Das Foto im Internetauftritt – fiktive Lizenzgebühr und ihre Verjährung

Eine rechtsverletzende Dauerhandlung (hier das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien im Internet) ist zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.

Das Foto im Internetauftritt – fiktive Lizenzgebühr und ihre Verjährung

Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB kann die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.

Wegen einer Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) kann nach § 97 Abs. 2 UrhG sowohl der Ersatz materiellen Schadens als auch der Ersatz immateriellen Schadens beansprucht werden. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei kann die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen von Fotografien) zu zahlen ist.

Mit der unbefugten Einstellung fremder Fotografien auf einer Internetseite wird das ausschließliche Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien (§ 19a UrhG) verletzt hat. Ferner wird damit zugleich das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien (§ 13 UrhG) verletzt, wenn die Fotografien nicht mit einer Urheberbezeichnung versehen wurden.

Verjährung[↑]

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts finden gemäß § 102 Satz 1 UrhG die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung, somit gilt auch im Urheberrecht die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Da bei einer rechtsverletzenden Dauerhandlung – wie hier dem unbefugten öffentlichen Zugänglichmachen von Fotografien im Internet1 – die Fortdauer der schädigenden Handlung fortlaufend neue Schäden und damit neue Ersatzansprüche erzeugt, ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft2.

Allerdings ist bei Schadensersatzansprüchen zusätzlich zuprüfen, ob diese nach der Regelung der § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung noch nicht verjährt waren.

Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 852 Satz 2 BGB).

Die Verweisung in § 852 BGB auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern auf den Umfang der Bereicherungshaftung. Bei § 852 BGB handelt es sich nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, der in Höhe der Bereicherung nicht verjährt ist (vgl. zu § 852 Abs. 3 BGB aF BGHZ 71, 86, 98 f. – Fahrradgepäckträger II; BGH, GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen).

Auf die Regelung des § 852 BGB wird nicht nur in § 102 Satz 2 UrhG, sondern auch in § 141 Satz 2 PatG, § 24f Satz 2 GebrMG, § 49 Satz 2 DesignG, § 20 Satz 2 MarkenG, § 9 Abs. 3 Satz 2 HalblSchG und § 37f Satz 2 SortSchG verwiesen; sie gilt darüber hinaus im Wettbewerbsrecht3. Demnach gilt im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht allgemein der Grundsatz, dass das durch eine Schutzrechtsverletzung oder einen Wettbewerbsverstoß Erlangte auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs aus unerlaubter Handlung als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist4.

Der auf die Verletzung des ausschließlichen Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien gestützte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 UrhG ist nicht verjährt, weil er im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB auf die Herausgabe einer durch die Verletzung dieses Rechts erlangten ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet ist5.

Anwendbarkeit des § 102 UrhG[↑]

Der Webseitenbetreiber hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien auf Kosten des Rechtsinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Einstellen der Fotografien auf seiner Internetseite in den Zuweisungsgehalt des dem Urheber Klägers zustehenden Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Fotografien und auf Anerkennung seiner Urheberschaft an den Fotografien eingegriffen und sich damit auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr6. Wer durch die Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall auch nicht mit Erfolg nach § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen, da das Erlangte – also der Gebrauch des Schutzgegenstands – nicht mehr entfallen kann7.

Fiktive Lizenzgebühr[↑]

Für den Bundesgerichtshof kann offenbleiben, ob mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB die Herausgabe eines durch eine Schutzrechtsverletzung erlangten Verletzergewinns beansprucht werden kann8. Der Anspruch aus § 852 BGB setzt jedenfalls nicht voraus, dass der Verletzer einen Gewinn erzielt hat. Vielmehr genügt es, dass er einen Vermögensvorteil in Gestalt eines Gebrauchsvorteils erlangt hat. Mit dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB kann daher die Herausgabe des durch die Verletzung eines Schutzrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege der Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.

Die Grundregel des § 102 Satz 1 UrhG wird dadurch nicht nahezu überflüssig. Zum einen ist § 102 Satz 1 UrhG nicht nur bei Schadensersatzansprüchen und Bereicherungsansprüchen, sondern – anders als § 102 Satz 2 UrhG – beispielsweise auch bei Ansprüchen auf Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung, Rückruf und Überlassung anwendbar9. Zum anderen ist ausschließlich § 102 Satz 1 UrhG auf Schadensersatzansprüche anwendbar, mit denen wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangt wird. Urheber und Lichtbildner können nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Einem solchen immateriellen Schaden des Verletzten steht jedoch kein nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB abschöpfbarer Vermögensvorteil des Verletzers gegenüber.

Fehlende Urheberbenennung[↑]

Der Aufschlag wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft soll nicht einen immateriellen, sondern einen materiellen Schaden des Verletzten ausgleichen, dem ein nach § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB abschöpfbarer Vermögensvorteil des Verletzers gegenübersteht.

