Hinsichtlich der Rechtsfragen um den Anspruch einer niederländischen Apothekengesellschaft auf Erstattung des Herstellerrabatts nach § 130a Abs. 1 Satz 2 SGB V bestand keine Verpflichtung des Bundessozialgerichts zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.
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