Beschränkung der Anspruchsgrundlagen für die Einbürgerung

Der An­trag eines Aus­län­ders auf Ein­bür­ge­rung in den deut­schen Staats­ver­band ist grund­sätz­lich auf sämt­li­che denk­ba­ren An­spruchs­grund­la­gen ge­stützt. Soll aus­nahms­wei­se etwas an­de­res gel­ten, muss dies ge­gen­über der Be­hör­de klar und un­miss­ver­ständ­lich zum Aus­druck ge­bracht wer­den.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist

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Einbürgerung bei 120 Tagessätzen

Auf die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kein Anspruch, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die Überschreitung der Bagatellgrenze von 90 Tagessätzen Geldstrafe um ein Drittel ist nach

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