Der EDEKA-Markt in der Nachbarschaft

Einen Anspruch darauf, dass der Gebietscharakter eines Wohngebiets erhalten bleibt, kommt den Wohnungseigentümern in diesem Gebiet nicht zu, wenn in einem anderen, benachbarten Plangebiet ein Lebensmittelmarkt errichtet werden soll. Denn einen sog. „gebietsübergreifenden“ Gebietserhaltungsanspruch gibt es nicht.

Mit dieser Begründung

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