Eine Schule kann nicht der Mutter einer Schülerin, die einen Niqab trägt, anordnen, dass sie dafür sorgt, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt.
So hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall entschieden und damit gleichzeitig die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg bestätigt. Die Schulbehörde hatte gegenüber der Mutter einer 16jährigen Berufsschülerin, die einen sog. Niqab trägt, angeordnet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter im Unterricht ihr Gesicht zeigt. Hiergegen hatte sich die Mutter mit einem Eilantrag gewendet, dem das Verwaltungsgericht stattgab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht.
Nach Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts gibt es für die gegen die Mutter der Schülerin gerichtete Anordnung keine gesetzliche Grundlage: Soweit sich die Behörde auf eine Vorschrift im Schulgesetz beruft, wonach die Eltern für die Teilnahme ihres Kindes am Unterricht verantwortlich sind, kann nicht pauschal angenommen werden, dass eine Schülerin, die einen Niqab trägt, nicht am Unterricht teilnimmt. Überdies steht der erlassenen Anordnung entgegen, dass die Behörde nach gegenwärtiger Rechtslage auch von der Schülerin selbst nicht verlangen kann, während des Schulbesuchs auf eine Gesichtsverhüllung zu verzichten. Die Schülerin kann für sich die vorbehaltslos geschützte Glaubensfreiheit in Anspruch nehmen. Eingriffe in dieses Grundrecht bedürfen einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Eine solche sieht das hamburgische Schulgesetz gegenwärtig nicht vor.
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2020 – 1 Bs 6/20
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