Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenz zu einem PKH-Beschluss

Eine Abweichung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat1. Ein Beschluss eines Landesarbeitsgerichts ist jedoch nicht divergenzfähig, weil durch diesen lediglich über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde2.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Divergenz zu einem PKH-Beschluss

Im Prozesskostenhilfeverfahren wird lediglich geprüft, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kann durch eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag auch keine Rechtskraft bezüglich des Streitgegenstandes des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits erreicht werden.

Da es sich bei der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nur um eine vorläufige, nicht endgültige Beurteilung von Rechtsfragen handelt, sie also vom gleichen Gericht in der abschließenden Instanzentscheidung auch noch anders beurteilt werden können, gefährden Rechtsauffassungen in Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge nicht die Rechtseinheit, die durch die Zulassung der Revision wegen Divergenz gewahrt werden soll.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 8 AZN 326/25

  1. BAG 24.10.2019 – 8 AZN 624/19, Rn. 10[]
  2. BAG 18.06.1997 – 2 AZN 333/97; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2025 § 72a Rn. 69; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge 10. Aufl. ArbGG § 72 Rn.19; Helml/Pessinger/Pessinger 5. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 24[]