Die Bevorzugung der Containerschifffahrt gegenüber der sonstigen Güterfrachtschifffahrt durch die Einräumung eines Vorschleusungsrechts ist durch die Binnenschifffahrtsstraßenordnung erlaubt. Die Binnenschiffer mit herkömmlichen Güterfrachtschiffen sind durch die Vorschleusungsgenehmigung nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall die Einräumung eines sogenannten
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