Selbständig als Familienpfleger – was ist zu beachten?

Der Weg in die Selbstständigkeit für einen erfahrenen Haus- und Familienpfleger geht über die Gründung eines eigenständigen ambulanten Pflegedienstes. Neben erfolgreicher Prüfung zum Haus- und Familienpfleger und einer Berufserfahrung von mindestens 2 Jahren (1 Jahr im ambulanten Bereich) in den letzten 5 Jahren, dem Führerschein sowie einem Gesundheitszeugnis und einer Impfung gegen Hepatitis sind noch einige bürokratische Hürden zu nehmen.

Selbständig als Familienpfleger – was ist zu beachten?

Kosten und Versicherungen nach einer Existenzgründung als Familienpfleger

Für eine erfolgreiche Existenzgründung sind nicht nur die Personalkosten zu beachten, sondern auch die notwendige Sozialversicherung für Selbstständige, die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, Sachkosten wie Miete der Geschäftsräume und Ausgaben für Transportmittel und Werbung.

Voraussetzungen für eine Selbstständigkeit als Familienpfleger

Für die Selbstständigkeit gilt es gewisse Bedingungen zu erfüllen. So sollte der Pflegedienst die Versorgung im Einsatzgebiet gewährleisten können, über eigene Geschäftsräume verfügen, ständig erreichbar sein und mindestens 4 weitere Pflegekräfte beschäftigen.

Gesetzliche Bestimmungen

Jetzt gelten die Bestimmungen des PflegeVG, des Pflegeversicherungsgesetzes, sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für den Pflegedienst.

Grundsätzliche Zulassungsvoraussetzungen

Um die notwendige Zulassung als ambulanter Pflegedienst zu erhalten, muss der medizinische Dienst der Krankenkassen, der MDK, erst prüfen, ob der zukünftige selbstständige Pflegedienst qualitativ hochwertige Pflege dauerhaft und wirtschaftlich erbringen kann. Erst dann wird ein Versorgungs- und Vergütungsvertrag mit der Pflegekasse, die Zulassung, möglich.

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Fortgesetzte Zulassungsvoraussetzungen

Weitere Zulassungsvoraussetzungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Aber für einen guten Start sollten Qualifikationsnachweise des Personals, ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Generalbundesanwaltschaft für den Leiter des Pflegedienstes, eine Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit, eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft, Nachweise über die Versicherungen, Ausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen sowie dem Auszug aus dem Handelsregister bei Antrag auf Zulassung bereits vorliegen.

Dieser Fachbeitrag wurde vom Lexikon zur Existenzgründung zur Verfügung gestellt.