Hinsichtlich der Rechtsfragen um den Anspruch einer niederländischen Apothekengesellschaft auf Erstattung des Herstellerrabatts nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V bestand keine Verpflichtung des Bundessozialgerichts zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. InhaltsübersichtDer Herstellerrabatt im deutschen SozialrechtDer AusgangssachverhaltDie Verfassungsbeschwerde der VersandapothekeDie Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsDer EuGH als gesetzlicher RichterDer Überprüfungsmasstab
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