Bahn

Verspätete Bereitstellung von Zugtrassen – und der Schadensersatzanspruch des Eisenbahnverkehrsunternehmens

Mit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Eisenbahnverkehrsunternehmens gegen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen wegen Vermögensschäden aufgrund verspäteter Bereitstellung von Zugtrassen für den Schienenpersonennahverkehr hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall erbrachte die klagende Eisenbahnverkehrsgesellschaft als Eisenbahnverkehrsunternehmen

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Auskunftspflicht bei Bahnverspätungen

Die Eisenbahnunternehmen sind verpflichtet, Echtzeitinformationen über die wichtigsten Anschlussverbindungen zu geben. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf alle wichtigsten Anschlussverbindungen, d.h. sowohl die des betreffenden Eisenbahnunternehmens als auch die der anderen Unternehmen.

So der Gerichtshof der Europäischen Union in dem

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Münzen

Glatteis auf dem Bahnsteig

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist gegenüber dem Fahrgast vertraglich verpflichtet, für einen verkehrssicheren Zustand des benutzten Bahnsteigs zu sorgen.

Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen

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