten Konflikts nicht aus81.
Die Auslegung des Art. 6 IPbpR erfolgt unter Berücksichtigung des anwendbaren humanitären Völkerrechts. Ein Einsatz tödlicher Gewalt, der im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht und sonstigen anwendbaren Normen des Völkerrechts steht, ist in der Regel keine willkürliche Tötung, die von Art. 6 IPbpR verboten ist. Praktiken, die nicht dem humanitären Völkerrecht entsprechen, sind auch mit Art. 6 IPbpR nicht vereinbar82. Nach Ansicht des Menschenrechtsausschusses sind die Vertragsparteien gehalten, die Kriterien zu veröffentlichen, die Grundlage von Entscheidungen über zielgerichtete Tötungen sind. Sie müssen zudem mögliche Verletzungen von Art. 6 IPbpR in Situationen bewaffneter Konflikte im Einklang mit den im General Comment No. 36 angeführten Standards untersuchen83.
Ausgehend von diesen völkerrechtlichen Regeln hat sich der allgemeine Schutzauftrag im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht zu einer konkreten Schutzpflicht verdichtet. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Prüfung insoweit einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Dies wirkt sich aber nicht auf das Ergebnis der Prüfung aus. Denn eine ernsthafte Gefahr, dass durch den Einsatz bewaffneter Drohnen im Jemen systematisch das humanitäre Völkerrecht und das Recht auf Leben gemäß Art. 6 IPbpR verletzt werden, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen nicht.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, eine Schutzpflicht könne nur dann entstehen, wenn aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten sei, dass es auch in Zukunft zu vergleichbaren völkerrechtswidrigen Handlungen des anderen Staates kommen werde, durch die grundrechtliche Schutzgüter beeinträchtigt oder gefährdet würden, geht es von einem verfassungsrechtlich nicht tragfähigen Maßstab aus. Aus dem präventiven Charakter der Schutzpflichten folgt, dass bereits eingetretene Völkerrechtsverstöße keine konstitutive Voraussetzung für das Bestehen einer Schutzpflicht sind. Insoweit erweist es sich auch als unzutreffend, dass eine über isolierte Einzelfälle hinausgehende Praxis völkerrechtswidriger Handlungen des anderen Staates feststellbar sein müsse, gegen deren Fortsetzung der deutsche Staat gegebenenfalls aufgrund der Schutzpflichten einschreiten müsse84.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, ergeben sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen gleichwohl nicht. Weder die – teilweise umstrittenen – Rechtsansichten US-amerikanischer Regierungen und kritische internationale Stellungnahmen zur Einsatzpraxis noch eine Gesamtbetrachtung genügen, um hier eine ernsthafte Gefahr künftiger systematischer Verletzungen des anwendbaren Völkerrechts anzunehmen.
Die Rechtsauffassung der USA, die den Einsätzen bewaffneter Drohnen im Jemen zugrunde liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, gewichtige Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu begründen. Es ist nicht feststellbar, dass die USA in dem nicht internationalen bewaffneten Konflikt im Jemen unvertretbare Kriterien zur Abgrenzung legitimer militärischer Ziele von geschützten Zivilpersonen anwenden. Auch soweit die USA der Ansicht sind, dass sie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte außerhalb ihres Staatsgebiets nicht binde, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine systematische völkerrechtswidrige Praxis ziehen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung der Bundesregierung zur Vertretbarkeit der US-amerikanischen Rechtsauffassung ihrerseits als vertretbar.
Die Abgrenzung von Kämpfern und Zivilisten im nicht internationalen bewaffneten Konflikt wird kontrovers diskutiert. Die US-amerikanische Rechtsauffassung hierzu hält sich im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren.
Sofern und solange Zivilisten nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, sind sie geschützte Personen und keine legitimen militärischen Ziele. Dieses in dem Gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen sowie Art. 51 Abs. 3 ZP I und Art. 13 Abs. 3 ZP II enthaltene Prinzip ist zugleich als Völkergewohnheitsrecht anerkannt85. Die Ausgestaltung des Konzepts der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten ist jedoch Gegenstand eines Meinungsstreits. Im Ausgangspunkt besteht zwar Einigkeit darüber, dass Zivilisten, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, für die Dauer ihrer Teilnahme den Schutz vor direkten Angriffen verlieren. Nach einer verbreiteten, wenn auch nicht gänzlich unumstrittenen Auffassung wird aber zunehmend anerkannt, dass Personen, die für eine organisierte bewaffnete Gruppe kämpfen, nicht nur während der Dauer ihrer konkreten unmittelbaren Teilnahme, sondern auch darüber hinaus legitime militärische Ziele darstellen können.
Hinsichtlich der Frage, anhand welcher Kriterien dieser Personenkreis zu bestimmen ist, werden verschiedene Ansätze vertreten. Die USA sind der Auffassung, Personen, die nach einer formalen oder funktionalen Betrachtung zu einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe gehören, seien legitime militärische Ziele, weil sie die feindliche Absicht der Gruppe teilten86. Anzeichen für eine formale Mitgliedschaft könnten die Leistung eines Eids gegenüber dem Anführer der Gruppe, das Tragen einer entsprechenden Uniform oder das Mitführen entsprechender Dokumente sein, aber auch, wenn die Person auf Weisung des Anführers handele, wenn sie Funktionen ausübe, die normalerweise von einem Angehörigen der staatlichen Streitkräfte ausgeübt würden, wenn sie an Feindseligkeiten teilnehme, wenn sie Einrichtungen wie Trainingscamps oder andere Häuser betrete, die von der Gruppe genutzt würden und zu denen Außenstehende keinen Zugang hätten, wenn sie auf geheimen Routen, die von der Gruppe benutzt würden, oder wenn sie mit anderen Mitgliedern der Gruppe reise87. Bei einer Gruppe, die nicht auf der Grundlage einer formalen Befehls- und Kommandostruktur organisiert sei, könne eine Person bei funktionaler Betrachtung als Mitglied angesehen werden, wenn sie sich in diese integriere und deren Absicht teile, feindliche Operationen durchzuführen. Dies unterscheide die Person von bloßen Sympathisanten88. Eine Person dürfe aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe angegriffen werden, solange sie sich nicht eindeutig von dieser Gruppe losgesagt habe89.
