Die Anerkennung als Flüchtling kann syrischen Flüchtlingen dann verweigert werden, wenn sie vor der Ausreise keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt waren.
So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
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