Bipolare Störungen

Bei bipolaren Störungen besteht eine große Bandbreite von Ausprägungen und Schweregraden, so dass ein nur allgemeiner Hinweis in den Urteilsgründen auf die Diagnose nicht ausreichend aussagekräftig ist1.

Bipolare Störungen

Gerade in manischen Phasen kann es, je nach Ausprägung und Schwere, zu Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit, aber auch der Einsichtsfähigkeit kommen.

Soweit das Landgericht allein aus dem planvoll und geordneten Vorgehen des Angeklagten und den adäquaten Reaktionen auf die Äußerungen der Gegenseite aber letztlich zum Ausschluss einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit kommt, wird hier nur ein Aspekt berücksichtigt, ohne im Rahmen der notwendigen Gesamtbewertung die dargestellten weiteren Gesichtspunkte mit einzubeziehen. Vielmehr spricht die – wie dem Angeklagten aus zwei ergebnislosen Vorversuchen bekannt war – bereits von vornherein zum Scheitern verurteilte Tat schon gegen eine rational bestimmte Vorgehensweise des Angeklagten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 1 StR 239/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135; vom 13.08.2013 – 2 StR 128/13, NStZ-RR 2013, 368, 369; und vom 23.08.2012 – 1 StR 389/12, NStZ 2013, 98[]