Das IKRK definiert in seiner aufgrundlage eines Expertenprozesses erarbeiteten Studie „Direct Participation in Hostilities“ die Mitglieder einer organisierten bewaffneten Gruppe funktional als diejenigen, die eine fortgesetzte Funktion ausübten, welche darin bestehe, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (sog. fortgesetzte Kampffunktion, continuous combat function, vgl. ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, 2009, S. 27). Die Rechtsfigur der fortgesetzten Kampffunktion diene dazu, Mitglieder einer bewaffneten kämpfenden Gruppe einer nichtstaatlichen Konfliktpartei von Zivilpersonen zu unterscheiden, die lediglich spontan beziehungsweise sporadisch unmittelbar an Feindseligkeiten teilnähmen. Sie erfordere eine dauerhafte Integration in eine solche Gruppe. Personen, die eine organisierte bewaffnete Gruppe begleiteten oder unterstützten, ohne direkt an Feindseligkeiten teilzunehmen, seien allerdings keine Mitglieder dieser Gruppe, sondern blieben Zivilisten. Dies gelte für Rekrutierer, Trainer, finanzielle Unterstützer und Propagandisten sowie für Personen, die außerhalb spezifischer militärischer Operationen mit Waffen handelten oder solche verbreiteten90. Damit eine Handlung eine unmittelbare Beteiligung an Feindseligkeiten darstelle, müsse sie sich negativ auf die militärischen Operationen oder die militärische Leistungsfähigkeit einer anderen Partei des bewaffneten Konflikts auswirken oder alternativ den Tod oder die Verletzung von geschützten Personen oder die Zerstörung von geschützten Objekten zur Folge haben. Es müsse eine direkte kausale Verknüpfung zwischen der Handlung und dem zu erwartenden Schaden bestehen und die Handlung müsse zur Herbeiführung des Schadens zur Unterstützung oder zur Schwächung einer Konfliktpartei bestimmt sein91.
Soweit das vom IKRK aufgestellte Erfordernis einer fortgesetzten Kampffunktion enger erscheint als die von den USA vertretene Bestimmung des Kreises legitimer militärischer Ziele, folgt hieraus nicht zwingend, dass die Auffassung der USA als unvertretbar weit zu beurteilen wäre. Die IKRK-Studie bindet die Vertragsstaaten der Genfer Konventionen nicht. Sie dient vielmehr als Rechtserkenntnisquelle im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe d IGH-Statut. Vor dem Hintergrund der bisherigen Staatenpraxis kann nicht festgestellt werden, dass der Inhalt der Studie in Gänze bereits als Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist und insoweit weitergehende Ansätze wie denjenigen der USA ausschließt. Zugleich erweist sich letzterer nicht als unvertretbar weit.
Das Völkergewohnheitsrecht zählt zusammen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG92. Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen93. Die Identifikation von Völkergewohnheitsrecht erfordert die Prüfung, ob es eine allgemeine, als Recht anerkannte Praxis gibt; hierbei muss es sich um eine andauernde und möglichst einheitliche Praxis unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen rechtssetzungsbefugten Völkerrechtsubjekten handeln, die von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio iuris sive necessitatis) getragen ist94.
Danach ist nicht davon auszugehen, dass der Inhalt der Studie des IKRK vollumfänglich und abschließend das Völkergewohnheitsrecht wiedergibt. Es besteht kein Konsens dahingehend, dass die Studie zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung eine Kodifikation des geltenden Rechts darstellte oder dass sie anschließend in Gänze allgemeine Zustimmung gefunden hätte.
Der Expertenprozess, der von 2003 bis 2008 unter Beteiligung von 50 Experten aus Kreisen der Wissenschaft, des Militärs, der Regierungen und Nichtregierungsorganisationen stattgefunden hatte, führte im Mai 2009 zu der Verabschiedung der Interpretive Guidance. Hierbei handelt es sich nicht um ein Dokument, das auf dem Konsens aller Experten beruht; es gibt vielmehr die Position des IKRK wieder95. Mit der Veröffentlichung der Leitlinien war die internationale Debatte daher nicht beendet96.
Auch wenn sich einige Staaten an dem Ansatz des IKRK orientieren beziehungsweise ebenfalls auf die Wahrnehmung einer fortgesetzten Kampffunktion abstellen97, ist noch keine hinreichend allgemeine Praxis feststellbar, die den Schluss erlaubte, von der vom IKRK vertretenen Auffassung abweichende Ansätze seien ausgeschlossen. Nach Ansicht der sachkundigen Dritten Professorin Krieger kann die Annahme, dass die Mitgliedschaft in einer organisierten bewaffneten Gruppe zum Verlust des Schutzstatus als Zivilist führe, völkergewohnheitsrechtliche Geltung beanspruchen. Darüber hinaus könne man allenfalls davon ausgehen, dass die Auffassung des IKRK, eine fortgesetzte Kampffunktion der betreffenden Person zu fordern, zwar im Begriff sei, zu Völkergewohnheitsrecht zu kristallisieren, die Schwelle aber noch nicht erreicht sei. Die diesbezügliche Praxis sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Staatenwelt nicht hinreichend weit verbreitet. Es fänden sich neben einer Reihe von Staaten, die sich der Auslegung des IKRK explizit oder implizit angeschlossen hätten, ebenso Staaten, die allein auf die Mitgliedschaft in einer organisierten bewaffneten Gruppe abstellten. Neben den USA sei etwa Australien zu nennen, wo der Gesetzgeber im Jahr 2016 bewusst davon abgesehen habe, die Auslegung des IKRK zu kodifizieren98. Der sachkundige Dritte Professor Oeter kam zu der Einschätzung, dass das Erfordernis einer fortgesetzten Kampffunktion als Minimalkonsens inzwischen von allen relevanten Militärmächten akzeptiert sei. Streit herrsche aber darüber, ob dieser Konsens abschließend beziehungsweise ob der erweiterte Mitgliedschaftsansatz, wie er von Staaten wie den USA und Israel vertreten werde, ausgeschlossen sei. Es gebe eine Gruppe von Staaten, die über den Ansatz des IKRK hinausgingen.
Die unterschiedliche Bewertung der uneindeutigen Staatenpraxis spiegelt sich auch im Schrifttum wider. So wird einerseits betont, dass die IKRK-Studie einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts leiste99 und sich ihre Kategorien etablieren würden100. Die Ausübung einer fortgesetzten Kampffunktion sei eine Mindestvoraussetzung dafür, dass eine Person als legitimes militärisches Ziel eingeordnet werde101. Insoweit wird kritisiert, dass Personen außerhalb konkreter Kampfhandlungen als legitime Ziele angesehen werden, weil damit ein Status eingeführt werde, der dem Recht des nicht internationalen bewaffneten Konflikts, das keinen formalen Kombattantenstatus kenne, fremd sei102. Andererseits finden sich Stimmen, die den völkergewohnheitsrechtlichen Charakter der Auslegung des IKRK verneinen, Kritik an ihr üben und feststellen, dass es noch keinen Konsens hinsichtlich des Konzepts der fortgesetzten Kampffunktion gebe103. Das Erfordernis einer fortgesetzten Kampffunktion wird als zu eng angesehen. Angehörige der staatlichen Streitkräfte und Mitglieder organisierter bewaffneter Gruppen würden ungleich behandelt, weil die Auffassung des IKRK einen Angriff auf Letztere bei Fehlen einer fortgesetzten Kampffunktion auch dann ausschließe, wenn keinerlei Zweifel an deren Mitgliedschaft bestehe, wohingegen die Zugehörigkeit zum Militär einer staatlichen Konfliktpartei bereits ausreiche, um diese Person zu einem legitimen Ziel zu machen104.
