Bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsaktes muss bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren durchgeführt worden sein. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen
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