Ukrainische Staatsangehörige, die bei Beginn des russischen Angriffskriegs ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, verlieren ihren Anspruch auf vorübergehenden Schutz in der Europäischen Union möglicherweise nicht allein deshalb, weil sie vor ihrer Einreise in die EU mehr als zwei Jahre legal und wirtschaftlich abgesichert in einem Drittstaat gelebt haben. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Drittstaatenaufenthalt den Schutz nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 ausschließt, soll nun der Gerichtshof der Europäischen Union klären.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ein Berufungsverfahren über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 24 AufenthG ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Regelungen über den vorübergehenden Schutz für Vertriebene aus der Ukraine vorgelegt.
Dem Verfahren liegt die Klage ukrainischer Staatsangehöriger zugrunde, die sich zu Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine am 24. Februar 2022 noch in ihrem Heimatland aufhielten. Aufgrund der Kriegshandlungen verließen sie die Ukraine im April 2022 und reisten nach Georgien aus. Dort lebten sie anschließend mehr als zwei Jahre legal, verfügten allerdings über keinen Aufenthaltstitel. Während ihres Aufenthalts in Georgien konnten die Kläger ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ehemann war als Grafikdesigner selbstständig tätig, die Ehefrau arbeitete in einem Callcenter. Zusätzlich erhielten sie Zuwendungen einer Kirchengemeinde. Im Jahr 2024 reisten die Kläger aus Georgien nach Deutschland ein und beantragten beim Landkreis Fulda Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG. Der Landkreis lehnte die Anträge ab und drohte den Klägern zugleich die Abschiebung an.
Ihre dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Kassel Erfolg. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Landkreis Fulda, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG zu erteilen, und hob die Abschiebungsandrohungen auf. Hiergegen legte der Landkreis im November 2025 Berufung ein.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Berufungsverfahren nun ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung angerufen. Nach seiner Auffassung hängt die Entscheidung von der Auslegung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ab, mit dem auf Unionsebene der vorübergehende Schutz für infolge des russischen Angriffskriegs aus der Ukraine Vertriebene aktiviert worden ist. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses herausfallen können, wenn sie nach ihrer Flucht zunächst längere Zeit in einem Staat außerhalb der Europäischen Union gelebt haben.
Konkret soll der Gerichtshof der Europäischen Union klären, welche Bedeutung es hat, wenn sich die Betroffenen – wie im Ausgangsverfahren – mehr als zwei Jahre legal, jedoch ohne Aufenthaltstitel in einem Drittstaat aufgehalten haben und dort aufgrund eigener Erwerbstätigkeit sowie ergänzender Zuwendungen ihren Lebensunterhalt sichern konnten.
Damit geht es letztlich um die Frage, ob der unionsrechtliche vorübergehende Schutz allein an die Vertreibung aus der Ukraine und die dortige Aufenthaltssituation vor dem 24. Februar 2022 anknüpft oder ob ein anschließend begründeter und über längere Zeit verfestigter Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat den Schutzanspruch entfallen lassen kann.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof möchte außerdem wissen, ob ein Ausschluss vom vorübergehenden Schutz voraussetzt, dass den Betroffenen tatsächlich eine Rückkehr in den Drittstaat möglich ist. Sollte dies der Fall sein, stellt sich nach der Vorlageentscheidung die weitere Frage, ob die Behörden und Gerichte eine konkrete Prognose darüber treffen müssen, ob die ukrainischen Staatsangehörigen wieder in den betreffenden Drittstaat einreisen dürfen, welchen Aufenthaltsstatus sie dort erhalten könnten und ob dort weiterhin eine Sicherung ihres Lebensunterhalts gewährleistet wäre.
Die Vorlage betrifft damit nicht nur die abstrakte Reichweite des persönlichen Anwendungsbereichs des Durchführungsbeschlusses. Sie wirft zugleich die praktisch bedeutsame Frage auf, wie belastbar eine anderweitige Aufenthaltsmöglichkeit sein muss, damit sie dem Anspruch auf vorübergehenden Schutz in der Europäischen Union entgegengehalten werden kann. Insbesondere ist zu klären, ob ein lediglich faktisch über längere Zeit möglicher Aufenthalt genügt oder ob eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Rückkehrperspektive bestehen muss.
Schließlich hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die unionsrechtlichen Bestimmungen über den vorübergehenden Schutz dem Erlass einer Abschiebungsandrohung in die Ukraine entgegenstehen. Auch insoweit könnte die Entscheidung über den konkreten Fall hinaus Bedeutung für die ausländerbehördliche Praxis entfalten.
Bedeutung für die Praxis:
Die Vorlage betrifft eine Konstellation, die mit zunehmender Dauer des Krieges erheblich an Bedeutung gewinnen kann. Zahlreiche ukrainische Staatsangehörige sind nach dem Verlassen ihres Heimatlandes nicht unmittelbar in die Europäische Union eingereist, sondern haben sich zunächst in Drittstaaten aufgehalten. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürfte deshalb maßgeblich dafür werden, ob ein solcher Zwischenaufenthalt den unionsrechtlichen Schutzanspruch begrenzen kann und welche Anforderungen hierfür an Dauer, Rechtmäßigkeit und wirtschaftliche Verfestigung des Aufenthalts zu stellen sind. Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob Ausländerbehörden einen Schutzanspruch bereits unter Hinweis auf einen früheren längeren Drittstaatenaufenthalt ablehnen dürfen oder konkret feststellen müssen, dass eine Rückkehr dorthin rechtlich wie tatsächlich möglich und eine hinreichend gesicherte Aufenthaltsperspektive vorhanden ist. Die Antwort des Gerichtshofs dürfte damit unmittelbare Auswirkungen auf die Anwendung des § 24 AufenthG sowie auf den Erlass von Abschiebungsandrohungen gegenüber ukrainischen Staatsangehörigen haben.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2026 – 3 A 2624/25
Bildnachweis:
- Ukrainische Flagge: David Peterson