Die unterschiedlichen, teils konträren Ansichten im Schrifttum und die Ausführungen der sachkundigen Dritten lassen nicht den Schluss zu, dass die US-amerikanische Rechtsauffassung zur Bestimmung legitimer militärischer Ziele im nicht internationalen bewaffneten Konflikt, soweit sie sich von der Auffassung des IKRK unterscheidet, als außerhalb des völkerrechtlich Vertretbaren liegend anzusehen ist.
Nach der Einschätzung von Professorin Krieger zeigt das US-amerikanische Militärhandbuch Kriterien dafür auf, wann eine Mitgliedschaft aus formalen oder funktionalen Gründen angenommen werden könne, die in den meisten Fällen vertretbar erschienen. Diese Einschätzung korrespondiert mit einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, bei der zugleich darauf hingewiesen wird, dass gewisse Mitglieder nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen lediglich diplomatische Funktionen ausübten, die keine Teilnahmehandlungen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts darstellten, sodass es vertretbar sei, jene Personen nicht als legitime militärische Ziele anzusehen105. Aus dem Umstand, dass demgegenüber auch deutliche Kritik an der US-amerikanischen Rechtsauffassung geübt wird106, folgt indes nicht, dass die Rechtsauffassung der USA als unvertretbar weit bewertet werden müsste.
Das Bundesverfassungsgericht übersieht nicht die verbreitete Kritik an der Auffassung der USA, das Vorgehen gegen terroristische Gruppen sei Teil eines globalen Kriegs gegen den Terrorismus („global war on terror“)107 beziehungsweise einer globalen Kampagne gegen Al-Qaida und terroristische Affiliierte108. Den Kritikern zufolge überschreite die Strategie des globalen Kriegs gegen den Terrorismus im Hinblick auf die räumliche und zeitliche Ausdehnung nicht internationaler bewaffneter Konflikte die Grenze des völkerrechtlich Vertretbaren109. Diese Bedenken spielen in der vorliegenden Konstellation allerdings keine Rolle, weil es hier unstreitig um Einsätze bewaffneter Drohnen durch die USA auf Einladung der jemenitischen Regierung im Rahmen eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts im Jemen geht.
Die ernsthafte Gefahr eines systematischen Verstoßes gegen das Recht auf Leben gemäß Art. 6 IPbpR folgt auch nicht daraus, dass die USA unter Hinweis auf den Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 IPbpR, der von jedem Vertragsstaat die Gewährleistung der in diesem Pakt anerkannten Rechte ausdrücklich lediglich für alle in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen verlangt, die extraterritoriale Anwendung dieses Pakts nicht anerkennen. Sie vertreten damit zwar eine Rechtsansicht, die nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs und der Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses steht. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass sich diese Rechtsansicht auf die Einsatzpraxis im vorliegenden Fall ausgewirkt hat. Stehen die Einsätze bewaffneter Drohnen im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht, das bei der Auslegung des Art. 6 IPbpR zu berücksichtigen ist, werden sie in der Regel auch den menschenrechtlichen Anforderungen genügen.
oweit das Oberverwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt ist, es sei nicht erkennbar, dass die USA unabhängige Untersuchungen zu tödlichen Drohneneinsätzen durchgeführt hätten, lässt sich auch damit die ernsthafte Gefahr systematischer Menschenrechtsverletzungen nicht begründen. Zwar verlangt der Menschenrechtsausschuss entsprechende Veröffentlichungen und Untersuchungen. Jedoch hat sich der Umgang der US-amerikanischen Behörden mit zivilen Opfern und Schäden bewaffneter Drohneneinsätze im Laufe der Zeit verändert. Seit 2017 muss das US-Verteidigungsministerium jährlich Berichte über zivile Opfer veröffentlichen. Außerdem wurden seither Kriterien für die Vermeidung ziviler Schäden und eine verbesserte Antwort hierauf festgelegt, die in die Planung und Durchführung der Operationen einbezogen werden sollen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Bundesregierung, dass die US-amerikanische Auslegung des einschlägigen Völkerrechts – auch wenn sie sich nicht in allen Punkten mit derjenigen der Bundesrepublik Deutschland decke – grundsätzlich als völkerrechtlich vertretbar einzuordnen sei und folglich die Beachtung des humanitären Völkerrechts als solches durch die USA nicht infrage stelle, ihrerseits als völkerrechtlich vertretbar. Sie bewegt sich daher innerhalb des ihr eingeräumten weiten Einschätzungsspielraums in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Dass systematische Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Rechts auf Leben ernstlich zu befürchten sind, ergibt sich ferner nicht hinreichend deutlich aus kritischen Berichten über die US-amerikanische Einsatzpraxis bewaffneter Drohnen oder den Stellungnahmen internationaler Organe, auch nicht aus den von den Beschwerdeführern herangezogenen Berichten der UN-Sonderberichterstatter und den Resolutionen des Menschenrechtsrats, des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung des Europarats.
Die (hohe) Zahl ziviler Opfer kann für sich genommen – ohne Hinzutreten weiterer Elemente – die ernsthafte Gefahr systematischer Verstöße gegen das hier einschlägige Völkerrecht nicht begründen. Dass geschützte Zivilpersonen bei Einsätzen bewaffneter Drohnen in einem nicht internationalen Konflikt getötet werden, ist noch kein hinreichendes Indiz für die Völkerrechtswidrigkeit dieser Einsätze, solange greifbare Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Unterscheidungsgrundsatz, das Vorsorgeprinzip und das Exzessverbot nicht ersichtlich sind. Die Zahl getöteter Zivilpersonen kann ohne weitere Informationen nicht in ein Verhältnis zu der ex ante beabsichtigten Bekämpfung legitimer militärischer Ziele gesetzt werden, sodass die Beurteilung, ob etwa ein Verstoß gegen das Exzessverbot vorliegt, nicht möglich ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jemen systematisch gegen das Exzessverbot verstoßen worden ist, sind den angeführten Berichten und Resolutionen nicht zu entnehmen.
