Es handelt sich dann um eine einheitliche Stromerzeugungsanlage gemäß § 3 Abs. 1 EEG in der Fassung ab 01.07.2010, wenn das durch ein Stauwehr aufgestaute Flusswasser von jeweils einer Stromerzeugungseinheit auf jeder Flussseite zur Stromerzeugung genutzt wird, da das Stauwehr
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