Verbot von Erdbestattungen

Das grundsätzliche Verbot der Erdbestattung greift in unverhältnismäßiger Weise in bestehende Grabnutzungsrechte ein und verstößt daher gegen höherrangiges Recht. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verbot von Erdbestattungen auf dem Queichheimer Friedhof in Landau für unwirksam erklärt.

Verbot von Erdbestattungen

Im hier vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenden Fall änderte der Stadtrat die Friedhofssatzung, da wiederholt so genannte „Wachsleichen“ gefunden worden sind, deren Zersetzung auch nach Ablauf der Ruhezeiten nicht in dem erforderlichen Maße fortgeschritten war. Erdbestattungen sind seitdem in den betreffenden Bereichen nicht mehr erlaubt. Gegen diese Bestimmungen hat der Inhaber zweier Wahlgrabstätten in dem betroffenen Bereich einen Normenkontrollantrag gestellt. Er sah sich vor allem in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt, da seine Grabstätten nicht mehr im selben Maße wie zuvor genutzt werden könnten.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz greift das grundsätzliche Verbot der Erdbestattung in unverhältnismäßiger Weise in bestehende Grabnutzungsrechte ein und verstößt daher gegen höherrangiges Recht. Für die Berechtigten stellt es eine weitgehende Nutzungsentziehung dar. Dass die Friedhofsverwaltung in bestimmten Fällen die Bestattung auch weiterhin mithilfe eines Grabhüllensystems gestatten kann, ändert hieran nichts. Die Grabhülle muss nach dem Ablauf der Ruhezeit ausgeleert und entsorgt werden. Daran nehmen nicht nur einzelne, sondern die Bevölkerung allgemein erheblichen Anstoß.

Dennoch ist die Stadt wegen hoher Kosten und unsicherer Erfolgsaussichten nicht verpflichtet, den Friedhof zu sanieren und so jede Belastung der Grabnutzungsberechtigten zu vermeiden. Andererseits darf sie die Grabnutzungsberechtigten mit ihren Problemen aber auch nicht allein lassen. Vielmehr verlangt der rückwirkende, schwerwiegende Eingriff in die bestehenden Grabnutzungsrechte ein verbindliches, verlässliches und transparentes Ausgleichskonzept. Den Betroffenen kann beispielsweise der Tausch mit einer zur Erdbestattung geeigneten Grabstätte oder die Kostenübernahme für eine möglicherweise erforderliche Umbettung angeboten werden. An einem solchen tragfähigen Gesamtkonzept fehlt es vorliegend.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. August 2011 – 7 C 11295/10.OVG