Insgesamt kommt in diesen Berichten zwar die Besorgnis über die Einhaltung der Vorgaben des humanitären Völkerrechts zum Ausdruck. Sie stützen sich hierfür allerdings maßgeblich auf eine Diskrepanz zwischen dem IKRK und den USA hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung legitimer militärischer Ziele von geschützten Zivilisten und eine fehlende Transparenz hinsichtlich jener Kriterien und kritisieren dies. Aus den unterschiedlichen, aber jeweils völkerrechtlich vertretbaren Auffassungen folgt jedoch noch nicht mit hinreichender Sicherheit, dass systematische Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht nicht nur möglich, sondern ernstlich zu befürchten sind.
Die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des humanitären Völkerrechts und des Rechts auf Leben ergibt sich auch nicht aufgrundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung. Zwar wird der Einsatz bewaffneter Drohnen zum Zwecke gezielter Tötungen international kritisch bewertet. Auch vor dem Hintergrund der insoweit angeführten Argumente kann von einer solchen Gefahr und damit einer Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer konkreten Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern jedoch nicht ausgegangen werden.
Der Einsatz bewaffneter Drohnen zum Zwecke sogenannter gezielter Tötungen ist Gegenstand zahlreicher international wie auch in den USA kontrovers geführter Diskussionen110. Dabei richtet sich die Kritik zum einen gegen die weite Auslegung des humanitären Völkerrechts wie auch des Rechts auf Selbstverteidigung durch die USA111. Diese weite Auslegung bezieht sich etwa auf die räumliche Ausdehnung des bewaffneten Konflikts und folglich des Anwendungsbereichs des humanitären Völkerrechts, auf die Bestimmung des Kreises legitimer militärischer Ziele und auf den Einsatz von Drohnen auch außerhalb konkreter Gefechtssituationen. Eine solchermaßen extensive Auslegung kann dazu führen, dass sich die Anzahl legitimer militärischer Ziele und damit die Gefahr für Zivilpersonen in den betroffenen Gebieten erhöht, im Rahmen eines Einsatzes bewaffneter Drohnen als sogenannter ziviler Kollateralschaden verletzt oder getötet zu werden. Zum anderen sind insbesondere sogenannte „signature strikes” in die Kritik geraten112. Zwar gibt es kein Gebot, die Identität eines legitimen militärischen Ziels zu kennen. Die Rechtmäßigkeit derartiger Einsätze hängt vielmehr von den konkreten Signaturen ab. Professor Oeter hat in der mündlichen Verhandlung allerdings auf das Risiko kognitiver Verzerrungen und kultureller Missverständnisse in Bezug auf die Einordnung der Verdachtsmuster hingewiesen.
Hinsichtlich des Einsatzes bewaffneter Drohnen durch die USA wurde insbesondere in den ersten Jahren außerdem die fehlende Transparenz in Bezug auf die konkreten Einsatzregelungen und die Frage des Personenkreises, der als legitime militärische Ziele angegriffen wird, kritisiert. In der Zwischenzeit haben die USA rechtliche Erklärungen und Einsatzregelungen – wenn auch stellenweise geschwärzt – veröffentlicht. Manche Einsätze in der Vergangenheit mögen die Frage aufgeworfen haben, ob und inwiefern die USA den von ihnen selbst – nach eigenem Verständnis nicht als Folge einer Rechtspflicht – proklamierten Standards, keine Angriffe durchzuführen, wenn nicht nahezu sicher sei, dass keine Zivilisten zu Schaden kommen würden, gerecht geworden sind. Zudem gibt es zwischen US-amerikanischen Behörden und Nichtregierungsorganisationen nicht unerhebliche Diskrepanzen bezüglich der Opferzahlen. Ferner wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer vor den US-amerikanischen Gerichten aufgrund der „political question“-Doktrin keinen Rechtsschutz erlangen konnten113. Die internationale Kritik an den bewaffneten Drohneneinsätzen der USA hat schließlich dazu geführt, dass die Bundesrepublik Deutschland von dem Menschenrechtsausschuss aufgefordert wurde, die Einbindung der US-Militärbasis Ramstein zu untersuchen und auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts hinzuwirken114.
Diese Kritikpunkte reichen jedoch auch in einer Zusammenschau nicht aus, um die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des humanitären Völkerrechts und des Rechts auf Leben der Beschwerdeführer im Jemen annehmen zu können. Eine Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern kommt damit nicht in Betracht.
Selbst wenn die zuvor aufgeführten Kritikpunkte das Risiko des Auftretens von Verletzungen der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens erhöhen sollten, rechtfertigt dies nicht die Prognose, dass derartige Verletzungen systematisch vorgenommen werden. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA mag es im Einzelnen unterschiedliche Verständnisse hinsichtlich der Reichweite der gemeinsamen völkerrechtlichen Verpflichtungen geben. Dadurch wird das grundsätzlich zwischen Bündnispartnern herrschende Vertrauen in die Rechtmäßigkeit des Handelns des anderen aber jedenfalls so lange nicht infrage gestellt, wie sich die von der Bundesrepublik Deutschland abweichende Rechtsauffassung der USA im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren hält. Dies ist hier der Fall.
Eine ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts lässt sich auch nicht damit begründen, dass die USA davon ausgegangen sind, die widerlegbare Vermutungsregel des Art. 50 ZP I, wonach eine Person zunächst als Zivilist gilt, sei nicht als Völkergewohnheitsrecht belegbar115. Denn die Annahme einer mangelnden Rechtsbindung lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die USA die Vermutungsregel in der Praxis nicht dennoch zugrunde gelegt hätten. Hierfür sprechen die konkreten Einsatzregeln116. Zudem wiederholt die aktuelle Auflage des US-Militärhandbuchs die zuvor geäußerte Rechtsansicht nicht mehr und geht vielmehr davon aus, dass Personen im Ausgangspunkt als Zivilisten anzusehen seien117.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die USA trotz ihres weitergehenden Rechtsverständnisses der eigenen Handlungsbefugnisse in der Einsatzpraxis – zumindest aus Gründen politischer Opportunität – zusätzliche Beschränkungen auferlegt haben. So nahm mit der Dauer des Einsatzes bewaffneter Drohnen das Bemühen der USA zu, zivile Schäden zu vermeiden, den Schutz der Zivilbevölkerung zu verbessern und die Transparenz der Operationen zu erhöhen. Im Ergebnis lässt sich auch in einer Gesamtschau der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Kritikpunkte an den bewaffneten Drohneneinsätzen der USA im Jemen (und anderswo) die ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts und des Rechts auf Leben der Beschwerdeführer nicht begründen.
Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für das Bestehen einer extraterritorialen Schutzpflicht nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bundesregierung einer ihr etwaig obliegenden Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern durch die Einholung einer Zusicherung der USA, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen, sowie durch den Austausch mit US-amerikanischen Stellen auf diplomatischer Ebene gerecht geworden wäre.
