Es besteht kein Anspruch auf auflagenfreie Ausnahmegenehmigung zum Vertrieb von Brenngeräten nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG.
Nach § 46 Abs. 1 BranntwMonG ist es verboten, Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind, anzubieten, anzupreisen oder
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