Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt grundsätzlich kein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Grenzbebauung oder sichtdichte Einfriedung, um ein besseres Ausfahren mit einem PKW vom eigenen Grundstück zu ermöglichen.
Nachbarn können, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt,
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