Die in der fehlenden Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners liegende Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 Satz 1 UrhG) an einem Lichtbildwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) oder einem Lichtbild (§ 72 Abs. 1 UrhG) kann einen Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG begründen. Dieser Anspruch kann sowohl auf den Ersatz materiellen Schadens als auch auf den Ersatz immateriellen Schadens gerichtet sein10.

Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann11. Der Ersatz eines solchen immateriellen Schadens dient der Genugtuung und der Prävention, nicht aber der Abschöpfung eines durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts erzielten wirtschaftlichen Vorteils12.

Nur wegen des Schadens, der Vermögensschaden ist, kann der Urheber oder der Lichtbildner seinen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auch auf der Grundlage des Betrages berechnen, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt insbesondere dann zu einem Vermögensschaden, wenn dem Urheber oder Lichtbildner dadurch Folgeaufträge entgehen13. Ist unter den Parteien streitig, ob ein materieller Schaden entstanden ist und wie hoch sich dieser Schaden beläuft, so entscheidet hierüber das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Dabei kann es die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen, die für die jeweilige Nutzung (hier das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien) zu zahlen ist14. Dem Vermögensnachteil des Verletzten in Form der entgangenen Lizenzgebühr steht als abschöpfbarer Vermögensvorteil die vom Verletzer ersparte Lizenzgebühr gegenüber.

Der Urheber macht im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft keinen immateriellen, sondern einen materiellen Schaden geltend. Er beansprucht keine Geldentschädigung, sondern eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe eines pauschalen Aufschlags von 100% auf die fiktive Lizenzgebühr für das öffentliche Zugänglichmachen der Fotografien. Er behauptet nicht, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht seines Bruders auf Anerkennung der Urheberschaft an den Fotografien handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Es ist daher unerheblich, dass es in der Klageschrift fälschlich heißt, mit dem Aufschlag von 100% werde der immaterielle Schaden geltend gemacht. Der Sache nach hat der Kläger mit diesem Aufschlag den Ersatz eines durch Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens beansprucht.

Verwirkung[↑]

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs15 ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment).

Bis zum Ablauf der Regelverjährung konnte sich nach dem ersten Anspruchschreiben beim Verletzer insoweit grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen bilden.

Dem steht entgegen, dass eine Verkürzung der (kurzen) regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren durch Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann, weil dem Gläubiger die Regelverjährung grundsätzlich ungekürzt zur Prüfung und Überlegung, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht, erhalten bleiben soll16.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Januar 2015 – I ZR 148/13

  1. vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 12 = WRP 2011, 609 – Kunstausstellung im Online-Archiv[]
  2. BGH, Urteil vom 14.02.1978 – X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 94 – Fahrradgepäckträger II; Urteil vom 26.01.1984 – I ZR 195/81, GRUR 1984, 820, 822 = WRP 1984, 678 – Intermarkt II; Urteil vom 14.01.1999 – I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 – Güllepumpen; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 11 Rn.01.21; Schulz in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 11 Rn. 79; MünchKomm-.UWG/Fritzsche, 2. Aufl., § 11 Rn. 114; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 11 Rn. 23; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 11 Rn. 30; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 32 Rn. 5; Ahrens/Bornkamm, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 34 Rn. 18[]
  3. vgl. BGH, GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen[]
  4. vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/6040, S. 270[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 36 bis 41 = WRP 2012, 950 – Bochumer Weihnachtsmarkt; vgl. auch OLG München, OLGR 1994, 33[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I, mwN; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 und 40 – Bochumer Weihnachtsmarkt[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1971 – I ZR 58/70, BGHZ 56, 317, 322 – Gasparone II; BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 41 – Bochumer Weihnachtsmarkt[]
  8. vgl. zum Streitstand Hülsewig, GRUR 2011, 673 ff.[]
  9. vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 102 Rn. 4[]
  10. vgl. J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 101; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 178 und 180; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 73; Reber in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 UrhG Rn. 130[]
  11. vgl. zum Urheberpersönlichkeitsrecht BGH, Urteil vom 05.03.1971 – I ZR 94/69, GRUR 1971, 525, 526 – Petite Jaqueline; zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12 f. – Caroline von Monaco I[]
  12. vgl. BGHZ 128, 1, 14 ff. – Caroline von Monaco I[]
  13. vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vor § 31 Rn. 287; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 13 UrhG Rn. 50[]
  14. vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 13 UrhG Rn. 30 f.; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97 UrhG Rn. 101; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 13 UrhG Rn. 21a; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 13 Rn. 35; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 97 Rn. 76; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 13 UrhG Rn. 50, jeweils mwN zur Rechtsprechung[]
  15. vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2014 – I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 – Peter Fechter, mwN[]
  16. vgl. BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 50 – Peter Fechter, mwN[]