Bei der Ermessenseinbürgerung muss der Einbürgerungsbewerber nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG den Lebensunterhalt auch solcher Angehöriger sichern können, die im Ausland leben.
Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in
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