Ein zum slowakischen „JUDr.“ promovierter Bürger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung „Dr.“.
Ein Personalausweis dieses Inhalts wäre nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Personalausweisgesetzes – PAuswG – ungültig; sein Inhaber könnte
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