Kein Verstoß gegen Art.19 Abs. 4 S. 1 GG
Aus den Gründen, denen zufolge eine extraterritoriale Schutzpflicht zu verneinen ist, scheidet auch eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz nach Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG aus. Soweit sie eine solche Verletzung damit begründet haben, das Bundesverwaltungsgericht habe der Bundesregierung einen zu weiten Einschätzungsspielraum bezüglich der Beurteilung der völkerrechtlichen Rechtslage zugebilligt, verfängt dies nicht. Denn die Rechtsauffassung der Bundesregierung hierzu hat sich als vertretbar erwiesen, weil diese im Ergebnis davon ausgehen durfte, dass sich das Handeln der USA seinerseits im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren bewegt.
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Juli 2025 – 2 BvR 508/21
- VG Köln, Urteil vom 27.05.2015 – 3 K 5625/14[↩]
- OVG NRW, Urteil vom 19.03.2019 – 4 A 1361/15[↩]
- BVerwG, Urteil vom 25.11.2020 – 6 C 7.19[↩]
- vgl. auch BVerfGE 157, 30 <87 Rn. 90> – Klimaschutz[↩]
- vgl. BVerfGE 39, 1 <42> 46, 160 <164> 77, 170 <214> 79, 174 <201 f.> 115, 320 <346> 121, 317 <356> 142, 313 <337 Rn. 69 f.> 149, 293 <322 Rn. 74> 157, 30 <111 Rn. 145>[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.> 53, 30 <57> 56, 54 <78> 121, 317 <356> 157, 30 <111 Rn. 146>[↩][↩]
- vgl. für Umweltbelastungen BVerfGE 49, 89 <140 ff.> 157, 30 <112 Rn. 147>[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 1 <26> 141, 1 <29 Rn. 70> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2018 – 2 BvR 1371/13, Rn. 34[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <329>[↩]
- vgl. für eine verfassungsrechtliche Differenzierung zwischen menschenrechtlichen und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen: BVerfGE 141, 1 <32 Rn. 76>[↩]
- BVerfGE 83, 119 <128> 111, 307 <329> 142, 313 <345 ff. Rn. 87 ff., 348 f. Rn. 92 ff.> 149, 293 <328 Rn. 86> 151, 1 <26 f. Rn. 61 f., 29 ff. Rn. 66 ff.> – Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 <111 Rn. 88> – Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triage[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 441 <448 f.> 112, 1 <27 f., 30 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 141, 220 <342 Rn. 328, 345 Rn. 336> 154, 152 <275 Rn. 237> – BND – Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 341 <357> 63, 332 <337> 76, 143 <157 f.> 80, 315 <333> 113, 154 <162> 140, 317 <347 Rn. 62> 141, 220 <342 Rn. 328> 154, 152 <275 Rn. 237>[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71> 158, 170 <186 Rn. 34 f.> – IT-Sicherheitslücken; 160, 79 <114 Rn. 97>[↩]
- vgl. BVerfGE 31, 58 <72 f.> 100, 313 <362> 154, 152 <215 Rn. 88> 157, 30 <125 Rn. 175>[↩]
- vgl. BVerfGE 154, 152 <218 f. Rn. 94>[↩]
- vgl. etwa für die Differenzierung zwischen Abwehrrechten und staatlichen Schutzpflichten: BVerfGE 96, 56 <64> 133, 59 <76 Rn. 45> 157, 30 <114 Rn. 152>[↩]
- vgl. BVerfGE 154, 152 <224 Rn. 104>[↩]
- vgl. BVerfGE 100, 313 <362 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 31, 58 <72 ff.> 92, 26 <41 f.> 100, 313 <362 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 149, 160 <210 Rn. 135>[↩]
- vgl. IGH, Gutachten, 08.07.1996 – Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports 1996, S. 226 <257 Rn. 79>; Gutachten, 19.07.2024 – Legal Consequences arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem, vgl. auch Art. 41 der Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, vorgelegt von der Völkerrechtskommission, Anlage zur Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 12.12.2001[↩]
- vgl. BVerfGE 157, 30 <125 f. Rn. 175>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 141, 1 <32 Rn. 76>[↩]
- vgl. BVerfGE 112, 1 <25 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 55, 349 <364 f.> 66, 39 <60 f.> BVerfG, Beschluss vom 04.09.2008 – 2 BvR 1720/03, Rn. 34, 36; Beschluss vom 15.03.2018 – 2 BvR 1371/13, Rn. 31 ff., 45 f.; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 92 Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl.2011, § 191 Rn. 208 f.; Möstl, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl.2022, § 68 Rn. 17[↩]
- vgl. BVerfGE 6, 290 <299> 40, 141 <177 ff.> 41, 126 <182> 55, 349 <364> hierzu auch E. Klein, DÖV 1977, S. 704 <705 ff.> Hanschel, ZaöRV 2006, S. 789 <804 f.> Kolb/Neumann/Salomon, ZaöRV 2011, S.191 <236 ff.> Ruffert, in: Isensee/Kirchhof, HStR X, 3. Aufl.2012, § 206 Rn. 34; B. Walter, DÖV 2022, S. 357 <357 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 154, 152 <222 Rn. 101>[↩]
- vgl. BVerfGE 157, 30 <125 f. Rn. 175> für die abwehrrechtliche Konstellation BVerfGE 154, 152 <215 f. Rn. 88 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 154, 152 <216 Rn. 89> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 154, 152 <216 Rn. 89>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 54, 341 <357> 59, 280 <282 f.> 60, 348 <355 ff.> 63, 332 <337 f.> 75, 1 <19> 76, 143 <157 f.> 80, 315 <333> 108, 129 <136 f.> Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2. Aufl.2005, S. 120 ff.; Kunig/Kotzur, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl.2021, Art. 1 Rn. 77[↩]
- vgl. Heintzen, Auswärtige Beziehungen privater Verbände, 1988, S. 96 ff.; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl.2000, § 115 Rn. 84[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307 <317 f.> 112, 1 <25> 141, 1 <27 Rn. 65>[↩]
- vgl. Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2. Aufl.2005, S. 121 f.; kritisch zum Erfordernis eines vorgrundrechtlichen Statusverhältnisses unter anderem Yousif, Die extraterritoriale Geltung der Grundrechte bei der Ausübung deutscher Staatsgewalt im Ausland, 2007, S. 36 ff.; Nolte, VVDStRL 67 <2008>, S. 129 <143> Schwander, Extraterritoriale Wirkungen von Grundrechten im Mehrebenensystem, 2018, S. 69 ff.; Wolff, Der Einzelne in der offenen Staatlichkeit, 2020, S. 129 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 154, 152 <217 f. Rn. 91>[↩][↩]
