Hehlerei per Überweisung?

Die sogenannte Ersatzhehlerei wird durch § 259 Abs. 1 StGB nicht erfasst1.

Hehlerei per Überweisung?

Dies gilt auch, wenn der Dieb nicht das aus dem Tresoraufbruch erlangte Geld weitergegeben, sondern einen „Anteil“ überwiesen hat. Denn dadurch hat der Empfänger nicht das entwendete Geld aus dem Tresor erlangt, sondern einen Auszahlungsanspruch gegenüber der das Eingangskonto führenden Bank.

Hierbei handelt es sich schon nicht um einen körperlichen Gegenstand im Sinne des § 90 BGB und damit nicht um ein nach § 259 Abs. 1 StGB taugliches Tatobjekt2.

Auch ist der Auszahlungsanspruch nicht mit dem Geld aus dem Tresor identisch. Die sogenannte Ersatzhehlerei wird durch § 259 Abs. 1 StGB nicht erfasst1.

Dass der Angeklagte sonst einem Dritten Tatbeute verschafft hätte, lies sich im vorliegenden Fall den Urteilsgründen nicht entnehmen. Insbesondere geben die Urteilsgründe nichts dafür her, dass der Angeklagte das entwendete Geld vor den Überweisungen bei seiner Bank einzahlen ließ3.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht auch nicht auch nicht im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Angeklagte sich das entwendete Geld aus dem Tresor oder einen Teil davon verschafft hat. Denn dazu wäre erforderlich, dass er im Einverständnis mit den Vortätern tatsächlich eigene Sachherrschaft über das entwendete Geld erlangt hat in dem Sinn, dass er über die Sache als eigene oder zu eigenen Zwecken verfügen konnte und dies auch wollte4. Dem Umstand, dass der Angeklagte geholfen hat, die Beute zu verteilen, lässt sich das nicht entnehmen. Das Landgericht erblickt die Beuteverteilung in der vorgenommenen Überweisung an A, weshalb schon unklar bleibt, ob der Angeklagte überhaupt (Mit)Besitz an dem entwendeten Geld hatte. Dass dem Angeklagten aus der Tat in irgendeiner Form Vermögen zugewachsen ist, das es ihm erst ermöglicht hat, die Überweisungen über insgesamt 900 € vorzunehmen, genügt nicht. Dem Umstand, dass er sich und einem Dritten, wie in der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, Gelder verschafft hat, welche aus der Tat stammen, lässt sich auch nicht eindeutig entnehmen, dass es sich hierbei um mit dem entwendeten Geld identisches Geld handelt.

Einem Dritten wird das Tatobjekt der Hehlerei verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelbar vom Vorbesitzer an einen dritten Erwerber weitergeleitet wird oder der Täter das Hehlgut, ohne selbst Besitz an ihm zu erlangen, in seinem Interesse unmittelbar einem Dritten zukommen lässt5.

Soweit der Angeklagte die Beute an Tatbeteiligte verteilt hat, handelt es sich hierbei möglicherweise um Vortäter. § 259 Abs. 1 StGB unterschiedet im objektiven Tatbestand den Vortäter als ?anderen? von dem ?Dritten?, dem die Sache verschafft werden kann6, weshalb ein Verschaffen an den Vortäter nicht unter den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB fällt.

Soweit der Angeklagte Teile durch Dritte nach Rumänien verschaffen ließ, hat er ihnen die Beute nicht verschafft, weil sie keine wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Beutestücke erhalten, sondern diese nur nach Rumänien verbringen sollten. Dass der Angeklagte die Beutestücke dritten Personen in Rumänien verschafft hat, wird durch die Feststellungen nicht belegt und ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.

Allerdings ist noch zu prüfen, ob durch die Überweisungen etwa den Straftatbestand der Begünstigung (§ 257 StGB) oder der Geldwäsche (§ 261 StGB) erfüllt wurde; für diesen Fall wird im vorliegenden Fall weiter zu beachten sein, ob solche Anschlusstaten von der Anklageschrift (§ 264 StPO) umfasst sind.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 StR 205/19

  1. BGH [, Beschluss vom 31.10.2018 – 2 StR 281/18 Rn. 53, BGHSt 63, 228] NJW 2019, 1311; [Urteil vom 12.05.1956 – 4 StR 60/56, ] BGHSt 9, 137 [, 139]; BGH [, Urteil vom 23.04.1969 – 3 StR 51/69, ] NJW 1969, 1260 [, 1261]; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 7; MünchKomm-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 51 f.; S/SHecker, StGB, 30. Aufl., § 259 Rn. 12 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 8; BeckOK StGB/Ruhmannseder, § 259 Rn. 13[][]
  2. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 2; MünchKomm-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 15; BeckOK StGB/Ruhmannseder, § 259 Rn. 5[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 21.12 1988 – 2 StR 508/88[]
  4. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 15[]
  5. BGH, [Urteil vom 08.03.2012 – 4 StR 629/11 Rn. 9, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 12, ] NStZ-RR 2012, 247[]
  6. BGH [, Urteil vom 18.05.1995 – 4 StR 41/95 Rn. 810, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 6, ] NStZ 1995, 595[]

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