Parken in der öffentlichen Grünanlage

Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es für die Zulässigkeit des Abschleppens nicht auf eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer an.

Parken in der öffentlichen Grünanlage

Im vorliegend vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht entschiedenen Fall aus Kiel parkte das Fahrzeug nicht in den für das Parken vorgesehene Parkbuchten, sondern weit entfernt davon, nämlich noch linksseitig des neben der Parkplatzfläche liegenden Sandweges. Der Sandweg ist anders als die Parkplatzfläche nicht durchgehend gepflastert. Der gepflasterte Parkplatz wird zudem vom Sandweg durch eine vorhandene Hecke abgegrenzt. Im hinteren Bereich des Parkplatzes gibt es zwar ein kleines Stück, in dem eine Heckenbepflanzung nicht vorhanden ist und daher ein Übergang von der Parkplatzfläche auf den Sandweg möglich ist. Der Bereich ist vermutlich auch so groß, dass hier die Durchfahrt mit einem Pkw von der Parkplatzfläche auf den Sandweg möglich ist. Hierdurch ergibt sich nach verständiger Würdigung jedoch keineswegs, dass der Sandweg, geschweige denn der noch neben dem Sandweg liegende Bereich, in dem das Fahrzeug der Klägerin abgestellt worden ist, Bestandteil der öffentlichen Parkplatzfläche ist. Vielmehr ist in dem Bereich des Überganges von der Parkplatzfläche auf den Sandweg eine Pflasterung nicht mehr vorhanden, weshalb offensichtlich ist, dass dieser Übergang nur geschaffen wurde, um Bürgern, die ihr Fahrzeug auf der Parkplatzfläche abstellen; vom Parkplatz aus den Übergang in das Düsternbrooker Gehölz zu ermöglichen.

Das Fahrzeug parkte zum Zeitpunkt des Abschleppvorgangs außerhalb des durch Pflastersteine gekennzeichneten Sandweges, weshalb ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel gegeben ist. Ob zusätzlich ein Verstoß gegen das Landeswaldgesetz (§17 Abs. 2 Ziffer 3 LWaldG) gegeben ist, kann dahinstehen und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

Der Verstoß gegen § 3 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 5 der Satzung mit einer Geldbuße bis 500, – € geahndet werden kann.

Die gegenwärtige Gefahr konnte auch nicht auf andere Weise als durch das Abschleppen abgewehrt werden im Sinne des § 230 Abs. 1 S. 1 LVwG. Die Abschleppmaßnahme erweist sich auch als nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere als verhältnismäßig.

Für alle Abschleppfälle gilt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilt1.

Zweck der Abschleppmaßnahme war der Schutz der öffentlichen Grünanlage, welche nach § 1 der Satzung zum Schutz der öffentlichen Grünanlagen der Landeshauptstadt Kiel der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dient. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf die negative Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens der Klägerin und damit auf den Gesichtspunkt der Generalprävention berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles auch die Heranziehung generalpräventiver Gesichtspunkte, wie einer negativen Vorbildwirkung, zulässig, wenngleich eine Abschleppmaßnahme nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden kann2.

Davon, dass dem Abstellen von Fahrzeugen in Bereichen, in denen das Parken nicht zulässig ist, eine negative Vorbildwirkung für andere Fahrzeuge zukommt, ist das Gericht überzeugt. Dies hat auch die mündliche Verhandlung ergeben, im Rahmen dessen es – wenngleich an anderer Stelle – dazu kam, dass sich in kürzester Zeit drei Fahrzeuge an einer Stelle, an der das Parken nicht erlaubt ist, hintereinander reihten. Darüber hinaus kommt es während der Kieler Woche zu einem gegenüber dem Normalmaß stark erhöhten Verkehrsaufkommen, und zwar insbesondere in der Nähe der Kiellinie sowie der Krusenkoppel und daher auch in dem hier streitigen Bereich. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte dem unkontrollierten Parken früh entgegenwirken möchte, um ein Ausufern desselben zu verhindern.

Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass von dem geparkten Fahrzeug eine konkrete Gefährdung der Grünanlage ausging, welche zu beseitigen war. Das Gericht geht davon aus, dass innerstädtische Grünanlagen mit ihrem Bestand an Bäumen und Pflanzenbewuchs vor unkontrolliert parkenden Autos geschützt werden müssen. Die heute noch in großstädtischen Räumen verbliebenen Grünanlagen sind in besonderem Maße schützenswert. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt es nicht darauf an, ob der abgestellte Pkw tatsächlich die nahe gelegenen Bäume mit ihren Wurzeln beeinträchtigt hat. Das Gericht ist überzeugt davon, dass im Umfeld von Bäumen und Sträuchern geparkte Fahrzeuge immer zu einer Gefährdung des Bewuchses führen können. Dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal niemals auszuschließen ist, dass sich einzelne Tropfen von Öl oder Schmierstoffen von der Unterseite eines Autos lösen und Bodenbeeinträchtigungen herbeiführen. Darüber hinaus kann allein schon das Gewicht von Fahrzeugen in Grünanlagen im Boden zu Verdichtungen führen, wodurch die Wasser- und Nährstoffaufnahme von Bäumen erschwert und der Luftaustausch im Wurzelbereich beeinträchtigt wird3.

Bei einem Parken in einer öffentlichen Grünanlage kommt es nicht auf eine konkrete Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern an. Eine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist auch nicht Voraussetzung für die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme4. Diese beurteilt sich vielmehr aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.05.19925. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keinem Zweifel unterliege, dass ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Von der Erforderlichkeit dieser Behinderung für jede Abschleppmaßnahme ist dort nicht die Rede4.

Die konkrete Gefährdung der Grünanlage sowie die negative Vorbildwirkung eines Parkens in dieser Grünanlage überwiegen die gegenläufigen privaten Interessen der Klägerin, nicht abgeschleppt zu werden.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Februar 2015 – 3 A 78/14

  1. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149/01, Rdnr. 4[]
  2. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3/90; BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00[]
  3. vgl. hierzu auch VG Frankfurt, Urteil vom 08.04.1992 – V/1 E 1309/91[]
  4. vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2000 – 3 B 51/00[][]
  5. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3/90[]