- vgl. BVerfGE 154, 152 <218 Rn. 91> mit Verweis auf BVerfGE 128, 226 <244>[↩]
- vgl. BVerfGE 154, 152 <218 Rn. 91>[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 152 <169 Rn. 42>[↩]
- vgl. BVerfGE 66, 39 <57 ff.> 92, 26 <47> 100, 313 <362 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 157, 30 <125 f. Rn. 175>, der das Bestehen einer Schutzpflicht offen gelassen hat; Robbers, Sicherheit als Menschenrecht, 1987, S. 212 ff.; Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl.2000, § 120 Rn. 86; Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2. Aufl.2005, S. 120 ff.; Badura, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. II, 2006, § 47 Rn. 4, 15; Yousif, Die extraterritoriale Geltung der Grundrechte bei der Ausübung deutscher Staatsgewalt im Ausland, 2007, S. 158 ff.; Becker, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl.2011, § 240 Rn. 110; Sauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 4. Aufl.2023, Art. 1 Abs. 3 Rn. 56; ablehnend hingegen Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl.2000, § 115 Rn. 89; Dippel, Extraterritorialer Grundrechtsschutz gemäß Art. 16a GG, 2020, S. 116[↩]
- vgl. BVerfGE 157, 30 <111 Rn. 146> m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 49, 89 <141 f.> 56, 54 <78>[↩]
- vgl. BVerfGE 63, 343 <370> 75, 1 <17> 108, 129 <137> 111, 307 <319> 112, 1 <25> 123, 267 <345 f.> 141, 220 <341 Rn. 325> 162, 207 <242 Rn. 105> – Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin[↩]
- vgl. hierzu BVerfGE 100, 313 <371, 382> 108, 129 <137> 141, 220 <341 f. Rn. 325> 154, 152 <225 Rn. 106 f., 233 f. Rn. 128, 240 Rn. 144, 248 Rn. 162> 162, 207 <242 Rn. 105>[↩]
- vgl. zur Abwägung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien: BVerfGE 162, 207 <242 Rn. 105>[↩]
- vgl. für einen ähnlichen Ansatz: Gerechtshof Den Haag, 12.02.2024, 200.336.130/01, Rn.05.16[↩]
- vgl. EuGH, Aranyosi/C?ld?raru, 05.04.2016, – C-404/15 und – C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Petruhhin, 06.09.2016, – C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 59[↩]
- vgl. BVerfGE 63, 343 <361> 77, 137 <163> 94, 315 <329 f.> 104, 151 <200> 112, 1 <28> 118, 124 <138> 123, 267 <351 f.> 142, 313 <346 f. Rn. 90> 152, 8 <31 Rn. 51> – Anti-IS-Einsatz[↩]
- vgl. BVerfGE 74, 358 <370> 83, 119 <128> 111, 307 <322 f.> 120, 180 <200 f.> 128, 326 <369 f.> 148, 296 <351 Rn. 128> 158, 1 <36 f. Rn. 69 ff.> – Ökotox-Daten; 163, 363 <451 Rn. 166> – EPA[↩]
- vgl. BVerfGE 142, 313 <346 f. Rn. 90> 149, 293 <330 f. Rn. 91> 151, 1 <29 Rn. 65>[↩]
- vgl. den Gemeinsamen Art. 3 Abs. 2 sowie die gemeinsamen Art. 9/9/9/10 der vier Genfer Konventionen[↩]
- vgl. zum IKRK Khan, Das Rote Kreuz – Geschichte einer humanitären Weltbewegung, 2013, S. 96 ff.; Gasser, International Committee of the Red Cross, Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Rn. 23 ff., 46 ff. Sivakumaran, in: Sivakumaran/Burne, Making and Shaping the Law of Armed Conflict, 2024, S. 125 <125 ff., 147 f.>[↩]
- vgl. EGMR, Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, §§ 68, 80, 84 f., 137; Ukraine and The Netherlands v. Russia, 30.11.2022, 8019/16, 43800/14, 28525/20, §§ 405, 623 f., 634[↩]
- anders noch BVerfGE 55, 349 <368>, wo lediglich auf Willkür abgestellt wird; vgl. allgemein zur Vertretbarkeitskontrolle BVerfGE 118, 244 <268 f.> 121, 135 <158> 152, 8 <29 Rn. 46>[↩]
- vgl. BVerfGE 66, 39 <60 f.> 143, 101 <153 Rn. 170> BVerfG, Beschluss vom 15.03.2018 – 2 BvR 1371/13, Rn. 46[↩]
- vgl. BVerfGE 157, 30 <126 Rn. 176>[↩]
- vgl. BVerfGE 100, 313 <363> 154, 152, 1. Leitsatz; 157, 30 <126 Rn. 176>[↩]
- vgl. BVerfGE 157, 30 <127 Rn. 178>[↩]
- vgl. BVerfGE 157, 30 <113 Rn. 149, 139 ff. Rn.199 ff.> 161, 63 <112 Rn. 105> – Windenergie-Beteiligungsgesellschaften[↩]
- vgl. IGH, Entscheidung, 30.04.2024 – Alleged Breaches of Certain International Obligations in respect of the Occupied Palestinian Territory, Nicaragua v. Germany, mit Verweis auf IGH, Urteil, 27.06.1986 – Military and Paramilitary Activities in and against Nicaragua, Nicaragua v. United States of America, ICJ Reports 1986, S. 14 <114 Rn. 220> Gutachten, 09.07.2004 – Legal Consequences of the Construction of a Wall in the Occupied Palestinian Territory, ICJ Reports 2004, S. 136 <199 f. Rn. 158>[↩]
- vgl. im Ergebnis ebenso Marauhn, VVDStRL 74 <2015>, S. 373 <391 f.> Beinlich, German Yearbook of International Law 2019, S. 557 <574 f.> Friedrich, Die extraterritoriale Geltung von Grund- und europäischen Menschenrechten, 2020, S. 258; Marauhn/Mengeler/Strobel, Archiv des Völkerrechts 2021, S. 328 <338 f., 345 f.> Monnheimer/Schäferling, Archiv des Völkerrechts 2021, S. 352 <373> Payandeh/Sauer, NJW 2021, S. 1570 <1571 ff.> Erdmann, DÖV 2022, S. 325 <331 f.> Giegerich, EuGRZ 2023, S. 17 <37> Sauer, in: Dreier, GG, 4. Aufl.2023, Art. 1 Abs. 3 Rn. 56; Mruk, Rüstungsexporte in der Verantwortung, 2024, S. 67; a.A. Dreist, NZWehrR 2019, S.208 <216> Meiertöns, GSZ 2021, S. 135 <137> Jacob, JM 2021, S.205 <208> Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 92 [↩]
- vgl. BVerfGE 112, 1 <24>[↩]
- vgl. auch BVerfGE 77, 170 <222, 224>[↩]
- vgl. BVerfGE 77, 170 <224>[↩]
- vgl. BVerwGE 154, 328 <335>[↩]
- vgl. zum Konsultations- und Kooperationsprinzip BT-Drs. 12/6477, S. 67; Lazareff, Status of Military Forces Under Current International Law, 1971, S. 102; Lepsius, Deutsches Recht auf NATO-Truppenübungsplätzen, 1995, S. 57[↩]
