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Ausschüttungen aus einem Genussrechtevertrag – und die Rückforderung durch den Insolvenzverwalter

Die zugunsten des Genussrechtegläubigers erfolgten Ausschüttungen stellen Leistungen der Schuldnerin dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) bewirkt. Die Auszahlungen können eine unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO darstellen. Eine unentgeltliche Leistung läge nicht vor, wenn der Genussrechtsgläubiger

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Untreue

Gewinnausschüttungen im Schneeballsystem – und die Insolvenzanfechtung

Vertraglich vereinbarte, von Jahresüberschüssen abhängige Gewinnausschüttungen sind unentgeltlich, wenn die Jahresabschlüsse fehlerhaft sind, fehlerfrei erstellte Jahresabschlüsse keine Gewinne ausgewiesen hätten und der Schuldner aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre darum wusste. Die zugunsten des Genussrechtsinhabers erfolgten Ausschüttungen stellen Leistungen der (hier:) Aktiengesellschaft dar. Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine

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Kreditbetrug mittels Genussrechten

Genussrechtekapital kann die Voraussetzungen eines Kredits i.S.v. § 265b Abs. 1 StGB erfüllen. Das gewährte Genussrechtekapital erfüllt die Voraussetzungen eines Kredits i. S. von § 265b Abs. 1 StGB. Der Kreditbegriff wird durch § 265b Abs. 3 Nr. 2 StGB legal definiert; danach sind Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche

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