Fleischhygienegebühren

Die gemäß Art. 27 Abs. 4 VO (EG) Nr. 882/2004 zum Zwecke von amtlichen Fleischhygienekontrollen erhobenen Gebühren dürfen im Wege der Vorauskalkulation („ex ante“) ermittelt werden.

Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art. 27 Abs. 2, Abs.

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Untersuchung von Schlachtgeflügel

Die in der nie­der­säch­si­schen Ge­büh­ren­ord­nung für die Ve­te­ri­när­ver­wal­tung (i.d.F. vom 14. Sep­tem­ber 2004) ge­trof­fe­ne Re­ge­lung, für die Un­ter­su­chung von Schlacht­ge­flü­gel „zur De­ckung hö­he­rer Kos­ten eine Ge­bühr zu er­he­ben, die die tat­säch­li­chen Kos­ten deckt“, ge­nügt nicht den An­for­de­run­gen des ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­stimmt­heits­ge­bots.

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Fleischhygienegebühr

Bei der Be­rech­nung von Ge­büh­ren für amt­li­che Schlacht­tier- und Fleisch­un­ter­su­chun­gen nach Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 i.V.m. An­hang VI der Ver­ord­nung (EG) Nr. 882/2004 sind all­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­kos­ten an­re­chen­bar, die im Zu­sam­men­hang mit der amt­li­chen Über­wa­chung an­fal­len.

Die bayerischen Kostenvorschriften

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Fleischgebühren

Eine Gemeinde, die in der Zeit zwischen 1991 und 1996 gesonderte Gebühren für Untersuchungen auf Trichinen und für bakteriologische Untersuchungen erhoben hat, hat nicht in einer einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründenden hinreichend qualifizierten Weise gegen Art. 5 Abs. 1 der Entscheidung

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