- vgl. in diesem Sinne Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 92 Meiertöns, GSZ 2021, S. 135 <137>[↩]
- vgl. ICTY, Prosecutor v. Tadi?, 02.10.1995, Nr. IT-94-1, § 70; Prosecutor v. Haradinaj, 03.04.2008, Nr. IT-04-84-T, § 49; IStGH, The Prosecutor v. Bosco Ntaganda, 08.07.2019, Nr. IC- C-01/04-02/06-2359, § 703; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl.2020, S. 554 f.[↩]
- vgl. Sivakumaran, The Law of Non-International Armed Conflict, 2012, S. 164 ff.; Moir, in: Clapham/Gaeta/Sassòli, The 1949 Geneva Conventions, 2015, S. 391 <404 ff.> ICRC, Commentary on the Third Geneva Convention, 2021, S. 169 Rn. 455; Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl.2022, Vorbemerkungen zu § 8 VStGB Rn. 22 f.; ders., Treatise on International Criminal Law, Bd. 2, 2. Aufl.2022, S. 145 ff.; Geiß/Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl.2022, § 8 VStGB Rn. 111; Heintschel von Heinegg, in: Epping/Heintschel von Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl.2024, S. 1324 <1347 f.>[↩]
- vgl. IStGH, The Prosecutor v. Germain Katanga, 07.03.2014, Nr. IC- C-01/04-01/07-3436-tENG, § 1184; Akande, in: Wilmshurst, International Law and the Classification of Conflicts, 2012, S. 32 <62> Geiß/Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl.2022, § 8 VStGB Rn. 116a[↩]
- vgl. EGMR, Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 81; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 37 ff.[↩]
- vgl. IGH, Gutachten, 08.07.1996 – Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports 1996, S. 226 <257 Rn. 78> Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 3[↩]
- vgl. Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 12 f.; Hobe, in: Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, Bd. 44, 2010, S. 41 <57>[↩]
- vgl. ICRC, Commentary on the Third Geneva Convention, 2021, S.200 f. Rn. 555[↩]
- vgl. EGMR, Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 80; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S.19 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 81; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 46[↩]
- vgl. EGMR, Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 81; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 51[↩]
- vgl. EGMR, Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 83; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 607; Heyns/Akande/Hill-Cawthorne/Chengeta, ICLQ 2016, S. 791 <817 f.>[↩]
- vgl. IGH, Gutachten, 19.07.2024 – Legal Consequences arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory, including East Jerusalem; IPbpR-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 36, Article 6: right to life, UN Doc. CCPR/C/GC/36, 03.09.2019, S. 5 Rn. 22, S. 13 f. Rn. 63 f.[↩]
- vgl. IGH, Gutachten, 08.07.1996 – Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports 1996, S. 226 <240 Rn. 25> IPbpR-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 36, Article 6: right to life, UN Doc. CCPR/C/GC/36, 03.09.2019, S. 13 f. Rn. 64[↩]
- vgl. IPbpR-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 36 – Article 6: right to life, UN Doc. CCPR/C/GC/36, 03.09.2019, S. 14 Rn. 64[↩]
- vgl. ebenso Payandeh/Sauer, NJW 2021, S. 1570 <1572> Gött, DÖV 2022, S. 616 <620 f., 625>Erdmann, DÖV 2022, S. 325 <332> Fontana/Lang, ZaöRV 2024, S. 331 <346> Mruk, Rüstungsexporte in der Verantwortung, 2024, S. 88[↩]
- vgl. Supreme Court of Israel, Public Committee against Torture in Israel et al. v. Government of Israel et al., 14.12.2006, HCJ 769/02, Rn. 30 f.; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S.19 ff. m.w.N.[↩]
- vgl. Department of Defense, Law of War Manual – June 2015, S. 218 Rn.05.08.3; Law of War Manual – June 2015, S. 222 Rn.05.07.3; Law of War Manual – June 2015, S. 230 Rn.05.07.3[↩]
- vgl. Department of Defense, Law of War Manual – June 2015, S. 218 f. Rn.05.08.03.1; Law of War Manual – June 2015, S. 222 f. Rn.05.07.03.1; Law of War Manual – June 2015, S. 230 f. Rn.05.07.03.1[↩]
- vgl. Department of Defense, Law of War Manual – June 2015, S. 219 f. Rn.05.08.03.2; Law of War Manual – June 2015, S. 223 f. Rn.05.07.03.2; Law of War Manual – June 2015, S. 231 f. Rn.05.07.03.2[↩]
- vgl. Department of Defense, Law of War Manual – June 2015, S. 220 f. Rn.05.08.03.3; Law of War Manual – June 2015, S. 224 f. Rn.05.07.03.3; Law of War Manual – June 2015, S. 232 f. Rn.05.07.03.3[↩]
- vgl. ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, 2009, S. 33 ff.[↩]
- vgl. ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, 2009, S. 46[↩]
- vgl. BVerfGE 15, 25 <32 ff.> 16, 27 <33> 23, 288 <317> 94, 315 <328> 96, 68 <86> 118, 124 <134> 141, 1 <17 f. Rn. 42>[↩]
- vgl. BVerfGE 118, 124 <134 f.> BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15, Rn. 31[↩]
- vgl. IGH, Urteil, 18.12.1951 – Fisheries Case, United Kingdom v. Norway, ICJ Reports 1951, S. 116 <131> Urteil, 20.02.1969 – North Sea Continental Shelf Cases, Federal Republic of Germany/Denmark; Federal Republic of Germany/Netherlands, ICJ Reports 1969, S. 3 <43 f. Rn. 74, 77> stRspr; vgl. auch die Schlussfolgerungen 2, 8 und 9 über die Feststellung von Völkergewohnheitsrecht, vorgelegt von der Völkerrechtskommission, Anlage zur Resolution 73/203 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 20.12.2018; vgl. auch BVerfGE 66, 39 <64 f.> 94, 315 <332> 96, 68 <86 f.> 109, 38 <53 f.>[↩]
- vgl. Melzer, New York University Journal of International Law and Politics 2010, S. 831<834 ff.> Akande, ICLQ 2010, S. 180 <182> Schmitt, Duke Journal of Comparative & International Law 2020, S. 309 <310 f.>[↩]
- so Dörmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl.2020, § 11 VStGB Rn. 39; vgl. auch Goodman/Jinks, New York University Journal of International Law and Politics 2010, S. 637 <638> Schmitt, New York University Journal of International Law and Politics 2010, S. 697 <698>[↩]
