§ 4 a der Coronaverordnung für Mecklenburg-Vorpommern, nach der über Ostern tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln und in die küstennahen Gemeinden untersagt worden sind, ist nicht verhältnismäßig.
So hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in den hier vorliegenden Fällen zweier Eilverfahren entschieden
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