Auch nach der Änderung der Zustellungsvorschriften durch das Zustellungsreformgesetz zum 01.07.2002 ist eine beglaubigte Abschrift der Klage zuzustellen. Die Zustellung einer nicht beglaubigten Kopie reicht nicht aus.
Kopiert die Mitarbeiterin des Anwalts die im Original unterschriebene Klageschrift, und setzt zudem
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