- vgl. Bundesministerium der Verteidigung, Law of Armed Conflict – Manual, Joint Service Regulation 15/2 – May 2013, S.20 Rn. 131; Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1, Humanitäres Völkerrecht in bewaffneten Konflikten, S. 159 Rn. 1309; siehe auch Danish Ministry of Defense, Military Manual on international law relevant to Danish armed forces in international operations, 2020, S. 172, 181 ff.; New Zealand Defence Force, Manual of Armed Forces Law, Law of Armed Conflict, DM 69 (2 ed) Volume 4, 2017, Rn.06.05.25 f.[↩]
- vgl. Parliament of Australia, Advisory Report on the Criminal Code Amendment Bill 2016, Rn.02.28 f.[↩]
- vgl. Kretzmer, in: Salinas de Frías/Samuel/White, Counter-Terrorism – International Law and Practice, 2012, S. 618 <633> Cryer, in: Geiß/Zimmermann/Haumer, Humanizing the Laws of War – The Red Cross and the Development of International Humanitarian Law, 2017, S. 113 <136>[↩]
- vgl. Geiß/Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl.2022, § 8 VStGB Rn. 94[↩]
- vgl. Ambos/Alkatout, JZ 2011, S. 758 <762>[↩]
- vgl. Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Philip Alston, UN Doc. A/HRC/14/24/Add.6, 28.05.2010, S.20 f. Rn. 65 f.; Lubell, Extraterritorial Use of Force against Non-State Actors, 2010, S. 148 ff.[↩]
- vgl. Boothby/Heintschel von Heinegg, The Law of War – A Detailed Assessment of the US Department of Defense Law of War Manual, 2018, S. 127 f.; Dinstein, Non-International Armed Conflicts in International Law, 2021, S. 77 f.; Solis, The Law of Armed Conflict – International Humanitarian Law in War, 3. Aufl.2022, S. 439 f.; Bellal/Casey-Maslen, The Additional Protocols to the Geneva Conventions in Context, 2022, S. 137 ff.[↩]
- vgl. Schmitt, Harvard National Security Journal 2010, S. 5 <23> Watkin, New York University Journal of International Law and Politics 2010, S. 641 <694> Boothby, The Law of Targeting, 2012, S. 150 ff.; Heintschel von Heinegg, in: Epping/Heintschel von Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl.2024, S. 1324 <1376>[↩]
- vgl. Boothby/Heintschel von Heinegg, The Law of War – A Detailed Assessment of the US Department of Defense Law of War Manual, 2018, S. 124 ff.[↩]
- vgl. Haque, in: Newton, The United States Department of Defense Law of War Manual, 2019, S. 225 <226 ff.> Blank, in: Newton, The United States Department of Defense Law of War Manual, 2019, S. 261 <269 ff.>[↩]
- vgl. The National Security Strategy of the United States of America – September 2002, Vorwort, S. 5; The National Security Strategy of the United States of America – March 2006, S. 8 f., 12[↩]
- vgl. National Security Strategy – May 2010, S.19[↩]
- vgl. etwa ICRC, Commentary on the Third Geneva Convention, 2021, S.190 Rn. 516; für ein engeres Verständnis vgl. GBA, Verfügung vom 20.06.2013 – 3 BJs 7/12-4, NStZ 2013, S. 644 <645 f. Rn. 6> Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl.2020, S. 560; Geiß/Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl.2022, § 8 VStGB Rn. 114; Ambos, Treatise on International Criminal Law, Bd. 2, 2. Aufl.2022, S. 161[↩]
- zur US-amerikanischen Diskussion über den Schutz der Zivilbevölkerung Katz Cogan, American Journal of International Law 2023, S. 352 <353 ff.>[↩]
- vgl. Mégret, Loyola University Chicago International Law Review 2011, S. 131 <151 f.> Gray, Current Legal Problems 2013, S. 75 <83 ff.> Zimmermann, MenschenRechtsMagazin 2013, S. 96 <102>[↩]
- vgl. Heller, Journal of International Criminal Justice 2013, S. 89 <92 ff.> Kolb, Advanced Introduction to International Humanitarian Law, 2014, S. 150 f.; Solis, The Law of Armed Conflict – International Humanitarian Law in War, 3. Aufl.2022, S. 489[↩]
- vgl. United States District Court for the District of Columbia, Ahmed Salem Bin Ali Jaber et al. v. The United States of America et al., 22.02.2016, No. 15-0840, S. 15; United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Ahmed Salem Bin Ali Jaber et al. v. United States of America et al., 30.06.2017, No. 16-5093, S. 16; US Supreme Court, Certiorari – Denied, 27.11.2017, No. 17-472, S. 3[↩]
- vgl. IPbpR-Menschenrechtsausschuss, Concluding observations on the seventh periodic report of Germany, UN Doc. CCPR/C/DEU/CO/7, 30.11.2021, S. 6 Rn. 22[↩]
- vgl. Department of Defense, Law of War Manual – June 2015, S.197 Rn.05.05.03.2; Law of War Manual – June 2015, S.200 f. Rn.05.04.03.2; a.A. ICTY, Prosecutor v. Tihomir Blaški?, 29.07.2004, IT-95-14-A, §§ 110 f.; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 23 f.; dies., Customary International Humanitarian Law, Bd. 2, 2005, S. 130 ff. m.w.N.; ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, 2009, S. 74 ff.; Margulies, in: Newton, The United States Department of Defense Law of War Manual, 2019, S.201 <216> Schmitt, in: Saul/Akande, The Oxford Guide to International Humanitarian Law, 2020, S. 147 <166>[↩]
- vgl. FM 6-27 MCTP 11-10C, The Commander’s Handbook on the Law of Land Warfare – August 2019, Rn. 2-54; Daugirdas/Mortenson, American Journal of International Law 2016, S. 814 <815> Haque, in: Newton, The United States Department of Defense Law of War Manual, 2019, S. 225 <247 ff.> Schmitt, in: Saul/Akande, The Oxford Guide to International Humanitarian Law, 2020, S. 147 <166>[↩]
- vgl. Department of Defense, Law of War Manual – June 2015, S.201 ff. Rn.05.04.03.2, S.205 f. Rn.05.04.03.4[↩]
Bildnachweis:
- US-Geheimdienst-Dokument zur Drohnensteuerung über Ramstein Air Base: US Goverment
- Ramstein Air Base: MSGT. Patrick Nugend, US Air Force | Public Domain Mark 1.0











