Ein Foto, dessen Veröffentlichung zur Bebilderung eines Artikels bereits gerichtlich untersagt worden ist, darf auch nicht im Rahmen einer Folgeberichterstattung veröffentlicht werden. Gegen diese Unterlassungsverpflichtung wird auch dann verstoßen, wenn – im Gegensatz zur Ursprungsberichterstattung – kein vergrößerter Teilausschnitt, sondern
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